Internationale rechtliche Regelung des Weltraums. Weltraumrecht im modernen Völkerrecht. Rechtsregime des Weltraums und der Himmelskörper

Internationales Weltraumrecht- einer der neuen Zweige des modernen Völkerrechts, der sich im Prozess der Erforschung des Weltraums durch Staaten gebildet hat und Normen umfasst, die die internationalen Rechtsbeziehungen in Bezug auf den Status des Weltraums als besondere, außerirdische Umgebung und auf die Aktivitäten regeln Staaten bei der Erforschung und Nutzung dieses Raums.

Die Erforschung und Nutzung des Weltraums dient nicht nur den Interessen des Staates, der solche Aktivitäten durchführt, sondern auch den globalen Interessen der gesamten Menschheit. Internationales Weltraumrecht kann als eine Reihe internationaler Rechtsnormen definiert werden, die das Regime des Weltraums und der Himmelskörper festlegen und Beziehungen regeln, deren Subjekte Staaten sowie internationale Organisationen im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums sind.

Die Quellen des internationalen Weltraumrechts sind internationale Verträge und internationale Rechtsbräuche. Die Grundsätze der UN-Charta gelten auch für das Weltraumrecht.

Die Hauptquelle dieser Industrie ist der Vertrag über Grundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, vom 27. Januar 1967.

Weitere multilaterale Verträge, die die wichtigsten Bestimmungen des Weltraumrechts konsolidieren, sind: der Vertrag über das Verbot von Atomwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963, das Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückführung von in den Weltraum gestarteten Objekten vom 22. April 1968, Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden vom 29. März 1972, Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Objekten vom 14. Januar 1975, Vereinbarung über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und andere Himmelskörper vom 18. Dezember 1979. Am 30. Dezember 1991 schlossen die Länder, die Mitglieder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sind, ein Abkommen über gemeinsame Aktivitäten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums und schufen später das Zwischenstaatlicher Rat für den Weltraum.

Bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit im Weltraum sind weit verbreitet. Die Russische Föderation hat solche Dokumente mit den USA, China, Mexiko, Frankreich, Australien und vielen anderen Ländern sowie mit der Europäischen Weltraumorganisation.

Vor Abschluss des Vertrags von 1967 hatten die Grundregeln für Weltraumaktivitäten den Status gewöhnlicher Normen. Die Norm, die die Grenze zwischen Luft und Weltraum auf der Ebene der unteren Perigäume künstlicher Satelliten der Erde definiert, ist immer noch eine gesetzliche Sitte.

Die Gestaltung des internationalen Weltraumrechts wurde maßgeblich von den Resolutionen der UN-Generalversammlung beeinflusst, vor allem der „Declaration of Legal Principles Governing the Activity of States in the Exploration and Use of Outer Space, 1963. Direct Television Broadcasting“ und der 1966er Resolution „Declaration über die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen und im Interesse aller Staaten unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer".

Das am 20. August 1993 verabschiedete Gesetz der Russischen Föderation „Über Weltraumaktivitäten“, geändert und ergänzt durch das Bundesgesetz vom 29. November 1996, ist für die Umsetzung der Normen des internationalen Weltraumrechts von wesentlicher Bedeutung Das Gesetz regelt Fragen der internationalen Zusammenarbeit.

Rechtsregime des Weltraums und der Himmelskörper

Der Weltraumvertrag von 1967 enthält die Grundprinzipien der Aktivitäten von Staaten im Weltraum und die Normen, die seine Rechtsordnung direkt charakterisieren.

Die Vertragsstaaten des Vertrags führen Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes, durch. andere Himmelskörper in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UN-Charta, im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses (Artikel 111). Damit werden nicht nur Territorien und Räume auf der Erde, sondern auch der außerirdische – äußere – Weltraum zum Anwendungsbereich des Völkerrechts. Das liegt an den Interessen aller Staaten, der ganzen Menschheit.

Die Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, erfolgt zum Nutzen und im Interesse aller Länder, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand, und ist Eigentum der gesamten Menschheit. Das bedeutet, dass die Ergebnisse der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums auch Eigentum der gesamten Menschheit sind. Das Abkommen über die Aktivitäten der Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern legt fest, dass der Mond und seine natürlichen Ressourcen das gemeinsame Erbe der Menschheit sind.

Der Inhalt des Begriffs „gemeinsames Erbe der Menschheit“ im Zusammenhang mit dem Inhalt internationaler Normen lässt den Schluss zu, dass Weltraum und Himmelskörper nicht als „gemeinsame Sache“ oder „gemeinsames Eigentum“ der Menschheit angesehen werden können. Sie sind nur in seinem allgemeinen Gebrauch. Die willkürliche Aneignung von Gegenständen, die den Status des gemeinsamen Erbes der Menschheit haben, ist nicht hinnehmbar. Solche Einrichtungen sollten auf gerechte und rationelle Weise genutzt werden. Das Konzept eines gemeinsamen „Erbes der Menschheit“ soll die gleichberechtigte Nutzung dieser Objekte durch alle Staaten gewährleisten.

In Bezug auf den Mond und andere Himmelskörper sind das gemeinsame Erbe der Menschheit nicht nur die Himmelskörper selbst, sondern auch ihre Ressourcen, sowohl unverminte als auch verminte. Der Weltraumvertrag von 1967 verankert die Bestimmung, dass „der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, keiner nationalen Aneignung unterliegt, weder durch Souveränitätserklärung noch durch Nutzung oder Besetzung oder auf andere Weise“ (Art. II ) . Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 11 Vereinbarungen über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern. Auf dem Mond wird die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung proklamiert, die unter gebührender Berücksichtigung der Gleichberechtigung von allen Parteien des Mondabkommens ohne jegliche Diskriminierung durchgeführt wird. Die Staaten haben das Recht, Proben von Mineralien und anderen Substanzen auf dem Mond zu sammeln, sie vom Mond zu entfernen und sie auch zu entsorgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, einige dieser Proben anderen Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen , die nicht als nationale Mittel betrachtet werden sollten. In diesem Zusammenhang heißt es: „Die Oberfläche oder das Innere des Mondes sowie Teile seiner Oberfläche oder seines Inneren oder natürliche Ressourcen, wo sie sich befinden, können nicht Eigentum eines Staates, einer internationalen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisation sein , nationale Organisation oder Nichtregierungsinstitution oder jede natürliche Person."

Gleichzeitig verpflichten sich die Teilnehmerstaaten, ein internationales Regime zu errichten, um die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Mondes zu regeln, wenn klar wird, dass eine solche Ausbeutung möglich ist. Die Ziele dieses Regimes werden insbesondere sein: die geordnete und sichere Entwicklung der natürlichen Ressourcen des Mondes, ihre vernünftige Regulierung, "eine gerechte Verteilung der Vorteile aus diesen Ressourcen unter allen Teilnehmerstaaten, unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie die Bemühungen der Länder, die direkt oder indirekt zur Erforschung des Mondes beigetragen haben."

Die Frage der Grenze zwischen Luftraum und Weltraum ist nicht vertraglich geregelt. Es hat sich eine übliche Rechtsnorm entwickelt, wonach diese Grenze auf der Höhe der Mindestperigäume der Umlaufbahnen künstlicher Erdsatelliten verläuft, dh in einer Höhe von 100-110 km über dem Meeresspiegel. Der oberirdische Raum auf Höhe und oberhalb der Grenzen der minimalen niedrigen Umlaufbahnen von Satelliten unterliegt nicht der Hoheit der unter diesem Raum befindlichen Staaten und gilt als offener Raum.

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Gleichheit zur Erforschung und Nutzung offen, mit freiem Zugang zu allen Bereichen der Himmelskörper. Der Grundsatz der Freiheit der Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper umfasst auch die wissenschaftliche Forschung. Ein wichtiges Element des Weltraumrechts ist das Prinzip der teilweisen Demilitarisierung des Weltraums und der vollständigen Demilitarisierung von Himmelskörpern.

Das bedeutet, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, keine Objekte mit Atomwaffen oder anderen Arten von Massenvernichtungswaffen in die Erdumlaufbahn zu bringen, solche Waffen nicht auf Himmelskörpern zu installieren oder in irgendwelchen im Weltraum zu platzieren andere Weise. Daraus folgt, dass der Weltraum teilweise (in Bezug auf Massenvernichtungswaffen) entmilitarisiert ist.

Der Mond und andere Himmelskörper werden ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt: Die Errichtung von Militärstützpunkten, Strukturen und Befestigungen, das Testen von Waffen aller Art und die Durchführung von Militärmanövern sind verboten. Folglich wurde auf dem Mond und anderen Himmelskörpern ein vollständiges Entmilitarisierungsregime errichtet. Das Abkommen über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern vom 18. Dezember 1979 legte zusätzliche Beschränkungen für die militärischen Aktivitäten von Staaten fest: auf dem Mond die Androhung oder Anwendung von Gewalt, alle anderen feindlichen Handlungen oder die Androhung ihrer Begehung sind verboten; Es ist auch verboten, den Mond zu benutzen, um eine solche Handlung durchzuführen oder eine solche Drohung gegen die Erde, Raumfahrzeuge, ihr Personal oder künstliche Weltraumobjekte einzusetzen. Militärpersonal darf auf dem Mond für wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke eingesetzt werden.

Beschränkungen militärischer Aktivitäten im Weltraum und an Himmelskörpern sind auch in anderen internationalen Rechtsakten vorgesehen, insbesondere im Vertrag über das Verbot von Kernwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.

Das Prinzip des internationalen Weltraumrechts besteht darin, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien des Vertrags von 1967, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die internationale Wissenschaftsgemeinschaft im größtmöglichen und praktikablen Umfang über Art, Verlauf, Orte und Ergebnisse der Weltraumaktivitäten zu informieren.

Zu den Grundsätzen des Weltraumrechts gehört auch die Verhinderung schädlicher Verschmutzung des Weltraums sowie nachteiliger Veränderungen der Umwelt der Erde durch die Einbringung außerirdischer Materie. Wenn ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm oder seinen Bürgern geplante Aktivität oder ein Experiment zu potenziell schädlichen Eingriffen in die Aktivitäten anderer Vertragsparteien bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums führen wird, ist er dazu verpflichtet die notwendigen internationalen Konsultationen durchzuführen. Solche Konsultationen können von allen anderen Vertragsparteien beantragt werden. Staaten tragen für ihre Aktivitäten im Weltraum internationale Verantwortung, unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen oder nichtstaatlichen juristischen Personen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die Staaten dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre nationalen Aktivitäten in strikter Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags durchgeführt werden. Tätigkeiten im Weltraum von nichtstaatlichen juristischen Personen sollten mit Erlaubnis des jeweiligen Vertragsstaats des Vertrags und unter seiner ständigen Aufsicht durchgeführt werden. Bei Weltraumaktivitäten einer internationalen Organisation tragen sowohl die Organisation selbst als auch die an ihr beteiligten Staaten die Verantwortung für die Umsetzung des Vertrages.

Rechtsregime von Weltraumobjekten

Unter Weltraumobjekten versteht man künstliche Körper, die von Menschen geschaffen und ins All geschossen werden. Zu diesen Gegenständen gehören deren Bestandteile und Liefermittel. Eine Vielzahl von Weltraumobjekten sind Raumschiffe - Fahrzeuge, die für Menschen und Fracht ausgelegt sind. Weltraumobjekte werden in den Weltraum oder auf Himmelskörper geschossen, um Informationen zu sammeln und zu übertragen. Sie dienen auch den Zwecken von Produktionsprozessen, dem Transport von Waren. Weltraumobjekte können einem oder mehreren Staaten, einer nichtstaatlichen juristischen Person oder einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation gehören.

Gemäß dem Übereinkommen über die Registrierung von Objekten, die in den Weltraum gestartet werden, ist eine solche Registrierung für seine Teilnehmer obligatorisch. Ein Staat, der ein Weltraumobjekt in eine Umlaufbahn um die Erde oder weiter in den Weltraum geschossen hat, registriert es durch Eintragung in das entsprechende Register, das von diesem Staat geführt werden muss. Es bestimmt auch den Inhalt des Registers und die Bedingungen für seine Führung.

Der Staat, der ein Weltraumobjekt startet oder organisiert, informiert den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Einrichtung eines solchen Registers, der seinerseits das Register führt, in das die vom Registrierungsstaat bereitgestellten Informationen eingetragen werden. Der Staat, in dessen Register ein Objekt eingetragen ist, behält die Gerichtsbarkeit und Kontrolle über es und über jede Besatzung dieses Objekts während ihres Aufenthalts im Weltraum, einschließlich auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht erstreckt sich sowohl auf Weltraumgegenstände, die in den Weltraum gebracht werden, einschließlich Gegenstände, die auf einem Himmelskörper geliefert oder gebaut werden, als auch auf deren Bestandteile.

Das internationale Weltraumrecht enthält Regeln zum Auffinden von Weltraumobjekten auf natürlichen Himmelskörpern, insbesondere auf dem Mond. Staaten können ihre Weltraumobjekte auf dem Mond landen und vom Mond aus starten, ihr Personal, Raumfahrzeuge, Ausrüstung, Installationen, Stationen und Strukturen überall auf der Oberfläche des Mondes und in seinem Inneren platzieren. Personal und diese Weltraumobjekte können sich auf der Oberfläche des Mondes und in seiner Tiefe frei bewegen. Solche Aktionen sollten jedoch nicht die Aktivitäten anderer Staaten auf dem Mond beeinträchtigen.

Staaten können auch bemannte und unbemannte Stationen auf dem Mond errichten und den UN-Generalsekretär über ihren Standort und Zweck informieren. Stationen sollten so platziert werden, dass sie den freien Zugang von Personal, Fahrzeugen und Ausrüstung anderer Staaten zu allen Regionen des Mondes nicht behindern. Die Platzierung von Personal, Raumfahrzeugen, Ausrüstung, Stationen und Strukturen auf der Oberfläche des Mondes oder in seinem Untergrund begründet keine Eigentumsrechte an der Oberfläche oder dem Untergrund des Mondes. Damit jeder Vertragsstaat sicherstellen kann, dass die anderen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Mondabkommen von 1979 handeln, stehen alle Raumfahrzeuge, Ausrüstungen, Einrichtungen, Stationen und Strukturen auf dem Mond der Kontrolle offen.

