Schilder mit zusätzlichen Verkehrsinformationen (Schilder). Russische Verkehrszeichen

8.1.1 „Geltungsbereich“. Zeichen Weitere Informationen Diese Kategorie wird immer von anderen Zeichen begleitet, da sie die Entfernung angeben. Ihre Hauptfunktion besteht darin, die Zeichen zu verdeutlichen, mit denen sie verwendet werden.

Die erste Unterart von Schildern dieser Kategorie findet sich immer unter Warnschildern. Sie verdeutlichen die Warnung, zeigen zum Beispiel an, wie viele Meter noch vor dem gefährlichen Straßenabschnitt verbleiben. In Städten befinden sich dreieckige Warnschilder maximal 100 m vor dem gefährlichen Segment und außerhalb davon - 300 m, aber 8.1.1 hebt diese Anordnung auf. Dieser Zeiger, in Verbindung mit einem anderen (wir erinnern Sie daran, dass er an sich keine Besonderheit hat semantische Belastung, weshalb es immer mit anderen verwendet wird, Warnung, Blinker) informiert über die Entfernung, über die in einen anderen Modus eingetreten wird.

8.1.2 „Geltungsbereich“ nur außerhalb von Siedlungen und nur mit einem Schild verwendet, das anweist, der Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren. Das bedeutet, dass der Fahrer ab einer gewissen Distanz nicht nur ausweichen, sondern auch an der nächsten Kreuzung anhalten muss.

8.1.3 „Geltungsbereich“ zeigt die Entfernung an und sagt, welche Seite zu erwarten ist, was durch das zweite, begleitende Zeichen angezeigt wird. Zusammen mit dem Schild „Parkplatz“ gibt es Auskunft darüber, wann der Parkplatz ist und dass er sich auf der rechten Seite befindet.

8.1.4 „Geltungsbereich“ fast vollständig identisch mit dem vorherigen Zeiger und unterscheidet sich von diesem nur in der Richtung des Zeigers.

8.2.1 finden Sie mit nur 5 Schildern, die das Überholen verbieten, piepen und auch den Abstand und die Geschwindigkeit begrenzen. Sie gibt Auskunft über den Umfang dieser Verbote.

8.2.2 verwendet mit Zeichen 3.27, 3.28, 3.29 und 3.30, die normalerweise bis zur nächsten Kreuzung gültig sind, aber Platte 8.2.2 reduziert die Dauer des Verbots auf die auf dem Zeichen angegebene.

8.2.3 „Aktionsbereich“ meint im Gegensatz zu den anderen Schildern dieser Unterkategorie nicht die Dauer der Aktion, sondern deren Ende. Wenn dieser Indikator vorhanden ist, wird das Verbot vollständig aufgehoben.

8.2.4 gibt weder den Beginn noch das Ende der eingeführten Beschränkung an, sondern informiert den Fahrer nur darüber, dass er sich noch im Wirkungsbereich des Begleitblinkers befindet.

8.2.5 und 8.2.6über die Dauer des Parkverbots an Gebäuden, Parks und anderen Objekten informieren. Die Platten unterscheiden sich nur in Richtung der Pfeile, das erste Schild hat einen Pfeil nach rechts und das zweite - nach links.

8.3 „Wirkungsrichtung“. Die nächste Kategorie von Warnzeichen, die mit den Zeichen 3.2 - 3.9 installiert werden, führt ein Verbot oder eine Beschränkung der Bewegung bestimmter Transportarten ein. Sie befinden sich an Kreuzungen und zeigen die Richtungen an, in die die Begleitschilder ihre Wirkung ausdehnen.

8.3.1 Der erste Zeiger aus dieser Gruppe bedeutet, dass das Verbotsschild auf der rechts angrenzenden Straße in Kraft sein wird.

8.3.2 hat die gleiche Bedeutung, weist aber in die entgegengesetzte Richtung,

8.3.3 weist darauf hin, dass das Fahrverbot auf beiden Seiten der querenden Straße gilt.

8.4 „Fahrzeugtyp“. Alle Schilder in dieser Kategorie haben den gleichen Namen und Zweck - die Bewegung oder Möglichkeiten einzuschränken. eine bestimmte Art Transport.

8.4.1 gilt für Lkw, deren Masse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt Die Wirkung der Begrenzungskennzeichen in diesem Fall gilt ausschließlich für solche Fahrzeuge.

8.4.2 Ausweitung der Beschränkung auf Zugmaschinen und Lastkraftwagen mit Anhängern und Aufliegern.

8.4.3 gilt für alle Maschinen mit einem Gewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen.

8.4.4 gilt für Busse. Das bedeutet, dass jedes Zeichen in Kombination mit diesem Schild ausschließlich für den Linienverkehr gilt.

8.4.5 darf als Silhouette eines Traktors dargestellt werden und führt zusammen mit dem dazugehörigen Schild Beschränkungen nur für Traktoren und ähnliche Maschinen ein.

8.4.6 dehnt das Verbots- oder Begrenzungszeichen nur auf Motorräder und Motorkutschen aus.

8.4.7 gilt ausschließlich für Fahrräder, Mopeds und Roller, und

8.4.8 - Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die verbleibenden Zusatzinformationen aus dieser Kategorie weisen dagegen auf ein Fahrzeug hin, für das die Grenzwerte nicht gelten. Sie haben den Namen „Außer für den Fahrzeugtyp“. Insgesamt gibt es 6 solcher Indikatoren:

8.4.9 gilt für Lkw;

8.4.10 gilt für Personenkraftwagen;

8.4.11 - in öffentlichen Verkehrsmitteln;

8.4.12 - für Motorräder und Motorkutschen;

8.4.13 - für Fahrräder, Mopeds und Roller;

8.4.14 hat kein Analogon zu den vorherigen Zeichen und bezieht sich auf Personentaxis.

8.5.1 „Samstag, Sonntag u Feiertage, bedeutet, dass das Begleitzeichen nur zum vorgenannten Zeitpunkt gültig ist.

8.5.2 „Werktage“ weist darauf hin, dass die Beschränkung oder das Fahrverbot nur an Wochentagen außer an Feiertagen gilt.

8.5.3 Wochentage hat einen Hinweis auf bestimmte Tage, an denen die Beschränkung in Kraft ist.

8.5.4 „Aktivitätszeit“. Der Name des Schildes spricht für sich - es hemmt die Wirkung eines anderen Zeichens rechtzeitig, das darauf angegeben ist.

8.5.5 „Gültigkeitszeit“ kombiniert zwei Platten auf einmal - zeitlich begrenzt und an Wochenenden und Feiertagen.

8.5.6 „Aktivitätszeit“ kombiniert sowohl eine Frist als auch einen Hinweis darauf, dass das Begleitzeichen an den Werktagen von Montag bis Freitag gültig ist.

8.5.7 Gibt den Wochentag und die Uhrzeit an, zu denen das Begleitzeichen gültig ist. In diesem Fall können sowohl der Wochentag als auch die Uhrzeit auf dem Teller beliebig sein.

8.6 - eine Gruppe von Schildern, die das Parken von Fahrzeugen regeln. Sie haben gemeinsamen Namen: "Methode zum Parken des Fahrzeugs."

8.6.1 zusammen mit dem Schild „Parken“. bedeutet, dass alle Autofahrer verpflichtet sind, ausschließlich entlang der Straße zu parken. Andernfalls handelt es sich um einen Verstoß.

8.6.2 weist den Besitzer an, parallel zur Straße mit einem Teilstopp auf dem Bürgersteig zu parken.

8.6.3 erfordert auch das Parken des Autos parallel, aber bereits auf dem Bürgersteig, ohne Platz auf der Straße zu beanspruchen.

8.6.4 und 8.6.5 schreibt vor, schräg zur Fahrbahn zu parken, ohne auf dem Bürgersteig anzuhalten.

8.6.6 und 8.6.7 vom Autobesitzer verlangen, das Auto mit teilweiser Fahrt auf dem Bürgersteig zu parken, aber nicht parallel zur Fahrbahn, sondern senkrecht dazu.

8.6.8 und 8.6.9 Im Gegenzug müssen sie das Auto auf dem Bürgersteig senkrecht zur Straße parken.

8.7 „Parken mit ausgeschaltetem Motor“. Dieses Schild informiert darüber, dass auf dem mit dem Schild „Parken“ gekennzeichneten Parkplatz das Parken von Autos nur im Ruhezustand erlaubt ist.

8,8" Bezahlte Dienste» . Der Zeiger besagt, dass bestimmte Dienste kostenpflichtig sind, zum Beispiel kostenpflichtiges Parken in der Innenstadt.

8.9 „Parkzeitbegrenzung“. Der Teller klärt auf maximale Zeit Aufenthalt jedes Fahrzeugs auf dem Parkplatz.

8.9.1 „Parken nur für Parkscheininhaber“

8.10 „Fahrzeugkontrollbereich“. Dieses Zeichen weist darauf hin, dass sich in der Parklücke Geräte befinden, mit denen Sie kontrollieren können technischer Zustand Autos.

8.11 „Begrenzung des zulässigen Höchstgewichts“. Das Vorhandensein dieses Schildes zeigt an, dass die Aktion des Zeigers nur für Maschinen gilt, deren Masse größer ist als die auf dem Zeiger angegebene.

8.12 „Gefährlicher Bankett“. Dieses Schild warnt vor einem gefährlichen Verlassen der Straße an diesem Straßenabschnitt, z. B. im Zusammenhang mit Reparaturen, wenn dieses Schild mit dem Schild „Baustellen“ verwendet wird.

8.13 Richtung Hauptstraße» . Autobesitzer, die auf der Fahrbahn fahren, die auf dem Schild mit einer dicken Linie hervorgehoben ist, haben Vorteile gegenüber anderen Autofahrern.

8.14 "Spur" begrenzt das Begleitzeichen, indem es seine Wirkung auf ein bestimmtes Band eingrenzt. In diesem Fall wird das Schild zusammen mit der Platte über der Fahrbahn und über dieser bestimmten Fahrspur angebracht.

8.15 „Blinde Fußgänger“ weist die Fahrer an, vorsichtiger zu sein, da es an der Stelle installiert ist, an der ein Fußgängerüberweg für blinde und sehbehinderte Menschen installiert ist.

8.16 „Nassbeschichtung“ In gewisser Weise ähnlich wie die Schilder, die den Zeitpunkt der Aktion angeben, aber anstelle einer bestimmten Zeit regelt es das Zeichen nur, wenn der Asphalt nass ist.

8.17 „Deaktiviert“ mit dem Schild „Parkplatz“ angebracht. Das bedeutet es bestimmte Orte der Parkplatz ist nur für Behinderte bestimmt.

8.18 „Außer für Behinderte“ im Gegenteil, es heißt, dass das Begleitschild nicht funktioniert, wenn sich Behinderte der ersten beiden Gruppen im Auto befinden. Das heißt, behinderte Menschen haben jedes Recht, das Verbot zu ignorieren.

8.19 „Gefahrgutklasse“. Da es 9 Arten von Ladungsgefahren gibt Zeichen gegeben kann die spezifische Klasse angeben, für die das Verbot gilt.

8.20.1 und 8.20.2 haben die gemeinsame Bezeichnung „Fahrzeugdrehgestelltyp“. Es gibt nur 2 Typen: zweiachsig und dreiachsig. Sie werden mit einem Schild verwendet, das die Masse begrenzt, die auf jede Achse eines schweren Lastwagens fällt.

8.21 Diese Schilder sind mit Schildern angebracht, die auf Parkplätze hinweisen, auf denen ein Umsteigen auf ein anderes Fahrzeug möglich ist.

8.21.1 informiert den Fahrer, dass sich in der Nähe des Parkplatzes eine U-Bahn-Station befindet.

8.21.2 gilt für Busse und Kleinbusse.

8.21.3 - Trolleybusse.

8.22.1, 8.22.2 und 8.22.3 - „Hindernis“. Sie informieren über das Hindernis und geben zusammen mit dem Schild, das die Richtung der Umleitung angibt, Vorschläge, wie es überwunden werden kann.

8.23 „Foto-Video-Aufnahme“ installiert mit große Menge andere Schilder und Ampeln. Es zeigt an, dass Verstöße im Bereich des Zeigers automatisch erkannt werden können.

8.24 „Der Abschleppwagen funktioniert“ Installiert mit Schildern, die das Parken verbieten. Warnt davor, dass im Falle eines Verstoßes das Auto festgehalten wird.

Video: SDA Signs of Additional Information (Schilder)

Zusatzinformationszeichen (Tafeln) verdeutlichen oder begrenzen die Wirkung der Zeichen, mit denen sie angebracht sind.

8.1.1 „Objektabstand“.

Gibt die Entfernung vom Schild bis zum Beginn des gefährlichen Abschnitts, dem Ort an, an dem die entsprechende Beschränkung eingeführt wird, oder ein bestimmtes Objekt(Platz) in Fahrtrichtung voraus.

8.1.2 „Objektabstand“.

Gibt die Entfernung von Zeichen 2.4 zur Kreuzung an, wenn Zeichen 2.5 unmittelbar vor der Kreuzung platziert ist.

8.1.3, 8.1.4 „Abstand zum Objekt“.

Geben Sie die Entfernung zu einem Objekt abseits der Straße an.

8.2.1 „Abdeckungsbereich“.

Gibt die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts an, der mit Warnzeichen gekennzeichnet ist, oder den Betriebsbereich von Verbotszeichen sowie die Zeichen 5.16, 6.2 und 6.4.

8.2.2 - 8.2.6 „Geltungsbereich“.

8.2.2 gibt den Wirkungsbereich der Verbotszeichen 3.27 - 3.30 an; 8.2.3 bezeichnet das Ende des Geltungsbereichs der Zeichen 3.27 - 3.30; 8.2.4 informiert die Fahrer über ihre Anwesenheit im Wirkungsbereich der Zeichen 3.27 - 3.30; 8.2.5, 8.2.6 geben die Richtung und den Wirkungsbereich der Zeichen 3.27 - 3.30 an, wenn das Halten oder Parken entlang einer Seite des Platzes, der Gebäudefassade usw. verboten ist.