Eine Reihe von Normen des internationalen Weltraumrechts regeln die Frage der Rückgabe von Weltraumobjekten. Der Weltraumvertrag von 1967 legt eine Regel fest, nach der solche Objekte oder ihre Bestandteile, wenn sie bei der Rückkehr zur Erde außerhalb des Vertragsstaats des Vertrags gefunden werden, der sie in sein Register eingetragen hat, in diesen Zustand zurückversetzt werden müssen. Dieses Problem wird im Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden, ausführlicher gelöst. Jeder Staat, der Informationen erhält oder feststellt, dass ein Weltraumobjekt oder seine Bestandteile nach der Rückkehr zur Erde in einem Hoheitsgebiet unter seiner Gerichtsbarkeit, auf hoher See oder an einem anderen Ort gelandet sind, der nicht unter der Gerichtsbarkeit eines Staates steht, ist verpflichtet, die Startbehörden und den UN-Generalsekretär zu informieren. Auf Ersuchen der Behörden, die den Start durchgeführt haben, ergreift der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Weltraumobjekt entdeckt wurde, Maßnahmen, um dieses Objekt zu retten und zurückzugeben. Die Startbehörden sind verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der möglichen Schadensgefahr auch dann zu treffen, wenn der Staat, der ein Weltraumobjekt auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort entdeckt hat, dieses Objekt aufgrund seiner Eigenschaften als gefährlich oder schädlich ansehen muss. Der Begriff "Startbehörden" bezieht sich sowohl auf die Startstaaten als auch auf internationale zwischenstaatliche Organisationen.

Staaten und zwischenstaatliche Organisationen sind verpflichtet, beim Start von Objekten in den Weltraum Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um eine Bedrohung des Lebens und der Gesundheit von Personen, Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums von Staaten, ihren natürlichen oder juristischen Personen oder internationalen Organisationen zu verhindern. Die Möglichkeit einer Beschädigung bleibt jedoch bestehen. Um diese Frage zu regeln, wurde das Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden verabschiedet. Es begründet den Grundsatz der absoluten Verantwortung des Startstaats für die Zahlung von Entschädigungen für Schäden, die durch sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an einem fliegenden Luftfahrzeug verursacht wurden. Wird dagegen an einem Ort außerhalb der Erdoberfläche ein Schaden an einem Weltraumgegenstand oder an Personen oder Sachen an Bord verursacht, so haftet der Startstaat nur, wenn der Schaden durch sein Verschulden oder durch das Verschulden von verursacht wurde Personen, für die sie verantwortlich ist.

Ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens kann gegenüber dem Startstaat von dem Staat geltend gemacht werden, der einen Schaden oder einen Schaden an seinen natürlichen oder juristischen Personen erlitten hat. Wird der Start eines Weltraumobjekts von zwei (oder mehreren) Staaten gemeinsam durchgeführt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den verursachten Schaden. Dem Startstaat, der Schadensersatz geleistet hat, steht diesbezüglich ein Regressanspruch gegen die anderen Teilnehmer des gemeinsamen Starts zu.

Somit ist die Haftung für Aktivitäten im Weltraum eine Form der internationalen Haftung. Staaten sind seine Untertanen. Es ist der Staat, der nicht nur für die Raumfahrtaktivitäten staatlicher Institutionen, sondern auch für natürliche und juristische Personen unter seiner Gerichtsbarkeit verantwortlich ist.

Haftungsgründe sind:

  • Erstens die völkerrechtskonforme Weltraumtätigkeit eines Staates, die aber einem anderen Staat Schaden zufügt. Es ist die Verantwortung für rechtmäßige Aktivitäten, die zu nachteiligen Folgen auf der Erde geführt haben;
  • zweitens die Weltraumaktivitäten des Staates, die durch Verletzung des Völkerrechts Schaden angerichtet haben. Greift ein Staat im Weltraum in die Grundlagen der internationalen Rechtsordnung ein, schadet er anderen Staaten durch sein Handeln, so begeht er ein Völkervergehen.

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden diplomatische Mittel eingesetzt, aber wenn diplomatische Verhandlungen nicht zu einer Beilegung des Anspruchs führen, wird auf Antrag einer der beteiligten Parteien ein Claims Review Board eingerichtet, das die Gültigkeit feststellt des Entschädigungsanspruchs und bestimmt im Falle der Anerkennung die Höhe der Entschädigung. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, wenn sich die Parteien vorher darauf geeinigt haben. Andernfalls erlässt die Kommission eine Verfügung mit beratendem Charakter.

Weltraumbesatzungen

Das internationale Weltraumrecht behandelt Astronauten als Boten der Menschheit in den Weltraum. Der Weltraumvertrag von 1967 verpflichtet seine Teilnehmer, den Kosmonauten im Falle eines Unfalls, einer Katastrophe oder einer Notlandung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder auf hoher See jede erdenkliche Hilfe zu leisten. Astronauten, die eine solche Notlandung durchführen, müssen mit Sicherheit versorgt werden. Sie werden unverzüglich an den Staat zurückgegeben, in dessen Register ihr Raumfahrzeug eingetragen ist. Kosmonauten eines Vertragsstaats, die sich im Weltraum befinden, einschließlich auf Himmelskörpern, leisten möglicherweise Hilfe für Kosmonauten anderer Staaten. Personen in Seenot auf dem Mond wird das Recht auf Unterbringung an Stationen, Bauwerken, Apparaten und sonstigen Einrichtungen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Mond und andere Himmelskörper gewährt.

Wenn ein Unfall oder eine Katastrophe, eine erzwungene oder unbeabsichtigte Landung der Besatzung eines Raumfahrzeugs zu einer Landung im Hoheitsgebiet eines Staates geführt hat, muss dieser alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Besatzung zu retten und ihr die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Behörden, die den Start durchgeführt haben, können sich auch an Such- und Rettungsaktionen für Astronauten beteiligen. Solche Maßnahmen werden auf der Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien unter der Leitung und Kontrolle des Staates ergriffen, der die Gerichtsbarkeit über das Gebiet ausübt, in dem Such- und Rettungsaktionen durchgeführt werden.

Rechtsformen der Zusammenarbeit zwischen Staaten im Weltraum

Gemäß Art. IX des Vertrags von 1967 müssen sich seine Teilnehmer bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums vom Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Interessen des jeweils anderen leiten lassen. Dies manifestiert sich insbesondere in der Verpflichtung, potenziell schädliche Eingriffe in die Aktivitäten anderer Staaten nicht zuzulassen, ihre Anträge auf Gewährung der Möglichkeit, den Flug von Weltraumobjekten zu beobachten, auf mögliche Hilfeleistung für Astronauten anderer gleichberechtigt zu prüfen Staaten usw. Internationale Verträge, sowohl bilaterale als auch multilaterale, werden solche spezifischen Formen der Zusammenarbeit wie das Studium des Weltraums, der Weltraummeteorologie, der Weltraumkommunikation, der Weltraumbiologie und der Medizin geregelt. Für die einzelnen Kooperationsbereiche werden gemischte Arbeitsgruppen gebildet.

Eine Reihe von Abkommen sieht die Durchführung gemeinsamer Experimente, die Einrichtung optischer Beobachtungsstationen für künstliche Erdsatelliten und die Durchführung gemeinsamer bemannter Flüge vor.

Das von den GUS-Staaten am 30. Dezember 1991 unterzeichnete Abkommen über gemeinsame Aktivitäten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums festigte die wichtigen Prinzipien der Zusammenarbeit: Bündelung der Kräfte für eine effektive Erforschung und Nutzung des Weltraums im Interesse der Volkswirtschaft und Wissenschaft sowie die Verteidigungsfähigkeit und Gewährleistung der kollektiven Sicherheit der Mitgliedsstaaten des Commonwealth; Bestätigung der Notwendigkeit einer strengen Einhaltung der zuvor von der UdSSR übernommenen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Erforschung und Nutzung des Weltraums; Durchführung gemeinsamer Aktivitäten auf dem Gebiet des Weltraums auf der Grundlage zwischenstaatlicher Programme, Finanzierung dieser Programme auf Kosten von Eigenkapitalbeiträgen der Teilnehmerstaaten des Abkommens; Koordinierung der Bemühungen zur Lösung internationaler rechtlicher Probleme der Erforschung und Nutzung des Weltraums.

Gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation „Über Weltraumaktivitäten“ fördert Russland die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit durch Nutzung der Errungenschaften der Weltraumwissenschaft und -technologie. In Bezug auf ausländische Staatsbürger, die Weltraumaktivitäten unter der Gerichtsbarkeit der Russischen Föderation durchführen, wird vorausgesetzt, dass sie in den Genuss der für Organisationen und Bürger der Russischen Föderation festgelegten Rechtsordnung kommen, soweit eine solche Regelung vom jeweiligen Staat vorgesehen ist Organisationen und Bürger der Russischen Föderation. Organisationen und Bürger der Russischen Föderation, die an der Durchführung internationaler Projekte teilnehmen, schließen Vereinbarungen mit ausländischen Organisationen und Bürgern gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation, sofern in diesen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Weltraumaktivitäten, die durch internationale Verträge der Russischen Föderation verboten sind, sind nicht erlaubt. / Die breiteste Zusammenarbeit in Weltraumfragen. in internationalen Organisationen durchgeführt. Die Vereinten Nationen sind aufgefordert, die allgemeinsten, in ihrer Bedeutung überwiegend politischen Fragen im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke zu prüfen. So formulierte die UN-Generalversammlung 1986 die Grundsätze zur Fernerkundung der Erde aus dem All.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen legt die Aufgaben zur Entwicklung der rechtlichen Probleme des Weltraums fest, billigt die vom Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums entwickelten Entwürfe von Abkommen über den Weltraum und löst eine Reihe anderer Fragen.

Eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Weltraum spielen viele UN-Sonderorganisationen. Daher entwickelt die Internationale Fernmeldeunion Vorschriften, die Hochfrequenzbänder für die Weltraumkommunikation zuweisen; Der Einsatz künstlicher Satelliten in der Meteorologie wird von der World Meteorological Organization behandelt.

Es gibt auch internationale zwischenstaatliche Organisationen, die speziell für die Zusammenarbeit in Weltraumfragen geschaffen wurden. Dazu gehören insbesondere die International Organization for Maritime Satellite Communications (INMARSAT), die International Organization for Space Communications Intersputnik und die International Organization for Communications via Artificial Earth Satellites (INTELSAT).

INMARSAT soll das Weltraumsegment bereitstellen, das zur Verbesserung der Seekommunikation erforderlich ist, und dadurch zur Verbesserung der Kommunikation für Notfälle und den Schutz des Lebens auf See beitragen.

Intersputnik koordiniert die Bemühungen der Mitgliedsstaaten, ein Kommunikationssystem über künstliche Erdsatelliten zu entwerfen, zu erstellen, zu betreiben und zu entwickeln.

Die Ziele von INTELSAT sind das kommerzielle Design, der Bau, der Betrieb und die Wartung eines globalen Systems internationaler Satellitenkommunikation.

Literatur

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  • Rudev A.I. Internationaler Rechtsstatus von Raumstationen. M, 1982.

Inhalt.

Einführung 3-4
Kapitel 1. Das Konzept und die Merkmale des internationalen Weltraumrechts. 5
1. Das Konzept des internationalen Weltraumrechts und seine Stellung im System des modernen Völkerrechts. 5-8
2. Die Entstehungsgeschichte des internationalen Weltraumrechts als Zweig des Völkerrechts. 8-17
Kapitel 2 Grundsätze des internationalen Weltraumrechts. 18
1. 18-24
2. 24-54
Kapitel 3 Der Inhalt der Fachgrundsätze des internationalen Weltraumrechts. 55-62
Fazit. 63-64
65-67

Einführung.

Dieses widmet sich dem Konzept und den Prinzipien des internationalen Weltraumrechts. In den letzten Jahren – den Jahren des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts – war die Raumfahrt einer der führenden Zweige der Volkswirtschaft. Erfolge bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums sind einer der wichtigsten Indikatoren für den Entwicklungsstand des Landes.

Dieser Supernova-Zweig des Völkerrechts wurde von vielen Wissenschaftlern untersucht und entwickelt (V. S. Vereshchetin, G. P. Zhukov, E. P. Kamenetskaya, F. N. Kovalev, Yu. M. Kolosov, I. I. Cheprov und andere) . Dennoch sind viele Fragen zu diesem Thema in Theorie und Praxis bisher ungelöst und umstritten. Seit 1966 befasst sich beispielsweise der UN-Ausschuss für den Weltraum mit der Frage der Abgrenzung von Luft und Weltraum, und bisher wurde keine Einigung darüber erzielt, wie dieses Problem gelöst werden könnte. Eine Reihe von Staaten befürworten die Einrichtung einer bedingten Grenze zwischen Luft und Weltraum in einer Höhe von nicht mehr als 100 Kilometern über dem Meeresspiegel, mit dem Recht von Weltraumobjekten, friedlich durch fremde Lufträume zu fliegen, um in den Weltraum einzudringen oder zur Erde zurückzukehren.

Einige Länder glauben, dass die Einrichtung einer solchen "willkürlichen" Grenze derzeit nicht notwendig ist, da ihr Fehlen eine erfolgreiche Weltraumforschung nicht verhindert und zu keinen praktischen Schwierigkeiten führt.

Seit Beginn der Wissenschaft des internationalen Weltraumrechts gingen die meisten Juristen davon aus, dass die Grundprinzipien und Normen des Völkerrechts auch für Weltraumaktivitäten gelten. Hinsichtlich seiner Besonderheit unterliegt es besonderen Regeln, die zwar einen neuen Zweig des Völkerrechts, aber keinesfalls eine eigenständige Rechtsordnung darstellen können. Bis heute gibt es unter Berücksichtigung der aktuellen Realitäten keine klaren, klaren und umfassenden Grundsätze des internationalen Weltraumrechts.