Sie zeigen die Wirkungsrichtung von Schildern an, die vor der Kreuzung installiert sind, oder die Bewegungsrichtung zu bestimmten Objekten, die sich direkt an der Straße befinden.

8.4.1 - 8.4.8 „Fahrzeugart“.

Geben Sie den Fahrzeugtyp an, für den das Zeichen gilt.
Tafel 8.4.1 erweitert die Gültigkeit des Zeichens auf Lastkraftwagen, einschließlich solcher mit Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, Tafel 8.4.3 - auf Pkw sowie Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen, Tafel 8.4.8 - für Fahrzeuge, die mit Kennzeichen (Informationstafeln) „Gefahrgut“ ausgestattet sind.

8.4.9 - 8.4.15 „Mit Ausnahme des Fahrzeugtyps.“ Geben Sie den Fahrzeugtyp an, für den das Zeichen nicht gilt.

8.5.1 „Samstage, Sonn- und Feiertage“.

8.5.2 „Werktage“.

8.5.3 „Wochentage“.

Geben Sie die Wochentage an, an denen das Schild gültig ist.

8.5.4 „Aktivitätszeit“. Gibt die Tageszeit an, während der das Zeichen gültig ist.

8.5.5 - 8.5.7 „Aktionszeit“. Geben Sie die Wochentage und Tageszeiten an, zu denen das Zeichen gültig ist.

8.6.1 - 8.6.9 „Verfahren zum Parken des Fahrzeugs.“

Das Zeichen 8.6.1 weist darauf hin, dass alle Fahrzeuge auf der Fahrbahn entlang des Bürgersteigs geparkt werden müssen; 8.6.2 - 8.6.9 geben die Einstellungsmethode an Autos und Motorräder auf dem Bürgersteigparkplatz.

8.7 „Parken mit ausgeschaltetem Motor“.

Zeigt an, dass auf dem mit dem Zeichen 6.4 gekennzeichneten Parkplatz das Parken von Fahrzeugen nur bei ausgeschaltetem Motor erlaubt ist.

8.8 „Kostenpflichtige Dienste“. Zeigt an, dass Dienstleistungen nur gegen Barzahlung erbracht werden.

8.9 „Beschränkung der Parkzeit“.

Gibt die maximale Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs auf dem mit Zeichen 6.4 gekennzeichneten Parkplatz an.

8.9.1-8.9.2 „Parken nur für Parkscheininhaber“. Zeigt an, dass nur Fahrzeuge, deren Besitzer eine Parkerlaubnis haben, die von den etablierten Exekutivbehörden des Subjekts erhalten wurde, auf dem mit dem Zeichen 6.4 gekennzeichneten Parkplatz abgestellt werden dürfen Russische Föderation oder Körper Kommunalverwaltung Ordnung und Betrieb innerhalb des Territoriums, dessen Grenzen von den zuständigen Exekutivbehörden der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation oder lokalen Regierungen festgelegt werden.

8.10 „Ort für Autoinspektion“.

Zeigt an, dass sich auf dem mit den Zeichen 6.4 oder 7.11 gekennzeichneten Gelände eine Überführung oder ein Sichtgraben befindet.

8.11 „Begrenzung des zulässigen Höchstgewichts“.

Gibt an, dass das Zeichen nur für Fahrzeuge gilt, deren zulässige Höchstmasse die auf dem Schild angegebene Höchstmasse überschreitet.

8.12 „Gefährlicher Straßenrand“.

Warnt davor, dass die Ausfahrt zum Straßenrand gefährlich ist Reparatur. Es wird mit dem Vorzeichen 1,25 verwendet.

8.14 „Spur“. Zeigt die Fahrspur an, für die das Schild oder die Ampel gilt.

8.15 „Blinde Fußgänger“. Zeigt an, dass der Fußgängerüberweg von Blinden benutzt wird. Es wird mit den Zeichen 1.22, 5.19.1, 5.19.2 und Ampeln verwendet.

8.16 „Nassbeschichtung“. Gibt an, dass das Zeichen für den Zeitraum gültig ist, in dem die Fahrbahn nass ist 8.20.1, 8.20.2 „Typ des Drehgestells des Fahrzeugs“.

Werden mit einem Zeichen 3.12 angewendet. Geben Sie die Anzahl der eng beieinander liegenden Achsen des Fahrzeugs an, für die jeweils die auf dem Schild angegebene Masse die maximal zulässige ist.

8.21.1 - 8.21.3 „Art des Streckenfahrzeugs“.

Sie werden mit dem Vorzeichen 6.4 verwendet. Bestimmen Sie einen Parkplatz für Fahrzeuge an U-Bahn-Stationen, Bus- (Trolleybus) oder Straßenbahnhaltestellen, an denen ein Umsteigen in das entsprechende Verkehrsmittel möglich ist.

8.22.1 - 8.22.3 "Hindernis". Geben Sie ein Hindernis und die Richtung seiner Umgehung an.

Sie werden mit den Zeichen 4.2.1 - 4.2.3 verwendet.

Die Platten werden direkt unter dem Schild platziert, mit dem sie aufgebracht werden. Die Tafeln 8.2.2 - 8.2.4, 8.13 werden, wenn sich Schilder über der Fahrbahn, am Straßenrand oder auf dem Bürgersteig befinden, neben dem Schild platziert.
In Fällen, in denen sich die Bedeutungen von temporären Verkehrszeichen (auf einem tragbaren Ständer) und stationären Schildern widersprechen, sollten sich die Fahrer an temporären Schildern orientieren.
Notiz. In Betrieb befindliche Zeichen gemäß GOST 10807-78 sind gültig, bis sie in der vorgeschriebenen Weise durch Zeichen gemäß GOST R 52290-2004 ersetzt werden.

8.23 „Foto-Video-Aufnahme“.

8.24 „Ein Abschleppwagen funktioniert.“

8.25 „Fahrzeug-Umweltklasse“.

Rundung der Straße mit kleinem Radius oder mit eingeschränkter Sicht: 1.11.1 - nach rechts, 1.11.2 - nach links.

Straßenabschnitt mit gefährlichen Kurven: 1.12.1 - mit der ersten Rechtskurve, 1.12.2 - mit der ersten Linkskurve.

Verengung auf beiden Seiten - 1.20.1, rechts - 1.20.2, links - 1.20.3.

Angrenzung rechts - 2.3.2, 2.3.4, 2.3.6, links - 2.3.3, 2.3.5, 2.3.7.

Das Befahren eines schmalen Straßenabschnitts ist verboten, wenn dadurch der Gegenverkehr behindert werden kann. Der Fahrer muss entgegenkommenden Fahrzeugen, die sich in einem engen Bereich oder der gegenüberliegenden Einfahrt befinden, Vorfahrt gewähren.

Ein schmaler Straßenabschnitt, auf dem der Fahrer Vorrang vor entgegenkommenden Fahrzeugen hat.

3. Verbotsschilder.

Verbotsschilder führen bestimmte Verkehrsbeschränkungen ein oder heben sie auf.

Die Bewegung von Lastkraftwagen und Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (wenn das Schild keine Masse angibt) oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als auf dem Schild angegeben, sowie von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen, ist verboten.

3.5 „Motorräder verboten“.

3.6 „Die Bewegung von Traktoren ist verboten.“ Die Bewegung von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen ist verboten.

3.7 „Das Bewegen mit einem Anhänger ist verboten.“

Das Bewegen von Lastkraftwagen und Traktoren mit Anhängern jeglicher Art sowie das Abschleppen von mechanischen Fahrzeugen ist verboten.

3.8 „Die Bewegung von Pferdefuhrwerken ist verboten.“

Das Bewegen von Pferdefuhrwerken (Schlitten), Reit- und Lasttieren sowie das Treiben von Vieh ist verboten.

3.9 „Radfahren ist verboten.“ Fahrräder und Mopeds sind verboten.

3.10 „Fußgängerverkehr ist verboten.“

3.11 „Gewichtsbegrenzung“.

Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, einschließlich Fahrzeugen, deren tatsächliche Gesamtmasse größer ist als auf dem Schild angegeben.

3.12 „Massenbegrenzung je Fahrzeugachse“.

Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, deren tatsächliches Gewicht auf einer Achse das auf dem Schild angegebene Gewicht übersteigt.

3.13 „Höhenbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen, deren Gesamthöhe (mit oder ohne Ladung) größer ist als auf dem Schild angegeben, ist verboten.

3.14 „Breitenbegrenzung“. Die Bewegung von Fahrzeugen, deren Gesamtbreite (mit oder ohne Ladung) größer ist als auf dem Schild angegeben, ist verboten.

3.15 „Längenbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), deren Gesamtlänge (mit oder ohne Ladung) größer ist als auf dem Schild angegeben, ist verboten.

3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen mit einem geringeren Abstand als auf dem Schild angegeben ist verboten.

3.17.1 „Zoll“. Es ist verboten, ohne Halt am Zoll (Checkpoint) zu reisen.

3.17.2 „Gefahr“.

Die Weiterfahrt aller Fahrzeuge ausnahmslos ist im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, Unfall, Feuer oder einer sonstigen Gefahr verboten.

3.17.3 „Steuerung“. Das Passieren von Checkpoints ohne anzuhalten ist verboten.

3.18.1 „Kein Rechtsabbiegen“.

3.18.2 „Kein Linksabbiegen“.

3.19 "Keine Kehrtwende".

3.20 „Überholverbot“.

Das Überholen aller Fahrzeuge ist verboten, ausgenommen langsam fahrende Fahrzeuge, Pferdekutschen, Mopeds und zweirädrige Motorräder ohne Beiwagen.

3.21 „Ende des Überholverbots“.

3.22 „Das Überholen mit Lkw ist verboten.“

Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen dürfen alle Fahrzeuge nicht überholen.

3.23 „Ende des Überholverbots für Lkw“.

3.24 „Einschränkung Höchstgeschwindigkeit".

Es ist verboten, mit einer Geschwindigkeit (km/h) zu fahren, die die auf dem Schild angegebene Geschwindigkeit überschreitet.

3.25 „Ende der Höchstgeschwindigkeitszone“.

3.26 "Beschallung ist verboten."

Es ist verboten, Tonsignale zu verwenden, es sei denn, das Signal wird gegeben, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.

3.27 „Anhalten verboten“. Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen ist verboten.

3.28 „Parken verboten“. Das Abstellen von Fahrzeugen ist verboten.

3.29 "Das Parken ist an ungeraden Tagen im Monat verboten."

3.30 "Das Parken ist an geraden Tagen im Monat verboten."

Bei gleichzeitiger Verwendung der Zeichen 3.29 und 3.30 auf gegenüberliegenden Seiten der Fahrbahn ist das Parken auf beiden Seiten der Fahrbahn von 19:00 bis 21:00 Uhr (Änderungszeit) erlaubt.

3.31 „Ende der Zone aller Beschränkungen“.

Bezeichnung des Endes des Versorgungsgebietes gleichzeitig mehrere Zeichen aus folgenden: 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30.

3.32 "Die Bewegung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist verboten."

Die Bewegung von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Hinweisschildern) „Gefahrgut“ ausgestattet sind, ist verboten.

3.33 "Die Bewegung von Fahrzeugen mit explosiven und brennbaren Gütern ist verboten."

Die Bewegung von Transportfahrzeugen ist verboten. Sprengstoff und Produkte sowie andere gefährliche Güter, die als entzündlich gekennzeichnet werden müssen, mit Ausnahme der Fälle der Beförderung der angegebenen gefährliche Substanzen und Produkte in begrenzten Mengen, die in der durch die besonderen Transportvorschriften vorgeschriebenen Weise bestimmt werden.

Verbotsschilder

Die Zeichen 3.2 - 3.9, 3.32 und 3.33 verbieten die Bewegung der jeweiligen Fahrzeugtypen in beide Richtungen.

Zeichen gelten nicht:

3.1 - 3.3, 3.18.1, 3.18.2, 3.19, 3.27 - auf der Strecke befindliche Fahrzeuge, wenn die Strecke so angelegt ist und Fahrzeuge mit blauer oder blau-roter Rundumleuchte;

3.2 - 3.8 - für Fahrzeuge der Bundespost, die auf der Seitenfläche einen weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund haben, und Fahrzeuge, die Unternehmen bedienen, die in einem bestimmten Bereich ansässig sind, sowie Bürger bedienen oder Bürgern gehören, die in einem wohnen oder arbeiten bezeichneten Bereich. In diesen Fällen müssen Fahrzeuge den ausgewiesenen Bereich an der Kreuzung betreten und verlassen, die ihrem Zielort am nächsten liegt;

3.28 - 3.30 - für Fahrzeuge der Bundespost, die auf der Seitenfläche einen weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund haben, sowie für Taxis mit eingeschaltetem Taxameter;

3.2, 3.3, 3.28 - 3.30 - für Fahrzeuge, die von Behinderten der Gruppen I und II geführt werden oder solche befördern.

Die Wirkung der Zeichen 3.18.1, 3.18.2 gilt für die Kreuzung von Fahrbahnen, vor denen das Zeichen aufgestellt wird.

Der Abdeckungsbereich der Zeichen 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30 erstreckt sich von dem Ort, an dem das Zeichen installiert ist, bis zur nächsten Kreuzung dahinter und in besiedelten Gebieten, wenn keine Kreuzung vorhanden ist - bis zum Ende der besiedeltes Gebiet. Die Wirkung der Schilder wird an den Ausfahrtsstellen aus den an die Straße angrenzenden Gebieten und an den Kreuzungsstellen (Angrenzen) mit Feld-, Wald- und anderen Nebenstraßen nicht unterbrochen, vor denen die entsprechenden Schilder nicht installiert sind.