Diese Arbeit hat nicht das Ziel, neue Prinzipien des internationalen Weltraumrechts zu entdecken oder zu entwickeln. Im Gegenteil, es ist ein Versuch, die derzeit verfügbaren Rechtsnormen und -prinzipien zu systematisieren und zu verallgemeinern, die die Aktivitäten von Staaten im Weltraum und ihre Beziehungen in diesem Bereich regeln. Ohne eine solche Systematisierung ist es schwierig, sich ein vollständiges Bild der aktuellen Situation im internationalen Weltraumrecht zu machen. Sollte sich dieser Versuch als erfolgreich erweisen, könnte diese Arbeit als Grundlage für weitere Forschungen auf dem Gebiet des internationalen Weltraumrechts dienen, um möglicherweise Ergänzungen vorzunehmen, neue Normen und Prinzipien einzuführen.

Kapitel 1. Das Konzept und die Merkmale des internationalen Weltraumrechts.

1. Das Konzept des internationalen Weltraumrechts und seine Stellung im System des modernen Völkerrechts .

Das Völkerrecht ist ein System von Rechtsnormen, die die zwischenstaatlichen Beziehungen regeln, um Frieden und Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Das System des Völkerrechts ist ein Komplex von Rechtsnormen, der sich durch eine grundsätzliche Einheit und zugleich durch eine geordnete Gliederung in relativ voneinander unabhängige Teile (Zweige, Unterzweige, Institutionen) auszeichnet. Der materielle systembildende Faktor des Völkerrechts ist das System der internationalen Beziehungen, dem es zu dienen berufen ist. Die wesentlichen rechtlichen und moralisch-politischen Ordnungsfaktoren sind die Ziele und Prinzipien des Völkerrechts.

In der Wissenschaft gibt es heute kein allgemein anerkanntes System des Völkerrechts. Jeder Autor schenkt ihm die größte Aufmerksamkeit und begründet seine eigene Sichtweise. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass es „kein geordnetes System vereinbarter Normen ist; bestenfalls ist es eine von den Autoren mehr oder weniger willkürlich systematisierte Sammlung von Normen unterschiedlicher Herkunft. Das ist zum Beispiel die Meinung des bekannten polnischen Anwalts K. Wolfke.

Das moderne Völkerrecht hat die Hauptziele des Zusammenwirkens der Staaten und damit der völkerrechtlichen Regelung bestimmt. Infolgedessen begann es, nicht nur die Formen, sondern auch den Inhalt der Interaktion zwischen Staaten genauer zu bestimmen.

Die bestehenden Grundprinzipien des Völkerrechts vereinen, ordnen und unterordnen bisher disparate Normengruppen. Das Völkerrecht ist nicht mehr nur dispositiv, es ist eine Reihe zwingender Normen entstanden ( jus cogens), also allgemein anerkannte Normen, von denen Staaten in ihren Beziehungen nicht einmal einvernehmlich abweichen dürfen.

Ein weiteres Zeichen des Systems erschien - die Hierarchie der Normen, die Etablierung ihrer Unterordnung. Die Normenhierarchie ermöglicht es, ihren Platz und ihre Rolle im System des Völkerrechts zu bestimmen, den Prozess der Harmonisierung und Überwindung von Konflikten zu vereinfachen, der für das Funktionieren des Systems erforderlich ist.

Wie oben erwähnt, ist das System des Völkerrechts eine objektiv existierende Einheit von intern miteinander verbundenen Elementen: allgemein anerkannte Prinzipien, vertragliche und gewohnheitsrechtliche Rechtsnormen, Industrien und so weiter. Jeder Zweig ist ein System, das als Teilsystem innerhalb eines ganzheitlichen, einheitlichen Systems des Völkerrechts betrachtet werden kann. Rechtsnormen und Institutionen sind in Völkerrechtszweigen vereint. Der Gegenstand der Industrie ist der gesamte Komplex homogener internationaler Beziehungen, zum Beispiel solche, die sich auf den Abschluss internationaler Verträge beziehen (das Recht der internationalen Verträge), die sich auf das Funktionieren internationaler Organisationen beziehen (das Recht internationaler Organisationen) und so weiter An. Einige Zweige (z. B. internationales Seerecht und Diplomatenrecht) bestehen schon lange, andere (z. B. internationales Atomrecht, internationales Sicherheitsrecht, internationales Weltraumrecht) sind relativ neu entstanden.

Betrachten wir das Konzept des internationalen Weltraumrechts als Zweig des Völkerrechts genauer.

Das internationale Weltraumrecht ist ein Zweig des Völkerrechts, der die Beziehungen zwischen seinen Subjekten im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich Himmelskörpern, sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an Weltraumaktivitäten regelt.

Diese Rechte und Pflichten ergeben sich sowohl aus den allgemeinen Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, die alle Bereiche der internationalen Beziehungen regeln, als auch aus besonderen Grundsätzen und Normen, die die Merkmale des Weltraums und der Weltraumaktivitäten widerspiegeln.

Das internationale Weltraumrecht erstreckt sich entgegen der wörtlichen Auslegung dieses Begriffs nicht nur auf Aktivitäten im Weltraum selbst, einschließlich Himmelskörpern, sondern auch auf deren Aktivitäten sowohl auf der Erde als auch im Luftraum der Erde im Zusammenhang mit der Erforschung und Erforschung des Weltraums .

Der Kreis der Staaten, für die die Normen des internationalen Weltraumrechts gelten, ist weitaus größer als der sogenannte „Weltraumclub“, dessen Mitglieder Staaten sind, die mit Hilfe ihrer technischen Mittel bereits unmittelbar an der Erforschung und Nutzung des Weltraums beteiligt sind . Tatsächlich gelten die allgemein anerkannten Normen des internationalen Weltraumrechts für alle Staaten und begründen für sie bestimmte Rechte und Pflichten, unabhängig vom Grad ihrer Tätigkeit im Bereich der Weltraumaktivitäten.

Die Gegenstände des internationalen Weltraumrechts sind: der Weltraum (Luftraum, ab einer Höhe von etwa 100 km über dem Meeresspiegel), die Planeten des Sonnensystems, der Mond, künstliche Weltraumobjekte und ihre Bestandteile, Weltraumbesatzungen, Tätigkeiten für die Erforschung und Nutzung des Weltraums und von Himmelskörpern, Ergebnisse von Weltraumaktivitäten (z. B. Erdfernerkundungsdaten aus dem Weltraum, Materialien, die von Himmelskörpern zur Erde geliefert werden, und andere).

Der oberirdische Raum wird in Luft und Weltraum unterteilt. Eine solche Unterteilung ist durch den Unterschied in den technischen Prinzipien der Bewegung von Flugzeugen vorgegeben: Für die Luftfahrt ist dies der Flügelauftrieb und -antrieb; für die Raumfahrt ist dies hauptsächlich eine Trägheitsbewegung unter dem Einfluss der Anziehungskraft der Erde und anderer Planeten.

Die Subjekte des internationalen Weltraums sind Subjekte des Völkerrechts, also hauptsächlich Staaten und internationale zwischenstaatliche Organisationen, darunter natürlich auch solche, die nicht unmittelbar selbst Raumfahrtaktivitäten durchführen.

2. Die Entstehungsgeschichte des internationalen Weltraumrechts als Zweig des modernen Völkerrechts.

Die Entstehung des internationalen Weltraumrechts steht in direktem Zusammenhang mit dem Start des ersten künstlichen Erdsatelliten in der Sowjetunion am 4. Oktober 1957, der nicht nur den Beginn der bemannten Weltraumforschung markierte, sondern auch tiefgreifende Auswirkungen auf viele Aspekte der Öffentlichkeit hatte Lebens, einschließlich des gesamten Bereichs der internationalen Beziehungen. Es hat sich ein völlig neues Betätigungsfeld des Menschen erschlossen, das für sein Leben auf der Erde von großer Bedeutung ist.

Notwendig wurde eine gesetzliche Regelung, bei der dem Völkerrecht die Hauptrolle zukommt. Die Schaffung des internationalen Weltraumrechts ist insofern interessant, als es die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft demonstriert, schnell auf die Bedürfnisse des Lebens zu reagieren, indem sie ein breites Arsenal an Regelsetzungsprozessen einsetzt.

Der Anfang wurde durch die übliche Norm gelegt, die unmittelbar nach dem Start des ersten Satelliten erschien. Es entstand als Ergebnis der Anerkennung des Rechts der Staaten auf friedlichen Flug über ihr Territorium nicht nur im Weltraum, sondern auch im entsprechenden Abschnitt des Luftraums während des Starts und der Landung.

Bereits vor der Entwicklung des ersten Weltraumsondervertrags im Jahr 1967 hatten sich eine Reihe von Grundsätzen und Normen des internationalen Weltraumrechts als Gewohnheitsrecht herausgebildet. Einige gewohnheitsrechtliche Grundsätze und Normen im Zusammenhang mit Weltraumaktivitäten haben ihre Bestätigung in den einstimmig angenommenen Resolutionen der UN-Generalversammlung gefunden. Besonders hervorzuheben sind Resolution 1721 (16) vom 20. Dezember 1961 und Resolution 1962 (18) vom 13. Dezember 1963. Letzteres enthält die Grundsatzerklärung für die Tätigkeit von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums.

Das internationale Weltraumrecht ist hauptsächlich als Vertragsrecht ausgebildet.

Vor dem Inkrafttreten des ersten Weltraumvertrags im Jahr 1967 gab es separate Vertragsregeln, die bestimmte Aspekte von Aktivitäten im Weltraum regelten. Wir finden sie in einigen internationalen Acts:

* Vertrag über das Verbot von Atomwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser, unterzeichnet in Moskau am 5. August 1963;

* UN-Charta vom 26. Juni 1945 (Am 24. Oktober 1945 in Kraft getreten. 185 Staaten sind Mitglieder der UNO /Daten für 1996/, darunter Russland seit dem 15. Oktober 1945.);

* Erklärung zu den Grundsätzen des Völkerrechts in Bezug auf freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten gemäß der UN-Charta vom 24. Oktober 1970;

* Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 (In Kraft getreten am 1. August 1975. Daran nehmen 9 Staaten teil / Daten für 1996 /, darunter Russland ab 1. August 1975.).

Es sollte bedacht werden, dass die Staaten seit Beginn des Weltraumzeitalters in ihren Beziehungen im Zusammenhang mit Weltraumaktivitäten von den Grundprinzipien und Normen des allgemeinen Völkerrechts geleitet wurden, die für alle Teilnehmer an der internationalen Kommunikation verbindlich sind, wo immer ihre Aktivitäten stattfinden durchgeführt werden, einschließlich des Raums, der nicht unter der Hoheit von irgendjemandem steht.

Aber hauptsächlich erfolgt die Entwicklung des internationalen Weltraumrechts sowie des Völkerrechts im Allgemeinen durch den Abschluss internationaler Verträge.

Zunächst einmal ist es notwendig, eine Gruppe wichtiger internationaler Verträge herauszugreifen, die von der UNO entwickelt und dann von einer großen Anzahl von Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurden. Zum Beispiel:

* Vertrag über die Grundsätze der Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967 (In Kraft getreten am 10. Oktober 1967. Daran nehmen 222 Staaten teil / Daten für 1996 /, einschließlich Russland mit 10. Oktober 1967);

* Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von in den Weltraum gestarteten Objekten vom 22. April 1968 (In Kraft getreten am 3. Dezember 1968. Daran nehmen 198 Staaten teil / Daten für 1996 /, darunter Russland aus 3. Dezember 1968);

* Übereinkommen über die internationale Haftung für Schäden durch Weltraumobjekte vom 29. März 1972 (in Kraft getreten am 1. September 1972. 176 Teilnehmerstaaten / Daten für 1996 /, Russland - vom 9. Oktober 1973);

* Übereinkommen über die Registrierung von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden, vom 12. November 1974 (in Kraft getreten am 15. September 1976. 18 Staaten nehmen daran teil / Daten für 1996 /, einschließlich Russland - vom 13. Januar 1978);

* Abkommen über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern vom 18. Dezember 1979 (In Kraft getreten am 11. Juli 1984. 9 Staaten nehmen daran teil / Daten für 1996 /, Russland nimmt nicht teil).

Im Mittelpunkt dieser Verträge steht der Weltraumvertrag von 1967, der die allgemeinsten internationalen Rechtsgrundsätze für Weltraumaktivitäten festlegt. Es ist kein Zufall, dass seine Teilnehmer die meisten Staaten sind (222 Teilnehmer), und mit diesem Vertrag ist die Umwandlung des internationalen Weltraumrechts in einen eigenständigen Zweig des allgemeinen Völkerrechts verbunden.

Die zweite Gruppe von Quellen des internationalen Weltraumrechts bilden zahlreiche internationale wissenschaftliche und technische Vereinbarungen, Konventionen usw., die die gemeinsamen Aktivitäten der Staaten im Weltraum regeln. Die wissenschaftlichen und technischen Vereinbarungen zum Weltraum sind in ihrem Namen, ihrer Form, ihrem Zweck, der Art der darin enthaltenen Normen sehr unterschiedlich. Zum Beispiel,

* Übereinkommen über die Internationale Organisation für maritime Satellitenkommunikation (INMARSAT) vom 3. September 1976 (das Übereinkommen trat in Kraft. 72 Staaten nehmen daran teil / Daten für 1996 /, einschließlich Russland - vom 16. Juli 1979);

* Resolution der UN-Generalversammlung 37/92 „Prinzipien für die Nutzung künstlicher Erdsatelliten durch Staaten für internationale direkte Fernsehübertragung“ vom 10. Dezember 1982;

* Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke vom 13. Juli 1976.

Dazu gehören Gründungsakte zwischenstaatlicher Organisationen (z. B. Intersputnik, Intelsat und andere), multilaterale und bilaterale Vereinbarungen zu allgemeinen und spezifischen Fragen gemeinsamer Aktivitäten von Staaten im Weltraum.