Die Wirkung des zuvor installierten Zeichens 3.24 Lokalität mit Zeichen 5.23.1 oder 5.23.2 gekennzeichnet ist, erstreckt sich bis zu diesem Zeichen.

Der Wirkungsbereich von Schildern kann reduziert werden:

für Zeichen 3.16 und 3.26 mit Tafel 8.2.1;

für Zeichen 3.20, 3.22, 3.24 durch Anbringen der Zeichen 3.21, 3.23, 3.25 am Ende ihres Versorgungsbereichs bzw. durch Verwendung von Tafel 8.2.1. Der Erfassungsbereich von Zeichen 3.24 kann reduziert werden, indem Zeichen 3.24 mit einer anderen Höchstgeschwindigkeit eingestellt wird;

für Zeichen 3.27 - 3.30 durch Anbringen von Wiederholungszeichen 3.27 - 3.30 mit Tafel 8.2.3 am Ende ihres Erfassungsbereichs oder Verwendung von Tafel 8.2.2. Das Zeichen 3.27 kann zusammen mit der Markierung 1.4 und das Zeichen 3.28 - mit der Markierung 1.10 verwendet werden, wobei der Wirkungsbereich der Zeichen durch die Länge der Markierungslinie bestimmt wird.

Die Zeichen 3.10, 3.27 - 3.30 gelten nur auf der Seite der Straße, auf der sie aufgestellt sind.

4. Gebotszeichen.

4.1.1 „Geradeaus“.

4.1.2 „Nach rechts verschieben“.

4.1.3 „Bewegung nach links“.

4.1.4 „Gerade oder rechts fahren“.

4.1.5 „Gerade oder links fahren“.

4.1.6 „Nach rechts oder links bewegen“.

Die Bewegung ist nur in die Richtungen erlaubt, die durch Pfeile auf den Schildern angegeben sind. Zeichen, die ein Linksabbiegen zulassen, erlauben auch ein U-Turn (die Zeichen 4.1.1 - 4.1.6 können mit einer Pfeilkonfiguration verwendet werden, die den erforderlichen Bewegungsrichtungen an einer bestimmten Kreuzung entspricht).

Die Zeichen 4.1.1 - 4.1.6 gelten nicht für Streckenfahrzeuge. Die Wirkung der Zeichen 4.1.1 - 4.1.6 gilt für die Kreuzung von Fahrbahnen, vor denen ein Zeichen aufgestellt wird. Die Wirkung des am Anfang des Straßenabschnitts aufgestellten Zeichens 4.1.1 erstreckt sich bis zur nächsten Kreuzung. Das Schild verbietet das Rechtsabbiegen in Höfe und andere an die Straße angrenzende Bereiche nicht.

4.2.1 „Hindernisumfahrung rechts“.

4.2.2 „Hindernisumfahrung links“. Eine Umleitung ist nur von der Seite erlaubt, die durch den Pfeil gekennzeichnet ist.

4.2.3 „Hindernisumfahrung rechts oder links“. Umwege sind von allen Seiten erlaubt.

4.3 „Kreisverkehr“. Ab dem 8. November 2017 muss der Fahrer eines Fahrzeugs, das in eine solche Kreuzung einfährt, den an dieser Kreuzung fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Wenn an einem Kreisverkehr Vorfahrtszeichen oder eine Ampel installiert sind, erfolgt die Bewegung der Fahrzeuge darauf gemäß ihren Anforderungen.

4.4.1 „Radweg“.

Nur Fahrräder und Mopeds sind erlaubt. Fußgänger können sich auch auf dem Radweg bewegen (wenn kein Bürgersteig oder Fußweg vorhanden ist).

4.4.2 „Ende Fahrradweg". Ende des Radweges markiert mit Zeichen 4.4.1.

4.5.1 „Fußgängerweg“. Nur Fußgänger sind erlaubt.

4.5.2 „Geh- und Radweg mit kombiniertem Verkehr.“ Radweg mit kombiniertem Verkehr.

4.5.3 „Ende kombinierter Geh- und Radweg“. Das Ende des Radwegs mit kombiniertem Verkehr.

4.5.4 - 4.5.5 „Geh- und Radweg mit Verkehrstrennung“. Radweg unterteilt in Rad- und Fußgängerseite des Weges, baulich zugeordnet und (oder) mit horizontalen Markierungen 1.2, 1.23.2 und 1.23.3 oder anderweitig gekennzeichnet.

4.5.6 - 4.5.7 „Ende Geh- und Radweg mit Verkehrstrennung“. Radwegende mit Verkehrstrennung.

4.6 „Einschränkung Mindestgeschwindigkeit". Bewegung ist nur mit dem angegebenen oder erlaubt mehr Geschwindigkeit(km/h).

4.7 „Ende der Mindestgeschwindigkeitsbegrenzungszone“.

Die Bewegung von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Informationstafeln) "Gefahrgut" ausgestattet sind, ist nur in der auf dem Schild angegebenen Richtung erlaubt: 4.8.1 - geradeaus, 4.8.2 - nach rechts, 4.8.3 - nach links.

5. Anzeichen für besondere Rezepte.

Zeichen besonderer Vorschriften leiten bestimmte Bewegungsarten ein oder heben sie auf.

5.1 „Autobahn“.

Die Straße, auf der die Anforderungen der Regeln gelten Verkehr Russische Föderation, Festlegung der Bewegungsordnung auf Autobahnen.

5.2 „Autobahnende“.

5.3 „Straße für Autos“.

Eine Straße, die nur für den Verkehr von Autos, Bussen und Motorrädern reserviert ist.

5.4 „Ende der Straße für Autos“.

5.5 „Einbahnstraße“.

Eine Straße oder Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr über seine gesamte Breite in derselben Richtung verläuft.

5.6 „Ende der Einbahnstraße“.

5.7.1, 5.7.2 „Einfahrt in eine Einbahnstraße“. Fahren Sie auf eine Einbahnstraße oder Fahrbahn.

5.8 „Umkehrbewegung“.

Der Beginn eines Straßenabschnitts, auf dem eine oder mehrere Fahrspuren die Richtung ändern können.

5.9 "Ende der Rückwärtsbewegung".

5.10 „Einfahrt in die Straße bei Gegenverkehr.“

5.11 „Straße mit Streifen für Streckenfahrzeuge“. Die Straße, auf der die Bewegung von Fahrzeugen mit fester Route, Radfahrern und Fahrzeugen, die als Personentaxi eingesetzt werden, auf einer speziell zugewiesenen Fahrspur in Richtung des allgemeinen Fahrzeugflusses erfolgt.

5.12 "Das Ende der Straße mit einem Streifen für Streckenfahrzeuge."

5.13.1, 5.13.2 „Ausfahrt zur Straße mit einem Fahrstreifen für Streckenfahrzeuge“.

5.13.3, 5.13.4 „Einfahrt in eine Straße mit Radfahrstreifen“. Abfahrt zur Straße mit einem Fahrstreifen für Radfahrer, deren Bewegung auf einem speziell zugewiesenen Fahrstreifen in Richtung des allgemeinen Flusses erfolgt.

5.14 „Fahrstreifen für Streckenfahrzeuge“. Eine Spur, die nur für die Bewegung von Fahrzeugen mit fester Route, Radfahrern und Fahrzeugen bestimmt ist, die als Personentaxi verwendet werden und sich mit dem allgemeinen Fahrzeugstrom bewegen.

5.14.1 „Fahrspurende für Streckenfahrzeuge“.

5.14.2 „Radfahrstreifen“ – ein für die Fortbewegung mit Fahrrädern und Mopeds bestimmter Fahrstreifen der Fahrbahn, der durch horizontale Markierungen vom Rest der Fahrbahn getrennt und mit dem Zeichen 5.14.2 gekennzeichnet ist.

5.14.3 „Fahrstreifenende für Radfahrer“. Das Zeichen 5.14.3 gilt für die Fahrspur, über der es sich befindet. Die Wirkung rechts der Fahrbahn angebrachter Schilder gilt für den rechten Fahrstreifen.

5.15.1 „Verkehrsrichtungen auf Fahrspuren“.

Die Anzahl der Fahrspuren und die zulässigen Bewegungsrichtungen für jede von ihnen.

5.15.2 „Bewegungsrichtungen entlang der Fahrspur“.

Zulässige Fahrspurrichtungen.

Die Schilder 5.15.1 und 5.15.2, die ein Linksabbiegen von der ganz linken Spur erlauben, erlauben auch eine Kehrtwende von dieser Spur.

Die Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 gelten nicht für Streckenfahrzeuge. Die Wirkung der vor der Kreuzung aufgestellten Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 gilt für die gesamte Kreuzung, sofern nicht andere darauf aufgestellte Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 andere Hinweise geben.

5.15.3 „Beginn der Fahrspur“.

Beginn einer zusätzlichen Spur auf einer Steigungs- oder Verzögerungsspur. Weist das vor dem Zusatzfahrstreifen aufgestellte Zeichen das (die) Zeichen 4.6 „Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung“ auf, so muss der Fahrer des Fahrzeugs, der den Hauptfahrstreifen nicht mit der vorgeschriebenen oder höheren Geschwindigkeit weiterbefahren kann, auf die Spur wechseln rechts von ihm.

5.15.4 „Beginn der Fahrspur“.

Plot beginnen mittlere Spur dreispurige Straße, die für den Verkehr in dieser Richtung vorgesehen ist. Wenn das Zeichen 5.15.4 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, dann ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.

5.15.5 „Fahrspurende“. Ende einer zusätzlichen Spur auf der Anstiegs- oder Beschleunigungsspur.

5.15.6 „Fahrspurende“.

Das Ende eines Abschnitts der mittleren Fahrspur auf einer dreispurigen Straße, die für den Verkehr in dieser Richtung bestimmt ist.

5.15.7 „Fahrtrichtung auf Fahrspuren“.

Wenn das Zeichen 5.15.7 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, dann ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.
Auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen dürfen die Zeichen 5.15.7 mit der entsprechenden Anzahl Pfeile verwendet werden.

5.15.8 „Anzahl der Fahrspuren“.

Zeigt die Anzahl der Bahnen und die Bahnmodi an. Der Fahrer ist verpflichtet, die Anforderungen der Beschilderung auf den Pfeilen einzuhalten.

5.16 „Haltestelle für Busse und (oder) Oberleitungsbusse“.

5.17 „Straßenbahnhaltestelle“.

5.18 „Parkplatz für Personentaxis“.

5.19.1, 5.19.2 „Fußgängerüberweg“.

Wenn an der Kreuzung keine Markierungen 1.14.1 oder 1.14.2 vorhanden sind, wird das Zeichen 5.19.1 rechts der Straße am nahen Rand der Kreuzung in Bezug auf herannahende Fahrzeuge aufgestellt und das Zeichen 5.19.2 links gesetzt der Straße am äußersten Rand der Kreuzung.

5.20 „Künstliche Unebenheiten“.

Zeigt die Grenzen künstlicher Unebenheiten an. Das Zeichen wird an der nächsten Grenze der künstlichen Unebenheit in Bezug auf sich nähernde Fahrzeuge installiert.

5.21 „Wohngebiet“.

Das Gebiet, auf dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten und das Verfahren zum Fahren in einem Wohngebiet festlegen.

5.22 „Ende Wohngebiet“.

5.23.1, 5.23.2 „Beginn der Abwicklung“.

Der Beginn einer Siedlung, in der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten und die Bewegungsordnung in Siedlungen festlegen.
5.24.1, 5.24.2 „Abrechnungsende“.

Der Ort, ab dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Fahren in besiedelten Gebieten festlegen, auf dieser Straße ungültig werden.

5.25 "Der Beginn der Siedlung."

Der Beginn einer Siedlung, wo die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Befahren von Siedlungen festlegen, auf dieser Straße nicht gelten.

5.26 „Abrechnungsende“.

Das Ende einer Ortschaft, wo die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Fahren in Ortschaften festlegen, auf dieser Straße nicht gelten.

5.27 „Parkverbotszone“.

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken verboten ist.

5.28 „Ende der Parkbeschränkungszone“.

5.29 „Geregelte Parkzone“.

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, wo das Parken erlaubt und durch Schilder und Markierungen geregelt ist.

5.30 Uhr „Ende der geregelten Parkzone“.

5.31 „Zone mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist.

5.32 „Ende der Zone mit Höchstgeschwindigkeit“.

5.33 „Fußgängerzone“.

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, auf dem nur Fußgängerverkehr erlaubt ist.

5.34 „Ende der Fußgängerzone“.

5.35 „Zone mit der Einschränkung der Umweltklasse von Kraftfahrzeugen.“

Gibt den Ort an, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Bewegung von Kraftfahrzeugen verboten ist: deren Umweltklasse, die in den Zulassungsdokumenten für diese Fahrzeuge angegeben ist, niedriger ist als die auf dem Schild angegebene Umweltklasse; deren Umweltklasse in den Zulassungsunterlagen dieser Fahrzeuge nicht angegeben ist.

5.36 „Zone mit Einschränkung der Umweltklasse von Lkw.“

Gibt den Ort an, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Bewegung von Lastkraftwagen, Traktoren und selbstfahrenden Fahrzeugen verboten ist: deren Umweltklasse, die in den Zulassungsdokumenten für diese Fahrzeuge angegeben ist, ist niedriger als die Umweltklasse auf dem Schild angegebene Klasse; deren Umweltklasse in den Zulassungsunterlagen dieser Fahrzeuge nicht angegeben ist.

5.37 „Ende der Zone mit der Einschränkung der Umweltklasse von Kraftfahrzeugen.“

5.38 „Ende der Zone mit der Einschränkung der Umweltklasse von Lkw.“

6. Hinweisschilder.

Hinweisschilder informieren über die Lage von Siedlungen und anderen Objekten sowie über die etablierten oder empfohlenen Fahrweisen.

6.1 „Allgemeine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen“.

Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen, die durch die Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation festgelegt sind.