Die nächste Art von internationalem Comic-Rechtsvertrag ist der Rettungsvertrag. So regelt das Rettungsabkommen von 1968 hauptsächlich Operationen auf der Erde zur Rettung und Rückführung von Astronauten und Weltraumobjekten, und das Übereinkommen über die internationale Haftung von 1972 hat als Hauptaufgabe die Entschädigung für Schäden, die durch den Absturz von Weltraumobjekten oder deren Bestandteilen auf die Erde entstehen.

Rechtliche Grundlage für die ein Vierteljahrhundert dauernde Zusammenarbeit mehrerer osteuropäischer und anderer Staaten im Weltraum war das 1976 geschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke (Intercosmos-Programm). Die Hauptbereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des Intercosmos-Programms waren die Untersuchung der physikalischen Eigenschaften des Weltraums, Weltraummeteorologie, Weltraumbiologie und -medizin, Weltraumkommunikation und die Untersuchung der natürlichen Umwelt aus dem Weltraum. Derzeit. Derzeit wird diese Zusammenarbeit nicht aktiv durchgeführt.

Am 30. Dezember 1991 wurde in Minsk und am selben Tag ein Abkommen über gemeinsame Aktivitäten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums unterzeichnet, dessen Teilnehmer Aserbaidschan, Armenien, Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Danach unterliegen die gemeinsamen Aktivitäten der neun Staaten der Umsetzung auf der Grundlage zwischenstaatlicher Programme. Ihre Umsetzung wird vom Interstate Space Council koordiniert. Die Durchführung militärischer Raumfahrtprogramme erfolgt durch die Joint Strategic Armed Forces. Finanzierungsgrundlagen - Anteilsbeiträge der Länder-Teilnehmer.

Die Vertragsparteien bekräftigten ihre Einhaltung der Normen des Völkerrechts und der zuvor von der UdSSR im Rahmen internationaler Verträge übernommenen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums.

Das Abkommen geht von ihrer Erhaltung bestehender Weltraumkomplexe und Objekte der Weltrauminfrastruktur aus, die sich während ihres Aufenthalts in der UdSSR auf den Territorien der Teilnehmerstaaten befanden.

Eine weitere Richtung bei der Gestaltung des internationalen Weltraumrechts ist die Gründung internationaler Gremien und Organisationen.

Seit den 1980er Jahren findet ein Prozess der Privatisierung und Kommerzialisierung von Weltraumaktivitäten statt, der die Bildung eines internationalen Weltraumprivatrechts auf die Tagesordnung setzt. Dieser Trend wird durch die Entwicklung nationaler Weltraumgesetze in einer Reihe von Ländern begünstigt. Gleichzeitig gibt es einen Standpunkt, nach dem internationale Weltraumaktivitäten ausschließlich durch die Normen des internationalen öffentlichen Rechts geregelt werden können, da juristische Personen und Einzelpersonen verschiedener Staaten ohne Zustimmung des Staaten, die für alle nationalen Weltraumaktivitäten verantwortlich sind.

1975 wurde die Europäische Weltraumorganisation (ESA) durch den Zusammenschluss der bereits bestehenden Europäischen Forschungsorganisation (ESRO) und der Europäischen Trägerraketenorganisation (ELDO) gegründet. Aufgabe der ESA ist laut Gründungsakt der Aufbau und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen europäischen Staaten bei der Entwicklung und Anwendung von Weltraumwissenschaft und -technologie ausschließlich für friedliche Zwecke. Der Hauptsitz der ESA befindet sich in Paris.

1964 wurde die Internationale Organisation für Kommunikation über künstliche Erdsatelliten (INTELSAT) auf der Grundlage des Abkommens über vorläufige Bedingungen für die Schaffung eines globalen Systems von Kommunikationssatelliten gegründet. 1971 wurden dauerhafte Vereinbarungen über INTELSAT unterzeichnet. Über 120 Länder sind Mitglieder von INTELSAT. Die Aufgabe von INTELSAT besteht darin, ein globales Satellitenkommunikationssystem aufzubauen und auf kommerzieller Basis zu betreiben. INTELSAT hat seinen Hauptsitz in Washington DC.

1971 wurde die Internationale Organisation für Weltraumkommunikation Intersputnik gegründet. Der Zweck dieser Organisation besteht darin, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu koordinieren, ein Kommunikationssystem über künstliche Erdsatelliten zu schaffen und zu betreiben. Intersputnik hat seinen Hauptsitz in Moskau.

Die International Maritime Satellite Organization (INMARSAT) wurde 1976 gegründet. Seine Mitglieder sind mehr als 60 Staaten. Die Ziele dieser Organisation sind die Bereitstellung des erforderlichen Weltraumsegments zur Verbesserung der Seekommunikation im Interesse der Verbesserung des Seenotwarnsystems und der Gewährleistung der Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, der Steigerung der Effizienz von Schiffen und ihrer Verwaltung, der Verbesserung der öffentlichen Seeverkehrskorrespondenzdienste und Funkerkennungsfähigkeiten. INMARSAT hat seinen Hauptsitz in London.

Es gibt eine Reihe anderer internationaler staatlicher Weltraumorganisationen, darunter die Arab Satellite Organization (ARABSAT), die European Organization for the Exploitation of Meteorological Satellites (EUMETSAT) und andere. Bestimmte Bereiche der Weltraumaktivitäten liegen im Interessenbereich einiger UN-Sonderorganisationen:

· Internationale Fernmeldeunion (ITU);

· Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);

· Weltorganisation für Meteorologie (WMO);

· Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO);

· Zwischenstaatliche Beratungsorganisation für Seeschifffahrt (IMCO).

Der Weltraumvertrag von 1967 schließt Weltraumaktivitäten nichtstaatlicher juristischer Personen nicht aus, sofern sie mit Erlaubnis und unter Aufsicht des jeweiligen Vertragsstaates durchgeführt werden. Die Staaten sind für solche Aktivitäten und dafür verantwortlich, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags durchgeführt werden.

COSPAR wurde 1958 auf Initiative des International Council of Scientific Unions gegründet. Die Hauptaufgabe des Ausschusses besteht darin, Fortschritte auf internationaler Ebene in allen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung im Zusammenhang mit der Nutzung der Weltraumtechnologie zu fördern. Die Struktur von COSPAR umfasst Akademien der Wissenschaften und gleichwertige nationale Institutionen von etwa 40 Staaten sowie mehr als 10 internationale wissenschaftliche Vereinigungen.

Die IAF wurde offiziell im Jahr 1952 gegründet, aber als Zeitpunkt ihres Entstehens wird das Jahr 1950 angesehen, als die astronautischen Gesellschaften einer Reihe westeuropäischer Länder und Argentiniens beschlossen, eine internationale Nichtregierungsorganisation zu gründen, die sich mit den Problemen des Weltraums befassen sollte Flüge. Zu den Zielen des Verbandes gehören die Förderung der Entwicklung der Raumfahrt, die Verbreitung aller Arten von Informationen darüber, die Förderung des Interesses und der öffentlichen Unterstützung für die Entwicklung aller Bereiche der Raumfahrt, die Einberufung jährlicher Raumfahrtkongresse und so weiter. Die IAF umfasst: erstens nationale Mitglieder - astronautische Gesellschaften verschiedener Länder (ein solches Mitglied aus Russland ist der Intercosmos Council der Russischen Akademie der Wissenschaften), zweitens verschiedene Bildungseinrichtungen, die Spezialisten ausbilden oder Forschung zu Weltraumthemen betreiben, und drittens , relevante internationale Organisationen. Die IAF hat über 110 Mitglieder. 1960 gründete die IAF die International Academy of Astronautics (IAA) und das International Institute of Space Law (IISL), die später in enger Zusammenarbeit mit der IAF zu unabhängigen Organisationen wurden.

Der Erfolg der Menschheit bei der Erforschung des Weltraums, der globale Charakter dieser Aktivität und die hohen Kosten ihrer Umsetzung stellten die Frage der Schaffung einer Weltraumorganisation auf die Tagesordnung, die die Bemühungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums vereinen und koordinieren würde. 1986 unterbreitete die UdSSR der UN einen Vorschlag zur Gründung einer solchen Organisation und legte anschließend einen Entwurf der wichtigsten Bestimmungen der Charta der WSC vor, der eine Beschreibung ihrer Ziele, Funktionen, Strukturen und Finanzierung enthielt. Dieser Vorschlag sah insbesondere vor, dass neben der Entwicklung und Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Erforschung des Weltraums die Luft- und Raumfahrtverteidigung die Einhaltung künftiger Vereinbarungen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum überwacht.

Kapitel 2. Grundsätze

Internationales Weltraumrecht.

1. Das Konzept der Grundsätze des Völkerrechts.

Ein Merkmal des Völkerrechts ist das Vorhandensein einer Reihe von Grundprinzipien, die als verallgemeinerte Normen verstanden werden, die die charakteristischen Merkmale sowie den Hauptinhalt des Völkerrechts widerspiegeln und die höchste Rechtskraft haben. Diese Prinzipien sind auch mit besonderer politischer und moralischer Kraft ausgestattet. Offensichtlich werden sie daher in der diplomatischen Praxis gewöhnlich als Grundsätze der internationalen Beziehungen bezeichnet. Heute kann jede bedeutende politische Entscheidung zuverlässig sein, wenn sie auf Grundprinzipien beruht. Dies zeigt sich auch darin, dass in allen bedeutenden internationalen Rechtsakten auf diese Prinzipien verwiesen wird.

Die Prinzipien sind historisch bedingt. Einerseits sind sie für das Funktionieren des Systems der internationalen Beziehungen und des Völkerrechts notwendig, andererseits sind ihre Existenz und Umsetzung unter gegebenen historischen Bedingungen möglich. Die Prinzipien spiegeln die grundlegenden Interessen der Staaten und der internationalen Gesellschaft insgesamt wider. Auf der subjektiven Seite spiegeln sie das Bewusstsein der Staaten für die Gesetzmäßigkeiten des Systems der internationalen Beziehungen, ihre nationalen und gemeinsamen Interessen wider.

Die Entstehung von Prinzipien ist auch durch die Interessen des Völkerrechts selbst bedingt, insbesondere durch die Notwendigkeit, eine Vielzahl von Normen zu koordinieren, um die Einheit des Völkerrechtssystems zu gewährleisten.

Innerhalb des Völkerrechts gibt es verschiedene Arten von Prinzipien. Unter ihnen nehmen Prinzipien-Ideen einen wichtigen Platz ein. Dazu gehören die Ideen von Frieden und Zusammenarbeit, Humanismus, Demokratie und so weiter. Sie spiegeln sich in Gesetzen wie der UN-Charta, Menschenrechtspakten und vielen anderen Dokumenten wider. Prinzipien-Ideen führen den Großteil des regulatorischen Handelns durch spezifische Normen durch, die sich in ihrem Inhalt widerspiegeln und ihr Handeln leiten.

Prinzipien erfüllen wichtige Funktionen. Sie definieren in besonderer Weise die Grundlage für das Zusammenwirken der Subjekte und legen die Grundrechte und -pflichten der Staaten fest. Die Prinzipien drücken und schützen eine Reihe universeller menschlicher Werte, die auf so wesentlichen Werten wie Frieden und Zusammenarbeit sowie Menschenrechten beruhen. Sie dienen als ideologische Grundlage für das Funktionieren und die Entwicklung des Völkerrechts. Prinzipien sind das Fundament der internationalen Rechtsordnung, sie bestimmen ihr politisches und rechtliches Erscheinungsbild. Prinzipien sind das Kriterium internationaler Legitimität.

Als Kern des Völkerrechtssystems bestimmen die Prinzipien die allgemeine Avantgarde-Regelung, wenn neue Subjekte oder ein neues Kooperationsgebiet auftauchen. Als zum Beispiel ein so neuer Bereich wie die Zusammenarbeit von Staaten im Weltraum entstand, wurde die Wirkung der Prinzipien sofort auch auf diesen Bereich ausgedehnt. Zudem wird der Schwellenstaat an die Grundsätze des Völkerrechts gebunden sein.

Die Rolle der Grundsätze beim Füllen von Lücken im Völkerrecht ist erheblich.

Eine Reihe von Normen des Völkerrechts werden Prinzipien genannt. Obwohl es sich um dieselben internationalen Rechtsnormen handelt, werden einige von ihnen seit langem als Prinzipien bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Bedeutung und Rolle in der internationalen Rechtsordnung so genannt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprinzipien eine normative Widerspiegelung der objektiven Ordnung der Dinge, der sozialen Praxis, der Gesetze der sozialen Entwicklung und keine subjektiven Vorstellungen von diesen Prozessen sind.

Die Grundsätze des Völkerrechts sind die sich aus der gesellschaftlichen Praxis ergebenden Leitregeln von Subjekten, rechtlich fixierte Grundsätze des Völkerrechts. Sie sind der allgemeinste Ausdruck der etablierten Praxis der internationalen Beziehungen, einer für alle Subjekte verbindlichen Regel des Völkerrechts.

Die Einhaltung der Grundsätze des Völkerrechts ist zwingend vorgeschrieben. Eine Abschaffung des Völkerrechtsprinzips ist nur durch die Abschaffung der öffentlichen Praxis möglich, die der Macht einzelner Staaten oder einer Staatengruppe entzogen ist. Daher ist jeder Staat verpflichtet, auf Versuche zu reagieren, die öffentliche Praxis einseitig zu „korrigieren“, selbst wenn die Grundsätze verletzt werden. Im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Arbeit der Organisation im Jahr 1989 heißt es: „Es hat eine spürbare Veränderung stattgefunden, die in der Erkenntnis wurzelt, dass es notwendig ist, um dauerhafte Lösungen für internationale Probleme zu finden diese Lösungen auf die allgemein anerkannten Prinzipien der UN-Charta zu stützen."

Die Grundsätze des Völkerrechts werden auf übliche und vertragliche Weise gebildet. Sie erfüllen zwei Funktionen: Sie tragen zur Stabilisierung der internationalen Beziehungen bei, beschränken sie auf bestimmte normative Rahmen und fixieren alles Neue, was in der Praxis der internationalen Beziehungen bestimmt wird, und tragen so zu ihrer Entwicklung bei.