Die Geschwindigkeit, mit der der Verkehr auf diesem Straßenabschnitt empfohlen wird. Der Wirkungsbereich des Zeichens erstreckt sich bis zur nächsten Kreuzung und wird bei Verwendung des Zeichens 6.2 in Verbindung mit einem Warnzeichen durch die Länge des gefährlichen Abschnitts bestimmt.

6.3.1 „Umkehrplatz“. Linksabbiegen ist verboten.

6.3.2 „Wendebereich“. Die Länge der Wendezone. Linksabbiegen ist verboten.

6.4 „Parkplatz“.

6.5 „Nothaltespur“. Nothaltespur an einem steilen Abstieg.

6.6 „Unterirdischer Fußgängerüberweg“.

6.7 „Erhöhter Fußgängerüberweg“.

6.8.1 - 6.8.3 "Sackgasse". Eine Straße ohne Durchgang.

6.9.1 „Vorwärtsrichtungsanzeiger“

6.9.2 „Vorwärtsrichtungsanzeiger“.

Wegbeschreibungen zu den Siedlungen und anderen Objekten, die auf dem Schild angegeben sind. Schilder dürfen Bilder des Schildes tragen 6.14.1 , Symbole der Autobahn, des Flughafens und andere Piktogramme. Auf dem Zeichen 6.9.1 können Bilder anderer Zeichen angebracht werden, die über die Besonderheiten des Verkehrs informieren. Der untere Teil des Zeichens 6.9.1 gibt die Entfernung vom Ort des Zeichens bis zur Kreuzung oder zum Beginn des Bremsstreifens an.
Das Zeichen 6.9.1 dient auch zur Kennzeichnung der Umleitung von Straßenabschnitten, auf denen eines der Verbotszeichen 3.11 - 3.15 aufgestellt ist.

6.9.3 „Verkehrsplan“.

Die Bewegungsroute, wenn bestimmte Manöver an der Kreuzung verboten sind, oder die Bewegungsrichtungen an einer komplexen Kreuzung.

6.10.1 „Blinker“

6.10.2 „Blinker“.

Wegbeschreibungen zu Wegpunkten. Die Schilder können die Entfernung (km) zu den darauf markierten Objekten, Symbole der Autobahn, des Flughafens und andere Piktogramme angeben.

6.11 „Objektname“.

Der Name eines anderen Objekts als einer Siedlung (Fluss, See, Pass, Wahrzeichen usw.).

6.12 „Abstandsanzeige“.

Entfernung (km) zu Siedlungen auf der Route.

6.13 „Kilometerzeichen“. Entfernung (km) zum Anfang oder Ende der Straße.

6.14.1, 6.14.2 „Routennummer“.

6.14.1 - der Straße (Route) zugewiesene Nummer; 6.14.2 - Nummer und Richtung der Straße (Route).

6.16 „Haltelinie“.

Ort, an dem Fahrzeuge an einer verbotenen Ampel anhalten (Verkehrskontroller).

6.17 „Umleitungsregelung“. Umleitungsroute für einen vorübergehend für den Verkehr gesperrten Straßenabschnitt.

Umleitungsrichtung eines vorübergehend für den Verkehr gesperrten Straßenabschnitts.

6.19.1, 6.19.2 „Vorzeichen für Spurwechsel“.

Richtung zum Umfahren eines für den Verkehr gesperrten Fahrbahnabschnitts auf einer Mittelstraße oder Richtung zum Zurückkehren auf die rechte Fahrbahn.

6.20.1, 6.20.2 „Notausgang“. Zeigt die Stelle im Tunnel an, an der sich der Notausgang befindet.

6.21.1, 6.21.2 „Bewegungsrichtung zum Notausgang“. Zeigt die Richtung zum Notausgang und die Entfernung dazu an.

Auf den Schildern 6.9.1, 6.9.2, 6.10.1 und 6.10.2, die außerhalb der Siedlung installiert sind, bedeutet ein grüner oder blauer Hintergrund, dass die Bewegung zu der angegebenen Siedlung oder dem angegebenen Objekt über die Autobahn oder eine andere Straße durchgeführt wird. Auf den in der Siedlung installierten Schildern 6.9.1, 6.9.2, 6.10.1 und 6.10.2 werden grün hinterlegte Einschübe bzw von blauer Farbe bedeutet, dass die Bewegung zu der angegebenen Siedlung oder dem angegebenen Objekt nach dem Verlassen dieser Siedlung jeweils über die Autobahn oder eine andere Straße durchgeführt wird; weißer Hintergrund Zeichen bedeutet, dass sich das angegebene Objekt an diesem Ort befindet.

7. Dienstleistungsmarken.

Serviceschilder informieren über den Standort der jeweiligen Objekte.

7.1 „Medizinische Hilfe“.

Verbotsschilder führen bestimmte Verkehrsbeschränkungen ein oder heben sie auf.

3.1 „Kein Eintrag“.

Das Betreten aller Fahrzeuge in dieser Richtung ist verboten.

3.2 „Bewegung verboten“.

Alle Fahrzeuge sind verboten.

3.3 „Der Verkehr von Kraftfahrzeugen ist verboten“.

3.4 „LKW verboten“.

Die Bewegung von Lastkraftwagen und Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (wenn das Schild keine Masse angibt) oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als auf dem Schild angegeben, sowie von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen, ist verboten.

Das Zeichen 3.4 verbietet nicht die Bewegung von Lastkraftwagen zur Personenbeförderung, Fahrzeugen der Bundespost mit einem weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund auf der Seitenfläche sowie Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 26 Tonnen, die Unternehmen bedienen, die sich in dem ausgewiesenen Gebiet befinden. In diesen Fällen müssen Fahrzeuge den ausgewiesenen Bereich an der Kreuzung betreten und verlassen, die ihrem Ziel am nächsten liegt.

3.5 „Motorräder sind verboten“.

3.6 „Bewegung von Traktoren ist verboten“.

Die Bewegung von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen ist verboten.

3.7 „Das Bewegen mit einem Anhänger ist verboten“.

Das Bewegen von Lastkraftwagen und Traktoren mit Anhängern jeglicher Art sowie das Abschleppen von mechanischen Fahrzeugen ist verboten.

3.8 „Die Bewegung von Pferdefuhrwerken ist verboten.“

Das Bewegen von Pferdefuhrwerken (Schlitten), Reit- und Lasttieren sowie das Treiben von Vieh ist verboten.

3.9 „Radfahren ist verboten“.

Fahrräder und Mopeds sind verboten.

3.10 „Fußgängerverkehr ist verboten“.

3.11 „Gewichtsbegrenzung“.

Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, einschließlich Fahrzeugen, deren tatsächliche Gesamtmasse größer ist als auf dem Schild angegeben.

3.12 „Massenbegrenzung je Fahrzeugachse“.

Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, deren tatsächliches Gewicht auf einer Achse das auf dem Schild angegebene Gewicht übersteigt.

3.13 „Höhenbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen, deren Gesamthöhe (mit oder ohne Ladung) größer ist als auf dem Schild angegeben, ist verboten.