Ein charakteristisches Merkmal der Grundsätze des Völkerrechts ist ihre Universalität. Dies bedeutet, dass die Völkerrechtssubjekte verpflichtet sind, die Prinzipien strikt einzuhalten, da jede Verletzung dieser Grundsätze unweigerlich die legitimen Interessen anderer Teilnehmer an internationalen Beziehungen beeinträchtigen wird. Das bedeutet auch, dass die Grundsätze des Völkerrechts der Maßstab für die Legitimität des gesamten Völkerrechtssystems sind. Die Wirkungsweise der Prinzipien erstreckt sich sogar auf jene Bereiche von Fächern, die aus irgendwelchen Gründen nicht durch spezifische Regeln geregelt sind.

Ein weiteres charakteristisches Merkmal ist ihre Vernetzung. Nur im Zusammenspiel können sie ihre Funktionen erfüllen. Bei einem hohen Grad an Verallgemeinerung ist der Inhalt der Prinzipien, die Anwendung der Vorschriften eines jeden von ihnen nur durch Vergleich mit dem Inhalt anderer möglich. Die Bedeutung ihrer Wechselbeziehung wurde von Anfang an in der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 (Prinzipienerklärung) „in der Auslegung und Anwendung der oben genannten Grundsätze sind miteinander verbunden und jeder Grundsatz muss im Zusammenhang mit allen anderen Grundsätzen betrachtet werden.

Dem Satz von Prinzipien ist eine gewisse Hierarchie inhärent. Zentral ist der Grundsatz der Gewaltlosigkeit. Alle Prinzipien sind auf die eine oder andere Weise der Aufgabe der Friedenssicherung untergeordnet. Der Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung ergänzt den auch vom Internationalen Gerichtshof festgestellten Grundsatz der Nichtanwendung von Gewalt und der Androhung von Gewalt. Paragraph 3 der Resolution 670 des UN-Sicherheitsrats besagt, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der irakischen Aggression gegen Kuwait bestätigt haben, dass andere Prinzipien, einschließlich des Prinzips der freiwilligen Erfüllung von Verpflichtungen, gegen einen Staat ausgesetzt werden können, der gegen das Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt verstößt und die Androhung von Gewalt.

Es besteht kein Zweifel, dass es eine untrennbare Verbindung zwischen Recht und Außenpolitik gibt. Eng verbunden mit außenpolitischen Themen und der Weltraumforschung. Richtschnur der staatlichen Außenpolitik auf allen Gebieten sollten heute allgemeine völkerrechtliche Grundsätze sein.

Der Inhalt der Prinzipien entwickelt sich etwas vor der Realität. Allmählich werden echte internationale Beziehungen auf die Ebene der Prinzipien gehoben. Auf der Grundlage des Erreichten gehen die Staaten einen neuen Schritt in der inhaltlichen Weiterentwicklung der Prinzipien. Dies geschieht hauptsächlich mit Hilfe von Resolutionen internationaler Gremien und Organisationen. Aber die rechtliche Hauptform ihrer Existenz ist eine Sitte, genau diejenige Variante davon, die sich nicht in der Verhaltens-, sondern in der normativen Praxis entwickelt. Der Beschluss formuliert den Inhalt des Grundsatzes, die Staaten erkennen seine Rechtskraft an ( opinio juris).

Damit das Prinzip allgemeinverbindlich wird, muss es von der internationalen Gemeinschaft als Ganzes, also von einer ziemlich repräsentativen Mehrheit der Staaten, anerkannt werden. Die Merkmale der Bildung und Funktionsweise der Prinzipien werden maßgeblich dadurch bestimmt, dass sie die notwendigen Grundlagen der Weltordnung und des Völkerrechts widerspiegeln und festigen. Sie sind ein notwendiges Recht jus notwendig).

Bei der Darstellung der Grundsätze des Völkerrechts kann man sich nicht auf den Begriff „allgemeine Rechtsgrundsätze“ beschränken. Es wird aktiv im Zusammenhang mit Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, wonach der Gerichtshof neben Konventionen und Gepflogenheiten „allgemeine, von zivilisierten Nationen anerkannte Rechtsgrundsätze“ anwendet.

Darüber gibt es unterschiedliche Meinungen. Befürworter des weiten Verständnisses meinen, dass dieser Begriff die allgemeinen Prinzipien des Naturrechts und der Gerechtigkeit umfasst und dass es sich um eine besondere Quelle des Völkerrechts handelt.

Anhänger eines anderen Konzepts glauben, dass allgemeine Prinzipien als Grundprinzipien des Völkerrechts zu verstehen sind. Letztere werden jedoch nicht so schnell allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts werden. Darüber hinaus hat der Begriff der allgemeinen Rechtsgrundsätze lange vor der Anerkennung des Begriffs der Grundprinzipien des Völkerrechts an Bedeutung gewonnen.

Schließlich werden nach dem dritten Konzept allgemeine Grundsätze als Grundsätze verstanden, die den nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind. Grundsätzlich sprechen wir von Regeln, die die Muster der Anwendung von Normen in jeder Rechtsordnung widerspiegeln. Für das Völkerrecht sind solche Grundsätze wegen der dortigen Unterentwicklung des Verfahrensrechts von Bedeutung. Um in das System des Völkerrechts einzutreten, reicht es nicht aus, ein den nationalen Rechtssystemen gemeinsames Prinzip zu sein, es ist notwendig, in diesem speziellen System handlungsfähig zu sein. Es muss auch, wenn auch in vereinfachter Form, durch die stillschweigende Zustimmung der internationalen Gemeinschaft in das Völkerrecht übernommen werden. Allgemeine Grundsätze, die damit zu gewohnheitsrechtlichen Regeln geworden sind, können nicht als besondere Quelle des Völkerrechts angesehen werden. Auch unter den Bedingungen der europäischen Integration geht die Rechtsprechungspraxis davon aus, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze „nicht nur die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, sondern auch die Grundsätze des Völkerrechts“ sind.

Die Grundprinzipien des Völkerrechts sind in der UN-Charta verankert. Es ist weithin anerkannt, dass die Prinzipien der UN-Charta sind nur cogens, das heißt, sie sind Verpflichtungen höherer Ordnung und können von Staaten weder einzeln noch einvernehmlich aufgehoben werden.

Die maßgeblichsten Dokumente, die den Inhalt der Grundsätze des modernen Völkerrechts offenbaren, sind die von der UN-Generalversammlung am 24. September 1970 verabschiedete Grundsatzerklärung und die Grundsatzerklärung, von der sich die Teilnehmerstaaten in den gegenseitigen Beziehungen leiten lassen werden in der Schlussakte der KSZE vom 1. August 1975.

Bei der Auslegung und Anwendung der Grundsätze des Völkerrechts ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass sie alle miteinander zusammenhängen und dass jeder von ihnen im Zusammenhang mit allen anderen Grundsätzen betrachtet werden muss.

2. Arten und Merkmale der Grundsätze des internationalen Weltraumrechts.

Die Grundsätze des internationalen Weltraumrechts sind im Vertrag über Grundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, von 1967 verankert.

Folgende Grundsätze des internationalen Weltraumrechts werden unterschieden:

Das Prinzip der souveränen Gleichheit.

Eines der Hauptprinzipien ist das Prinzip der Gleichheit der Staaten. In der Charta der Vereinten Nationen steht im Grundsatzartikel der erste Absatz, der lautet: „Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder„(Artikel 2). Dieses Prinzip liegt nicht nur der UNO zugrunde, sondern auch dem gesamten System der Verwaltung der internationalen Beziehungen.

Der Hauptinhalt des Grundsatzes lautet wie folgt: Die Staaten sind verpflichtet, die souveräne Gleichheit und Eigenart des jeweils anderen zu respektieren, sowie die der Souveränität innewohnenden Rechte, die Rechtspersönlichkeit anderer Staaten zu respektieren. Jeder Staat hat das Recht, seine Politik frei zu wählen und zu entwickeln. soziales, wirtschaftliches und kulturelles System. eigene Gesetze und Vorschriften erlassen. Alle Staaten sind verpflichtet, das gegenseitige Recht zu respektieren, ihre Beziehungen zu anderen Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach eigenem Ermessen zu bestimmen und auszuüben. Jeder Staat hat das Recht, sich an internationalen Organisationen und Verträgen zu beteiligen. Staaten müssen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfüllen.

Dies zeigt, dass das Prinzip der souveränen Gleichheit keine mechanische Kombination zweier zuvor bekannter Prinzipien ist – Achtung der Souveränität und Gleichheit. Die Verschmelzung verleiht dem neuen Prinzip zusätzliche Bedeutung. Die untrennbare Verbindung zwischen seinen beiden Elementen wird betont.

In Theorie und Praxis ist die Ansicht weit verbreitet, dass das Völkerrecht, jede internationale Verpflichtung die Souveränität eines Staates einschränkt. Tatsächlich ist es das Völkerrecht, das die Souveränität gewährleistet und ihren Missbrauch verhindert. Der Bericht des Kabinetts für Völkerrecht der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften, der bereits in den 1950er Jahren erstellt wurde, sagte: „Völkerrecht bedeutet nicht, die staatliche Souveränität einzuschränken, im Gegenteil, es bietet und sichert die Möglichkeit seiner Manifestation und Anwendung auch außerhalb die Staatsgrenzen ..."

Gleichheit im Völkerrecht ist das Recht der Gleichen ( nur interpares). Ein Gleicher hat keine Macht über einen Gleichen par in parem non habet potestatem). Die internationale Staatengemeinschaft ist heute nur noch als System gleichberechtigter Subjekte denkbar. Die UN-Charta hat die Gleichheit als Bedingung für die Organisation festgelegt, um ihre Hauptziele zu erreichen - die Wahrung des Friedens, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit.

Es gibt jedoch keinen Grund, das Problem der Gewährleistung der Gleichstellung zu vereinfachen. Die gesamte Geschichte der internationalen Beziehungen ist durchdrungen vom Kampf um Einfluss, um Herrschaft. Und heute schadet dieser Trend der Zusammenarbeit und der Rechtsstaatlichkeit. Viele Autoren halten die Gleichberechtigung der Staaten für einen Mythos. Niemand wird die tatsächliche Ungleichheit der Staaten leugnen, aber dies unterstreicht nur die Bedeutung der Feststellung ihrer rechtlichen Gleichheit. Die Menschen sind auch in ihren Fähigkeiten ungleich, was jedoch keinen Zweifel an der Bedeutung ihrer Gleichheit vor dem Gesetz weckt.

Die Gleichstellung muss die legitimen Interessen anderer Staaten und der internationalen Gemeinschaft insgesamt berücksichtigen. Es gibt nicht das Recht, den Willen und die Interessen der Mehrheit zu blockieren. Das moderne Völkerrecht wird von einer ziemlich repräsentativen Mehrheit von Staaten gebildet.

Die Gleichberechtigung der Staaten bedeutet, dass alle Normen des Völkerrechts für sie gleichermaßen gelten, gleich verbindlich sind. Staaten haben die gleiche Fähigkeit, Rechte zu schaffen und Pflichten einzugehen. Gleichheit bedeutet nach dem Internationalen Gerichtshof auch gleiche Freiheit in allen Angelegenheiten, die nicht unter das Völkerrecht fallen.

Alle Staaten haben das gleiche Recht, sich an der Lösung internationaler Probleme zu beteiligen, an denen sie ein berechtigtes Interesse haben. In der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten von 1974 heißt es: „ Alle Staaten sind rechtlich gleichgestellt und haben als gleichberechtigte Mitglieder der internationalen Gemeinschaft das Recht, umfassend und effektiv am internationalen Entscheidungsprozess teilzunehmen. ..." .

Gleichzeitig sollte man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Der tatsächliche Einfluss der Großmächte auf den Regelsetzungsprozess ist spürbar. Das Regime des Weltraums wurde also von ihnen bestimmt. Von ihnen hängt die Vertragsgestaltung im Bereich der Rüstungsbegrenzung ab. Auf dieser Grundlage glauben einige Anwälte, dass Gleichheit vor dem Gesetz nur Gleichheit in der Anwendung des Rechts bedeutet, nicht aber in seiner Entstehung (englischer Anwalt B. Cheng). Internationale Instrumente und Praktiken erkennen jedoch zunehmend das gleiche Recht aller Staaten an, sich am Regelsetzungsprozess zu beteiligen. Darüber hinaus sollten auf Initiative von Großmächten geschaffene Rechtsakte die Interessen der internationalen Gemeinschaft als Ganzes berücksichtigen.

Im Hinblick auf Raumfahrtaktivitäten bedeutet dieses Prinzip auch die Gleichberechtigung aller Staaten sowohl bei der Durchführung von Raumfahrtaktivitäten als auch bei der Lösung von Fragen rechtlicher und politischer Art, die sich im Zusammenhang mit ihrer Durchführung stellen.

Der Gleichheitsgrundsatz fand seinen Niederschlag im Weltraumvertrag von 1967, dessen Präambel besagt, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums auf das Wohl aller Völker ausgerichtet sein soll, unabhängig vom Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung Der Vertrag selbst legt fest, dass die Staaten das Recht haben, die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, auf der Grundlage der Gleichheit, mit freiem Zugang zu allen Bereichen der Himmelskörper (sowie auf gleichberechtigte Betrachtung) durchzuführen die Anträge anderer Staaten auf Bereitstellung oder Möglichkeit zur Beobachtung des Fluges von Weltraumobjekten / also über die Aufstellung von Beobachtungsstationen /) .

Der Weltraum ist ein offener internationaler Raum. Dieser Raum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht allen zur Erforschung und Nutzung offen und unterliegt in keiner Weise der nationalen Aneignung. Ein Versuch einiger Äquatorialstaaten 1976 auf einer Konferenz in Bogotá (Kolumbien), ihre Ansprüche auf die ihren Territorien entsprechenden Segmente der GSO (Geostationary Station) zu erklären, also ihre Souveränität auf sie auszudehnen, widerspricht dem Prinzip der Nichtaneignung des Weltraums. GSO ist ein räumlicher Ring in einer Höhe von 36.000 km in der Ebene des Erdäquators. Ein in diesen Weltraum gestarteter Satellit dreht sich mit einer Winkelgeschwindigkeit, die der Winkelgeschwindigkeit der Rotation der Erde um ihre Achse entspricht. Dadurch befindet sich der Satellit in einem praktisch stationären Zustand relativ zur Erdoberfläche, als würde er über einem bestimmten Punkt schweben. Dies schafft optimale Voraussetzungen für einige Arten der praktischen Nutzung von Satelliten (z. B. für die direkte Fernsehübertragung).

In Kunst. 11 des Abkommens über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern heißt es: „ Der Mond und seine natürlichen Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit." Und deswegen " nicht Gegenstand nationaler Aneignung, weder durch die Inanspruchnahme der Souveränität darüber noch durch Nutzung oder Besetzung oder auf andere Weise.“ Das sagt Absatz 3 desselben Artikels „Die Oberfläche oder der Untergrund des Mondes sowie Bereiche seiner Oberfläche oder seines Untergrunds oder natürliche Ressourcen, wo sie sich befinden, dürfen nicht Eigentum eines Staates, einer internationalen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisation, einer nationalen Organisation oder einer nichtstaatlichen Institution sein. oder jede natürliche Person. Die Platzierung von Personal, Raumfahrzeugen, Ausrüstung, Installationen, Stationen und Strukturen auf der Oberfläche des Mondes oder in seinem Untergrund, einschließlich Strukturen, die untrennbar mit seiner Oberfläche oder seinem Untergrund verbunden sind, begründet kein Eigentum an der Oberfläche oder dem Untergrund des Mondes oder ihrer Abschnitte. „Außerdem“ haben die Parteien das Recht, den Mond und andere Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Bedingungen dieses Abkommens zu erforschen und zu nutzen " .

Grundsatz der Nichtanwendung von Gewalt und der Androhung von Gewalt.

Das Problem der Korrelation von Macht und Recht ist zentral für jedes Rechtssystem. In nationalen Systemen ist die legale Anwendung von Gewalt zentralisiert, vom Staat monopolisiert. Im internationalen Leben steht die Gewalt mangels supranationaler Macht den Untertanen selbst zur Verfügung. Unter solchen Umständen besteht der einzige Ausweg darin, einen rechtlichen Rahmen für die Anwendung von Gewalt zu schaffen.

Die Verpflichtung, keine Gewalt anzuwenden oder anzudrohen, erstreckt sich auf alle Staaten, da die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die Einhaltung dieses Grundsatzes durch alle Staaten erfordert.

Nach der UN-Charta ist nicht nur der Einsatz von Waffengewalt verboten, sondern auch nicht bewaffnete Gewalt, die dem Wesen der rechtswidrigen Gewaltanwendung entspricht. Es muss anerkannt werden, dass der Einsatz von Waffengewalt die größte Gefahr für die Sache des Friedens darstellt.

Es ist bezeichnend, dass diejenigen, in deren Köpfen die Idee des Völkerrechts geboren wurde, dies bereits verstanden haben. F. de Vittoria und B. Ayala im 16. Jahrhundert und G. Grotius im 17. Jahrhundert glaubten, dass Krieg nur zur Selbstverteidigung oder als letztes Mittel zur Verteidigung des Rechts eingesetzt werden könne.

Die Staaten waren jedoch nicht bereit, diese Bestimmung zu akzeptieren. Sie betrachteten das uneingeschränkte Recht auf Krieg als ihr souveränes Recht ( nur ad bellum). Dieser Ansatz war eindeutig mit dem Völkerrecht unvereinbar.

Die Menschheit hat einen hohen Preis für die Anerkennung dieser Wahrheit bezahlt. Trotz der Verluste während des Ersten Weltkriegs und der Massenforderungen, Angriffskriege zu verbieten, hat das Statut des Völkerbundes dies nicht getan und nur einige Einschränkungen eingeführt. Den Anfang zur Korrektur der Lage legte 1928 der Pariser Pakt über den Kriegsverzicht als Instrument nationaler Politik (Briand-Kellogg-Pakt). Dies war ein wichtiger Schritt zur Etablierung des Grundsatzes der Nichtanwendung von Gewalt als Regel des allgemeinen Völkerrechts. Für seine endgültige Zustimmung musste die Menschheit jedoch den Zweiten Weltkrieg opfern.

Als Hauptziel hat die UN-Charta festgelegt: künftige Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, eine Praxis einzuführen, nach der Streitkräfte nur im allgemeinen Interesse eingesetzt werden. Die Charta verbot nicht nur den Einsatz von Waffengewalt, sondern von Gewalt im Allgemeinen.

Eine Analyse internationaler Normen und Praktiken gibt Anlass zu der Annahme, dass unter Gewalt bezieht sich in erster Linie auf bewaffnete Gewalt. Die Anwendung anderer Mittel kann als Gewaltanwendung im Sinne des betrachteten Grundsatzes qualifiziert werden, wenn sie in ihrer Wirkung und ihren Ergebnissen militärischen Maßnahmen ähnlich sind. Dies wird insbesondere durch das Verbot von Repressalien im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt belegt.

Nun zum Konzept Bedrohung mit Gewalt"im Sinne des Grundsatzes der Nichtanwendung von Gewalt. Dies bedeutet zunächst die Androhung des Einsatzes von Waffengewalt. Wie bei anderen Maßnahmen sind Handlungen eines solchen Ausmaßes verboten, die geeignet sind, irreparablen Schaden zu verursachen. Von Natürlich bedeutet diese Bestimmung nicht die Legalisierung der Androhung mit Gewalt, die durch andere internationale Normen verboten ist, bis die Androhung von Gewalt aus den Armen der Diplomatie entfernt wird Seien Sie bereit, unsere Diplomatie mit einer echten Androhung von Gewalt zu unterstützen."

Der Grundsatz des Verbots der Anwendung von Gewalt und der Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen erstreckt sich auch auf die Raumfahrtaktivitäten von Staaten und die damit zusammenhängenden Beziehungen zwischen ihnen. Alle Aktivitäten im Weltraum müssen im Interesse der Wahrung von Frieden und Sicherheit durchgeführt werden. Es ist verboten, Objekte mit nuklearen Massenvernichtungswaffen (chemische, bakteriologische, radiologische und andere) in die Umlaufbahn zu bringen, es ist auch verboten, solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren und solche Waffen im Weltraum zu platzieren. Der Mond und andere Himmelskörper dienen ausschließlich friedlichen Zwecken. Es ist verboten, auf ihnen militärische Einrichtungen zu errichten, Waffen zu testen und militärische Manöver durchzuführen. Unterdessen haben die Vereinigten Staaten immer noch ein Programm zur Schaffung weltraumgestützter Raketenabwehrsysteme, entgegen dem Vertrag von 1972 mit der UdSSR über die Begrenzung von Raketenabwehrsystemen, der das Testen und den Einsatz solcher Systeme verbietet.

Das Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt und der Androhung von Gewalt spiegelte sich auch im Mondabkommen von 1979 wider. Der Mond wird von allen Teilnehmerstaaten ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt. Auf dem Mond ist die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder jede andere feindselige Handlung oder die Androhung einer feindseligen Handlung verboten. Es ist auch verboten, den Mond zu benutzen, um eine solche Handlung durchzuführen oder eine solche Drohung gegen die Erde, den Mond, Raumfahrzeuge, Raumfahrzeugpersonal oder künstliche Weltraumobjekte einzusetzen. Und der Einsatz von Militärpersonal für wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht verboten. Auch die Verwendung von Geräten oder Mitteln, die für die friedliche Erforschung und Nutzung des Mondes erforderlich sind, ist nicht verboten.

Der Vertrag über das Verbot von Nuklearversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser von 1963 verpflichtet seine Vertragsparteien, Atomwaffentestexplosionen und andere Nuklearexplosionen im Weltraum zu verbieten, zu verhindern und davon abzusehen.

Gemäß dem Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder sonstigen feindseligen Verwendung von Mitteln zur Beeinflussung der Umwelt von 1977 ist es verboten, auf solche Einwirkungen als Mittel zur Zerstörung, Beschädigung oder Schädigung eines anderen Staates zurückzugreifen, einschließlich zur Veränderung des Weltraums, durch gezielte Steuerung natürlicher Prozesse.

So können wir über die vollständige Entmilitarisierung des Mondes und anderer Himmelskörper und die teilweise Entmilitarisierung des Weltraums sprechen (das Völkerrecht verbietet nicht die Platzierung von Objekten im Weltraum mit konventionellen Waffen an Bord sowie den Durchgang von Objekten durch den Weltraum mit Kernwaffen und anderen Arten von Massenvernichtungswaffen, wenn eine solche Passage nicht als Platzieren eines Objekts im Weltraum qualifiziert).

Die Völkerrechtslehre hält fest, dass die Nutzung des Weltraums für militärische nichtaggressive Zwecke (z. B. zur Abwehr von Aggressionen und zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gemäß der UN-Charta) nicht verboten ist.

Die extreme Gefahr, den Weltraum in einen Schauplatz militärischer Operationen zu verwandeln, veranlasste die Regierung der UdSSR einst, eine Initiative zur vollständigen Entmilitarisierung und Neutralisierung des Weltraums zu ergreifen. 1981 unterbreitete sie der UN einen Vorschlag zum Abschluss eines Vertrags über das Verbot der Stationierung von Waffen jeglicher Art im Weltraum und 1983 den Entwurf eines Vertrags über das Verbot der Anwendung von Gewalt im Weltraum und aus dem Weltraum Weltraum gegen die Erde. Diese Entwürfe wurden zur Diskussion an die Abrüstungskonferenz überwiesen. Seit 1985 finden in Genf auch sowjetisch-amerikanische (und jetzt russisch-amerikanische) Gespräche über Atom- und Weltraumwaffen statt.

Von großer Bedeutung für die Begrenzung der militärischen Nutzung des Weltraums sind die sowjetisch-amerikanischen Vereinbarungen über die Begrenzung strategischer Offensivwaffen (START), zu denen Interkontinentalraketen gehören, deren Flugbahn den Weltraum durchquert, und der Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Begrenzung der Raketenabwehrsysteme von 1972.

Das Prinzip der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten.

Der Begriff „internationaler Streit“ wird üblicherweise verwendet, um sich auf gegenseitige Ansprüche zwischen Staaten zu beziehen.

Internationale Streitigkeiten basieren auf einer Reihe von Faktoren gesellschaftspolitischer, ideologischer, militärischer und völkerrechtlicher Natur. In seiner allgemeinsten Form kann ein internationaler Streit als eine spezifische politische und rechtliche Beziehung angesehen werden, die zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten entsteht und die Widersprüche widerspiegelt, die innerhalb dieser Beziehung bestehen.

Der Grundsatz der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sollte von dem Moment an, in dem eine Streitigkeit entsteht, und während der gesamten Zeit ihrer Entwicklung und ihres Bestehens als allgemein anerkannter zwingender Grundsatz des Völkerrechts gelten.

Gemäß Absatz 3 der Kunst. 2 UN-Charta , „Alle Mitglieder der Vereinten Nationen werden ihre internationalen Streitigkeiten auf friedlichem Wege so beilegen, dass der Weltfrieden und die internationale Sicherheit nicht gefährdet werden". Die Staaten sind verpflichtet, ihre Streitigkeiten auf der Grundlage des Völkerrechts und der Justiz beizulegen. Diese Anforderung beinhaltet die Anwendung der Grundprinzipien des Völkerrechts, der einschlägigen Vertragsnormen und des Gewohnheitsrechts im Streitbeilegungsverfahren. Gemäß Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs bedeutet die Beilegung von Streitigkeiten auf der Grundlage des Völkerrechts Anwendung:

Urteile und Lehren der qualifiziertesten Publizisten verschiedener Nationen, als Hilfsmittel zur Bestimmung von Rechtsnormen. Artikel 38 legt auch fest, dass die Pflicht des Gerichtshofs, Streitigkeiten auf der Grundlage des Völkerrechts zu entscheiden, seine Entscheidungsbefugnis nicht einschränkt. ex aequo et bono(nach Treu und Glauben), wenn die Parteien dies vereinbaren.

Das allgemeine Völkerrecht ermutigte Staaten bisher nur, auf friedliche Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten zurückzugreifen, verpflichtete sie jedoch nicht zu diesem Verfahren. Artikel 2 des Haager Übereinkommens von 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten verbot den Rückgriff auf Krieg nicht (" bevor man zu den Waffen greift"), verpflichtete sich nicht, zu friedlichen Mitteln zu greifen (" gelten, soweit die Umstände dies zulassen") und empfahl eine sehr enge Palette friedlicher Mittel (gute Dienste und Vermittlung).

Die Entwicklung des Prinzips der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten ist durch eine Reihe internationaler Verträge und Vereinbarungen gekennzeichnet, die, da sie das Recht auf Krieg einschränkten, allmählich die Mittel zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten entwickelten und die rechtliche Verpflichtung der Staaten begründeten solche Mittel zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen haben sich verpflichtet, „ mit friedlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts die Beilegung oder Lösung internationaler Streitigkeiten und Situationen zu verfolgen, die zu einem Bruch des Friedens führen können„(Klausel 1, Artikel 1 der UN-Charta).

Der Mechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten besteht in Form eines Systems völkerrechtlicher Mittel einer solchen Regelung. Gemäß Art. 33 der UN-Charta, die Streitparteien " sollten sich zunächst bemühen, die Streitigkeit durch Verhandlungen, Ermittlungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, Gerichtsverfahren, Rückgriff auf regionale Behörden oder Vereinbarungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen " .

Nach modernen Völkerrechtskonzepten sind Staaten verpflichtet, ihre Streitigkeiten nur mit friedlichen Mitteln beizulegen. Auf internationalen Konferenzen greifen Vertreter einiger Länder manchmal zu einer willkürlichen Auslegung der UN-Charta, um zu verhindern, dass das Wort „nur“ in die Formulierung des Prinzips aufgenommen wird. Gleichzeitig wird argumentiert, dass die Charta weniger die Bestimmung festlegt, dass Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beigelegt werden müssen, als dass sie verlangt, dass der Frieden und die Sicherheit der Staaten bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten nicht gefährdet werden dürfen.