3.14 „Breitenbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen, deren Gesamtbreite (mit oder ohne Ladung) größer ist als auf dem Schild angegeben, ist verboten.

3.15 „Längenbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), deren Gesamtlänge (mit oder ohne Ladung) größer ist als auf dem Schild angegeben, ist verboten.

3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“.

Die Bewegung von Fahrzeugen mit einem geringeren Abstand als auf dem Schild angegeben ist verboten.

3.17.1 „Zoll“.

Es ist verboten, ohne Halt am Zoll (Checkpoint) zu reisen.

3.17.2 „Gefahr“.

Die Weiterfahrt aller Fahrzeuge ausnahmslos ist im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, Unfall, Feuer oder einer sonstigen Gefahr verboten.

3.17.3 „Kontrolle“.

Das Passieren von Checkpoints ohne anzuhalten ist verboten.

3.18.1 „Kein Rechtsabbiegen“.

3.18.2 „Kein Linksabbiegen“.

3.19 „Keine Kehrtwende“.

3.20 „Überholverbot“.

Das Überholen aller Fahrzeuge ist verboten, ausgenommen langsam fahrende Fahrzeuge, Pferdekutschen, Fahrräder, Mopeds und zweirädrige Motorräder ohne Beiwagen.

3.21 „Ende des Überholverbots“.

3.22 „Überholverbot für Lkw“.

Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen dürfen alle Fahrzeuge nicht überholen.

3.23 „Ende des Überholverbots für Lkw“.

3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.

Es ist verboten, mit einer Geschwindigkeit (km/h) zu fahren, die die auf dem Schild angegebene Geschwindigkeit überschreitet.

3.25 „Ende der Höchstgeschwindigkeitszone“.

3.26 „Beschallung ist verboten“.

Es ist verboten, Tonsignale zu verwenden, es sei denn, das Signal wird gegeben, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.

3.27 „Anhalten verboten“.

Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen ist verboten.

3.28 „Parken verboten“.

Das Abstellen von Fahrzeugen ist verboten.

3.29 „Das Parken ist an ungeraden Tagen im Monat verboten.“

3.30 „Das Parken ist an geraden Tagen im Monat verboten.“

Bei gleichzeitiger Verwendung der Zeichen 3.29 und 3.30 auf gegenüberliegenden Seiten der Fahrbahn ist das Parken auf beiden Seiten der Fahrbahn von 19:00 bis 21:00 Uhr (Änderungszeit) erlaubt.

3.31 „Ende der Zone aller Beschränkungen“.

Bezeichnung des Endes des Versorgungsgebietes gleichzeitig mehrere Zeichen aus folgenden: 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30.

3.32 "Die Bewegung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist verboten."

Die Bewegung von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Hinweisschildern) „Gefahrgut“ ausgestattet sind, ist verboten.

3.33 "Die Bewegung von Fahrzeugen mit explosiven und brennbaren Gütern ist verboten."

Die Bewegung von Fahrzeugen, die explosive Stoffe und Produkte sowie andere gefährliche Güter transportieren, die als entzündlich gekennzeichnet werden müssen, ist verboten, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese gefährlichen Stoffe und Produkte in einer begrenzten Menge befördert werden, die in der durch Sondertransport festgelegten Weise bestimmt wird Regeln.

Die Zeichen 3.2 - 3.9, 3.32 und 3.33 verbieten die Bewegung der jeweiligen Fahrzeugtypen in beide Richtungen.

Zeichen gelten nicht:

3.1 - 3.3, 3.18.1, 3.18.2, 3.19 - für Streckenfahrzeuge;

3.27 - für Streckenfahrzeuge und Fahrzeuge, die als Personentaxi eingesetzt werden, an den Haltestellen von Streckenfahrzeugen oder Parkplätzen von Fahrzeugen, die als Personentaxi eingesetzt werden, gekennzeichnet mit den Markierungen 1.17 bzw. (oder) Zeichen 5.16 - 5.18.

3.2, 3.3, 3.5 - 3.8 - auf Fahrzeugen der Bundespost, die auf der Seitenfläche einen weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund haben, und auf Fahrzeugen, die Unternehmen bedienen, die sich in einem bestimmten Gebiet befinden, sowie Bürger bedienen oder Bürgern gehören, die leben oder in dem dafür vorgesehenen Bereich arbeiten. In diesen Fällen müssen Fahrzeuge den ausgewiesenen Bereich an der Kreuzung betreten und verlassen, die ihrem Zielort am nächsten liegt;

3.28 - 3.30 - für Fahrzeuge, die von behinderten Menschen gefahren werden, die behinderte Menschen, einschließlich behinderter Kinder, befördern, falls auf den angegebenen Fahrzeuge einstellen Kennzeichen„Behinderte“ sowie Fahrzeuge der Bundespost, die auf der Seitenfläche einen weißen Querstreifen auf blauem Grund haben, sowie Taxis mit eingeschaltetem Taxameter;

3.2, 3.3 - auf Fahrzeugen, die von behinderten Menschen der Gruppen I und II gefahren werden und solche behinderten Menschen oder behinderte Kinder befördern, wenn die angegebenen Fahrzeuge ein Erkennungszeichen „Behinderte“ haben;

Die Wirkungszone der Zeichen 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26-3.30 erstreckt sich von der Stelle, an der das Zeichen installiert ist, bis zur nächsten Kreuzung dahinter und in besiedelten Gebieten, wenn keine Kreuzung vorhanden ist - bis zum Ende der Besiedlung Bereich. Die Wirkung der Schilder wird an den Ausfahrtsstellen aus den an die Straße angrenzenden Gebieten und an den Kreuzungsstellen (Angrenzen) mit Feld-, Wald- und anderen Nebenstraßen nicht unterbrochen, vor denen die entsprechenden Schilder nicht installiert sind.

Die Wirkung des vor der Siedlung aufgestellten Zeichens 3.24, gekennzeichnet durch das Zeichen 5.23.1 oder 5.23.2, erstreckt sich auf dieses Zeichen.

Der Wirkungsbereich von Schildern kann reduziert werden:

für Zeichen 3.16 und 3.26 mit Tafel 8.2.1;

für Zeichen 3.20, 3.22, 3.24 durch Anbringen der Zeichen 3.21, 3.23, 3.25 am Ende ihres Versorgungsbereichs bzw. durch Verwendung von Tafel 8.2.1. Der Erfassungsbereich von Zeichen 3.24 kann reduziert werden, indem Zeichen 3.24 mit einer anderen Höchstgeschwindigkeit eingestellt wird;

für Zeichen 3.27-3.30 durch Anbringen der wiederholten Zeichen 3.27-3.30 am Ende ihrer Aktion mit Tafel 8.2.3 oder Verwendung von Tafel 8.2.2. Das Zeichen 3.27 kann zusammen mit der Markierung 1.4 und das Zeichen 3.28 - mit der Markierung 1.10 verwendet werden, wobei der Wirkungsbereich der Zeichen durch die Länge der Markierungslinie bestimmt wird.

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