Die Bestimmungen der Charta sagen jedoch etwas anderes. Die allgemeine Bestimmung des Absatzes 3 der Kunst. 2 gilt für alle Streitigkeiten, auch solche, deren Fortdauer den Weltfrieden nicht gefährden darf. Gemäß Absatz 1 der Kunst. 1 der Charta sind internationale Streitigkeiten nach den Grundsätzen von " Justiz und Völkerrecht". In dem obigen Artikel werden fast alle bekannten Mittel zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten genannt.

Ein so wirksames Mittel wie „Konsultationen der Parteien“ wird jedoch nicht erwähnt. Als Mittel zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten wurden sie nach dem Zweiten Weltkrieg eingesetzt, nachdem sie in einer Vielzahl bilateraler und multilateraler Abkommen eine internationale rechtliche Konsolidierung erfahren hatten. Die beratenden Parteien können die Häufigkeit der Sitzungen im Voraus festlegen, Beratungskommissionen bilden. Diese Merkmale der Konsultationen tragen zur Suche nach Kompromisslösungen durch die Streitparteien, zur Kontinuität der Kontakte zwischen ihnen sowie zur Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen bei, um das Entstehen neuer Streitigkeiten und Krisensituationen zu verhindern. Das auf freiwilliger Zustimmung der Parteien beruhende Verfahren der obligatorischen Konsultationen ermöglicht es, die Doppelfunktion von Konsultationen zu nutzen: als eigenständiges Mittel zur Streitbeilegung und zur Vorbeugung, Verhinderung möglicher Streitigkeiten und Konflikte, und je nach den Umständen auch als ein Mittel, um eine Einigung zwischen den Streitparteien über die Verwendung anderer Mittel zur Beilegung zu erzielen.

In Bezug auf Weltraumaktivitäten hat dieses Mittel der friedlichen Streitbeilegung Eingang in viele normative Dokumente gefunden. Beispielsweise besagt der Vertrag über Grundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper von 1967, dass bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums praktische Fragen auftreten können, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten auftreten können internationaler zwischenstaatlicher Organisationen werden von beteiligten Staaten oder mit der zuständigen internationalen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation gelöst. Wenn ein Vertragsstaat des Weltraumvertrags von 1967 Grund zu der Annahme hat, dass eine von diesem Staat geplante Aktivität oder ein Experiment zu potenziell schädlichen Eingriffen in die Aktivitäten anderer Vertragsstaaten führen kann, sollte er entsprechende internationale Konsultationen durchführen.

Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Abkommens über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern besagt, dass ein Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein anderer Vertragsstaat die ihm nach diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, oder dass ein anderer Vertragsstaat die Rechte verletzt, die der erste Staat nach diesem Abkommen genießt, kann um Konsultationen mit diesem Vertragsstaat ersuchen. Der Vertragsstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt unverzüglich solche Konsultationen auf. Es steht jedem anderen Teilnehmerstaat frei, an solchen Konsultationen teilzunehmen, wenn er dies verlangt. Jeder Teilnehmerstaat, der an solchen Konsultationen teilnimmt, bemüht sich um eine für beide Seiten annehmbare Beilegung von Streitigkeiten und berücksichtigt die Rechte und Interessen aller Teilnehmerstaaten. Informationen über die Ergebnisse dieser Konsultationen werden an den UN-Generalsekretär übermittelt, der die erhaltenen Informationen an alle interessierten Teilnehmerstaaten weiterleitet. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Interessen aller Teilnehmerstaaten, ergreifen die betroffenen Parteien alle Maßnahmen, um die Streitigkeit durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl im Einklang mit den Umständen und der Art der Streitbeilegung beizulegen der Streit. Treten bei der Einleitung von Konsultationen Schwierigkeiten auf oder führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär zum Zweck der Beilegung einer Streitigkeit um Unterstützung ersuchen, ohne die Zustimmung der anderen Streitpartei einzuholen. Ein Vertragsstaat, der keine diplomatischen Beziehungen zu einem anderen betroffenen Teilnehmerstaat unterhält, nimmt an solchen Konsultationen nach eigenem Ermessen entweder direkt oder über einen anderen Teilnehmerstaat oder den Generalsekretär als Vermittler teil.

Die Charta der Vereinten Nationen überlässt es den Streitparteien, die friedlichen Mittel zu wählen, die sie für die Beilegung des Streits als am geeignetsten erachten. Die Praxis, dieses Thema auf internationalen Konferenzen zu diskutieren, zeigt, dass viele Staaten im System friedlicher Mittel diplomatische Verhandlungen bevorzugen, durch die die meisten Streitigkeiten gelöst werden.

Direkte Verhandlungen erfüllen am besten die Aufgabe, einen internationalen Streit schnell zu lösen, garantieren die Gleichberechtigung der Parteien, können zur Beilegung sowohl politischer als auch rechtlicher Streitigkeiten eingesetzt werden, tragen am besten zur Erzielung eines Kompromisses bei, ermöglichen es, sofort mit der Lösung des Konflikts zu beginnen nach dessen Auftreten den Eskalationsstreit in einem solchen Ausmaß zu verhindern, dass er den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden kann.

Eine Analyse des Grundsatzes der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten, der in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts von 1970 und der Schlussakte der KSZE von 1975 verankert ist, zeigt, dass trotz Widerstands eine Reihe wichtiger Bestimmungen aufrechterhalten wurden, die zweifellos eine Weiterentwicklung der einschlägigen Bestimmungen der UN-Charta .

Darunter ist die Verpflichtung der Staaten " Anstrengungen unternehmen, um auf der Grundlage des Völkerrechts in kurzer Zeit zu einer gerechten Lösung zu gelangen", Pflicht " weiterhin nach einvernehmlichen Wegen zur friedlichen Beilegung des Streits suchen„in Fällen, in denen der Streit nicht gelöst werden kann“, jede Handlung zu unterlassen, die die Lage so verschlimmern könnte, dass sie die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet und dadurch die friedliche Beilegung der Streitigkeit erschwert". Alle müssen in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der UN-Charta handeln. Die Fakten weisen auf eine ziemlich intensive inhaltliche Entwicklung des Grundsatzes der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten hin.

Das Übereinkommen von 1972 über die internationale Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden sieht ein Streitbeilegungsverfahren in der Frage des Schadensersatzes vor, wenn Verhandlungen zwischen den Streitparteien nicht innerhalb eines Jahres zu einer Beilegung der Streitigkeit führen Auf Antrag einer der Parteien wird die Streitigkeit an die Revisionskommission Ansprüche mit den Merkmalen einer Schlichtungs-, Untersuchungs- und Schiedsstelle verwiesen.

Die Antragskommission besteht aus drei Mitgliedern: einem vom Antragstellerstaat ernannten Beauftragten, einem vom Startstaat ernannten Beauftragten und einem gemeinsam von den beiden Parteien gewählten Vorsitzenden. Jede Partei muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Antrags auf Einrichtung einer Schadenkommission die entsprechende Ernennung vornehmen. Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission keine Einigung über die Wahl eines Vorsitzenden zustande, kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, innerhalb einer darauffolgenden Frist einen Vorsitzenden zu ernennen zwei Monate.

Das Prinzip der Zusammenarbeit.

Der Gedanke der allseitigen internationalen Zusammenarbeit der Staaten, unabhängig von Unterschieden in ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Auseinandersetzung in verschiedenen Bereichen der Wahrung von Frieden und Sicherheit, ist die zentrale Bestimmung des in der UN-Charta enthaltenen Normensystems. Als Prinzip ist es in der Erklärung der Grundsätze des Völkerrechts von 1970 formuliert.

Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit wurden identifiziert:

Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit;

· Umsetzung der internationalen Beziehungen in verschiedenen Bereichen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit;

· Zusammenarbeit mit der UNO und Annahme von Maßnahmen, die in ihrer Charta vorgesehen sind, und so weiter.

Dies zeigt, dass das Prinzip wenig zum Inhalt anderer Prinzipien hinzufügt. Dieser Zusammenhang ist verständlich, da die Umsetzung aller Prinzipien nur durch Kooperation möglich ist. Offensichtlich ist dies der Kern des Prinzips der Zusammenarbeit. Beispielsweise heißt es in der sowjetisch-indischen Delhi-Erklärung von 1986: „ Friedliche Koexistenz muss zur universellen Norm der internationalen Beziehungen werden: Im Atomzeitalter gilt es, die internationalen Beziehungen so umzugestalten, dass Kooperation die Konfrontation ersetzt ."

Heute betont die UN-Generalversammlung, dass " Die Festigung des Friedens und die Verhinderung von Kriegen ist eines der Hauptziele der Vereinten Nationen". Die Völkerrechtskommission betonte, dass die Hauptvoraussetzung, auf der die internationale Gemeinschaft beruht, die Koexistenz der Staaten ist, dh ihre Zusammenarbeit.

Nach der Verabschiedung der UN-Charta wurde das Prinzip der Zusammenarbeit in den Chartas vieler internationaler Organisationen, in internationalen Verträgen, zahlreichen Resolutionen und Erklärungen verankert.

Vertreter einiger Völkerrechtsschulen argumentieren, dass die Verpflichtung der Staaten zur Zusammenarbeit nicht rechtlich, sondern deklarativ sei. Solche Aussagen entsprechen nicht mehr der Realität. Natürlich gab es eine Zeit, in der Zusammenarbeit ein freiwilliger Akt staatlicher Macht war, aber später führten die Anforderungen der Entwicklung internationaler Beziehungen dazu, dass ein freiwilliger Akt in eine rechtliche Verpflichtung umgewandelt wurde.

Mit der Verabschiedung der Charta trat das Kooperationsprinzip neben andere Prinzipien, die nach modernem Recht zu beachten sind. Daher sind die Staaten gemäß der Charta verpflichtet " Durchführung einer internationalen Zusammenarbeit zur Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Natur"und auch verpflichtet" Frieden und Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame kollektive Maßnahmen zu ergreifen". Natürlich hängen die konkreten Formen der Zusammenarbeit und ihr Umfang von den Staaten selbst, ihren Bedürfnissen und materiellen Ressourcen, der innerstaatlichen Gesetzgebung und den übernommenen internationalen Verpflichtungen ab.

Die Verpflichtung aller Staaten zur Zusammenarbeit impliziert natürlich die gewissenhafte Einhaltung der Normen des Völkerrechts und der UN-Charta durch die Staaten. Wenn ein Staat seine Verpflichtungen aus den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts ignoriert, untergräbt dieser Staat die Grundlage der Zusammenarbeit.

Das durch das Völkerrecht festgelegte allgemeine Prinzip der Zusammenarbeit ist uneingeschränkt auf die zwischenstaatlichen Beziehungen im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums anwendbar. Der Wunsch, im größtmöglichen Umfang zur umfassenden Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Weltraum beizutragen, wurde von den Staaten in der Präambel des Weltraumvertrags von 1967 sowie in vielen Artikeln dieses Vertrags erklärt und begründet die Zusammenarbeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu den Grundprinzipien des internationalen Weltraumrechts zählen.

So festigte der Weltraumvertrag von 1967 das Prinzip der Zusammenarbeit zwischen den Staaten als eines der allgemeinen Prinzipien, die Grundprinzipien des internationalen Weltraumrechts. Eine Reihe von Bestimmungen des Weltraumvertrags von 1967 leiten sich aus dem Grundsatz der Zusammenarbeit ab und präzisieren ihn. Zum Beispiel die Verpflichtung, die relevanten Interessen aller anderen Staaten bei der Durchführung von Aktivitäten im Weltraum zu berücksichtigen, keine potenziell schädlichen Eingriffe in die Aktivitäten anderer Staaten zu schaffen, Astronauten anderer Staaten mögliche Hilfe zu leisten, alle zu informieren Länder über Art, Ablauf, Ort und Ergebnisse ihrer Aktivitäten im All usw. .d.

Die führende Rolle bei der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums gehört der UN-Generalversammlung. Es hat den größten Erfolg auf dem Gebiet der rechtlichen Regulierung von Weltraumaktivitäten erzielt und gilt zu Recht als Zentrum der internationalen Zusammenarbeit bei der Entwicklung des internationalen Weltraumrechts.

Das Prinzip der gewissenhaften Erfüllung internationaler Verpflichtungen.

Der Grundsatz der gewissenhaften Erfüllung internationaler Verpflichtungen entstand in Form einer internationalen Rechtsgewohnheit pacta sunt servanda in den Anfängen der Staatlichkeitsentwicklung und spiegelt sich derzeit in zahlreichen bilateralen und multilateralen internationalen Abkommen wider.

Als allgemein anerkannte Verhaltensnorm von Untertanen ist dieses Prinzip in der UN-Charta verankert, deren Präambel die Entschlossenheit der UN-Mitglieder betont. Bedingungen schaffen, unter denen Gerechtigkeit und Achtung von Verpflichtungen, die sich aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts ergeben, eingehalten werden können". Gemäß Absatz 2 von Artikel 2 der Charta " Alle Mitglieder der Vereinten Nationen erfüllen nach Treu und Glauben die im Rahmen dieser Charta übernommenen Verpflichtungen, um ihnen allen insgesamt die Rechte und Vorteile zu gewährleisten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Zusammensetzung der Mitglieder der Organisation ergeben ".

Nach den Verpflichtungen aus der Charta kommen Verpflichtungen, die sich aus den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts ergeben. Dann kommen die Verpflichtungen aus Verträgen, die gemäß diesen Grundsätzen und Normen gelten. Durch die Hervorhebung der Verpflichtungen aus der Charta und allgemein anerkannter Normen bekräftigt die Grundsatzerklärung von 1970 den universellen Charakter, die Universalität des Völkerrechts und die zentrale Bedeutung des allgemeinen Völkerrechts, das aus allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen besteht.

Die Entwicklung des Völkerrechts bestätigt eindeutig die universelle Natur des fraglichen Prinzips. Gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1986 über das Recht der Verträge „ Jede gültige Vereinbarung ist für ihre Teilnehmer bindend und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen". Außerdem, " Eine Partei kann sich nicht auf eine Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechts als Entschuldigung für die Nichterfüllung eines Vertrags berufen ".

Der Geltungsbereich des betrachteten Grundsatzes hat sich in den letzten Jahren merklich erweitert, was sich im Wortlaut der einschlägigen internationalen Rechtsdokumente widerspiegelt. So ist jeder Staat gemäß der Erklärung zu den Grundsätzen des Völkerrechts von 1970 verpflichtet, die von ihm gemäß der UN-Charta übernommenen Verpflichtungen, auch Verpflichtungen, die sich aus allgemein anerkannten Normen und Grundsätzen des Völkerrechts ergeben, nach Treu und Glauben zu erfüllen als Verpflichtungen aus nach allgemein anerkannten Grundsätzen geltenden Staatsverträgen und Völkerrecht.

Der Grundsatz der gewissenhaften Erfüllung internationaler Verpflichtungen gilt nur für gültige Verträge. Das bedeutet, dass der betrachtete Grundsatz nur für freiwillig und auf der Grundlage der Gleichheit geschlossene internationale Verträge gilt.

Jeder ungleiche völkerrechtliche Vertrag verstößt zunächst gegen die Souveränität des Staates und damit gegen die UN-Charta, da die Vereinten Nationen „ basiert auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller seiner Mitglieder"der wiederum eine Verpflichtung eingegangen ist" Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen auf der Grundlage der Achtung des Gleichheitsprinzips ".

Es sollte als allgemein akzeptiert gelten, dass jeder Vertrag, der der UN-Charta widerspricht, ungültig ist und kein Staat sich auf einen solchen Vertrag berufen oder seine Vorteile genießen kann. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Art. 103 der UN-Charta. Darüber hinaus darf kein Vertrag einer zwingenden Norm des Völkerrechts im Sinne von Art. 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.

Ich stelle fest, dass der betrachtete Grundsatz in der Gesetzgebung der Russischen Föderation verankert ist. Im Gesetz der Russischen Föderation „Über internationale Verträge der Russischen Föderation“ vom 16. Juni 1995 heißt es: „Die Russische Föderation steht für die strikte Einhaltung von Vertrags- und Gewohnheitsnormen, bekräftigt ihr Bekenntnis zum Grundprinzip des Völkerrechts – dem Grundsatz des gewissenhafte Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen."

Als Element des betrachteten Grundsatzes verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben, die tatsächlichen Umstände, die Interessen der Staaten und der internationalen Gemeinschaft, die in den Anwendungsbereich der Norm fallen, nach Treu und Glauben aufzuklären; die anzuwendenden Regeln nach Treu und Glauben auswählen; die tatsächliche Übereinstimmung der Umsetzung der Normen mit ihrem Wortlaut und Geist, dem Völkerrecht und der Moral sowie anderen Verpflichtungen der Untertanen sicherzustellen; Rechtsmissbrauch verhindern. Treu und Glauben bedeutet auch, Normenverstöße anderer Staaten nicht zu begünstigen.

Die gewissenhafte Erfüllung von Pflichten beruht auf Gegenseitigkeit. Die Verletzung der Norm soll nicht für die Nutzung der sich daraus ergebenden Rechte gelten. Denken Sie daran, dass der Entzug der Möglichkeit, die sich aus der Norm ergebenden Rechte zu genießen, die Hauptart von Repressalien ist.

Der Inhalt des betrachteten Prinzips wird maßgeblich durch sein Verhältnis zu anderen Grundprinzipien bestimmt. Letztere definieren die charakteristischen Merkmale des Prozesses der Erfüllung von Verpflichtungen. Sie muss ohne Androhung oder Anwendung von Gewalt vorgehen, wenn dies mit der UN-Charta nicht vereinbar ist. Streitigkeiten werden mit friedlichen Mitteln beigelegt. Die Durchsetzung von Normen erfolgt durch Kooperation auf der Grundlage souveräner Gleichheit. Nach dem Haftungsgrundsatz haftet die Nichterfüllung von Pflichten.

Der Vertrag erlegt den Staaten eine Reihe von Verpflichtungen auf:

· Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Erforschung des Weltraums;

· Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UN-Charta, im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses durchzuführen;

· Kosmonauten anderer Staaten bei Notfällen und Notlandungen (an jedem Ort außerhalb des Startstaates) Hilfe leisten und sie unverzüglich in den Startstaat zurückbringen;

· andere Staaten oder den UN-Generalsekretär unverzüglich über bekannte Weltraumphänomene zu informieren, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Astronauten darstellen könnten;

· tragen die internationale Verantwortung für Aktivitäten im Weltraum ihrer Regierungsstellen und nichtstaatlichen juristischen Personen;

· tragen die internationale Verantwortung für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden;

· Weltraumobjekte, die irgendwo außerhalb des Startzustands gefunden wurden, auf seinen Wunsch in den Startzustand zurückzubringen;

· die relevanten Interessen anderer Staaten in der Weltraumforschung berücksichtigen;

· Maßnahmen zu ergreifen, um eine schädliche Verschmutzung des Weltraums und nachteilige Veränderungen in der Umwelt der Erde zu vermeiden;

· internationale Konsultationen durchführen, bevor ein Experiment mit schädlichen Folgen durchgeführt wird;

· gleichberechtigt Anträge anderer Staaten zu berücksichtigen, ihnen die Möglichkeit zu geben, den Flug von Weltraumobjekten zu beobachten (dh Beobachtungsstationen aufzustellen);

· den UN-Generalsekretär, die Öffentlichkeit und die internationale Wissenschaftsgemeinschaft so weit wie möglich und praktikabel über Art, Ort, Verlauf und Ergebnisse ihrer Weltraumaktivitäten informieren;

· auf der Grundlage der Gegenseitigkeit für Kosmonauten anderer Staaten alle Stationen, Anlagen und Raumschiffe auf Himmelskörpern zu öffnen.

Das Abkommen verbietet:

· proklamieren die Souveränität über den Weltraum und die Himmelskörper und führen ihre nationale Aneignung oder Besetzung durch;

Starten Sie in die Umlaufbahn (Ort im Weltraum) und installieren Sie Objekte mit Atomwaffen oder anderen Arten von Massenvernichtungswaffen auf Himmelskörpern.

den Mond und andere Himmelskörper für nicht friedliche Zwecke nutzen;

· Weltraumobjekten anderer Staaten zuordnen, unabhängig vom Fundort.

Wie man sieht, ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten sowohl für die Staaten, die Weltraumobjekte starten, als auch für andere Staaten.

Das Prinzip der internationalen rechtlichen Verantwortlichkeit.

Die Verantwortung internationaler Organisationen ergibt sich aus ihrer Verletzung internationaler Verpflichtungen, die sich aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts ergeben. Die Frage der Verantwortung internationaler Organisationen spiegelt sich in einigen internationalen Verträgen wider. So wird in den Verträgen über die Erforschung und Nutzung des Weltraums die Verantwortung der an Weltraumaktivitäten beteiligten internationalen Organisationen für die durch diese Aktivitäten verursachten Schäden festgelegt (Vertrag über die Grundsätze der Tätigkeit von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, Einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, 1967; Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden, 1972).

Die völkerrechtliche Verantwortung ist ein komplexes, vielschichtiges Phänomen, das in erster Linie ein Prinzip des Völkerrechts ist (obwohl es nicht in der UN-Charta verankert ist), wonach jede rechtswidrige Handlung die völkerrechtliche Verantwortung des schuldigen Subjekts nach sich zieht und welche ist verpflichtet, den einem anderen Völkerrechtssubjekt zugefügten Schaden zu beseitigen. Die UN-Völkerrechtskommission stellte fest, dass Verantwortung „eines der Prinzipien ist, das in den meisten Fällen von der Praxis der Staaten und der Rechtsprechung bestätigt wird und das in der Rechtsliteratur am besten etabliert ist“ .

Die Verantwortung ergibt sich aus einer international unrechtmäßigen Handlung, deren Elemente sind:

· subjektives Element - das Vorhandensein von Schuld des Subjekts als solchem ​​(nicht der einen oder anderen Person, sondern des Staates als Ganzes);

· ein objektives Element – ​​Verstoß des Subjekts gegen seine internationalen rechtlichen Verpflichtungen.

Die Ziele des Haftungsprinzips sind wie folgt:

Abschreckung eines potenziellen Täters;

den Täter dazu zu bringen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;

dem Opfer eine Entschädigung für den ihm entstandenen materiellen oder moralischen Schaden zu leisten;

· das künftige Verhalten der Parteien im Interesse einer gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Die Verantwortung liegt beim Staat als Ganzes. Er ist nicht nur für die Handlungen seiner Organe und Amtsträger verantwortlich, sondern auch für die Aktivitäten der ihm unterstellten natürlichen und juristischen Personen. Die Verpflichtung des Staates, für die Umsetzung der Völkerrechtsnormen durch alle seine Organe zu sorgen, wird allgemein anerkannt.

Aus naheliegenden Gründen legt das internationale Weltraumrecht besonderen Wert auf die Haftung für Weltraumaktivitäten. Der Weltraumvertrag von 1967 legte die allgemeine Regel fest, dass Staaten die Verantwortung für Verstöße gegen das internationale Weltraumrecht tragen, unabhängig davon, wer Weltraumaktivitäten durchführt - staatliche Stellen oder nichtstaatliche juristische Personen des Staates. Sie muss sicherstellen, dass diese Aktivitäten mit internationalem Recht vereinbar sind. Auch bei Weltraumaktivitäten einer internationalen Organisation tragen sowohl die Organisation selbst als auch die an ihr beteiligten Staaten gemeinsam (gesamtschuldnerisch) die Verantwortung.

Das Übereinkommen von 1972 über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden widmet sich den Fragen der Haftung für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden. Es legte die uneingeschränkte Verantwortung des startenden Staates für Schäden fest, die durch sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an einem fliegenden Luftfahrzeug verursacht wurden (Artikel 2). Daher haftet der Staat für den Schaden, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Dies ist ein Beispiel internationaler Verantwortung für eine Quelle erhöhter Gefahr. Die Besonderheit dieses Übereinkommens besteht darin, dass es dem Geschädigten die Wahl lässt: Klage bei einem nationalen Gericht oder direkt bei dem betroffenen Staat zu erheben.

Auf dieser Grundlage reichte Kanada 1978 eine Klage bei der UdSSR wegen Schäden ein, die ihm durch den Absturz eines sowjetischen Satelliten entstanden waren. Interessanterweise verwies die kanadische Regierung nicht nur auf die Konvention von 1972, sondern erklärte auch, dass „das Prinzip der absoluten Haftung in Tätigkeitsbereichen mit hohem Risiko gilt“ und „als allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts angesehen wird“. Die Sowjetregierung zahlte eine Entschädigung.

Wird ein Schaden nicht auf der Erdoberfläche, sondern im Außen- oder Luftraum an einem Weltraumgegenstand eines Staates durch denselben Gegenstand eines anderen verursacht, so haftet dieser nur bei Verschulden. Beteiligen sich mehrere Staaten an einem Start, haften alle gesamtschuldnerisch. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Haftungsfälle für Schäden gegenüber Bürgern des Startstaates sowie gegenüber am Start beteiligten Ausländern.

Haftungsfragen werden auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst, auch wenn der Schaden natürlichen und juristischen Personen zugefügt wird. Die Schadensersatzklage wird auf diplomatischem Weg eingereicht und im Falle einer erfolglosen Einigung der Schadenskommission unterbreitet. Jede Partei entsendet ein Mitglied, das ein drittes wählt. Die Kommission erlässt einen Beschluss mit Empfehlungscharakter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Die Frage der Haftung für Schäden, die durch Aktivitäten im Weltraum verursacht werden, ist von großer Bedeutung. Diese Aktivität kann Auswirkungen auf die Umwelt haben und zum Verlust von Leben und Eigentum führen.

Das Prinzip des Umweltschutzes.

Der völkerrechtliche Umweltschutz ist eine Reihe von Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, die einen besonderen Zweig dieser Rechtsordnung bilden und das Handeln seiner Untertanen (in erster Linie des Staates) zur Verhütung, Begrenzung und Beseitigung von Umweltschäden regeln verschiedenen Quellen sowie rationeller und umweltschonender Umgang mit natürlichen Ressourcen.

Der Begriff „Umwelt“ umfasst ein breites Spektrum von Elementen, die sich auf die Bedingungen menschlicher Existenz beziehen. Sie sind in drei Hauptobjekte unterteilt:

Objekte der Natur ( am Leben) Umgebung ( Flora und Fauna);

Objekte der unbelebten Umwelt ( Meeres- und Süßwasserbecken - Hydrosphäre), Luftbecken ( Atmosphäre), die Erde ( Lithosphäre), Platz;

· Objekte der "künstlichen" Umwelt, die der Mensch im Prozess seiner Interaktion mit der Natur geschaffen hat.

Aus einem neuen Konzept, das Änderungen der traditionellen Ansätze des Umweltschutzes vorschlägt, ist das Konzept der Umweltsicherheit geworden, das die nachhaltige und sichere Entwicklung aller Staaten fördern soll. Sie kann nicht einseitig erreicht werden und erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Staaten.

Ökologische Sicherheit ist ein komplexes, miteinander verbundenes und voneinander abhängiges System der ökologischen Komponenten des Planeten sowie die Bewahrung und Aufrechterhaltung des bestehenden natürlichen Gleichgewichts zwischen ihnen.

Der rechtliche Inhalt des Prinzips der Umweltsicherheit ist die Verpflichtung der Staaten, ihre Aktivitäten so auszuüben, dass die zunehmenden Auswirkungen von Umweltbelastungen auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene ausgeschlossen werden. Jede Tätigkeit muss so erfolgen, dass Schäden nicht nur für andere Staaten, sondern für die gesamte internationale Gemeinschaft als Ganzes ausgeschlossen sind.

Gemäß dem Mondvertrag von 1979 sind der Mond und seine natürlichen Ressourcen das gemeinsame Erbe der Menschheit. Die Parteien dieses Abkommens verpflichteten sich, ein internationales Regime für die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Mondes zu errichten, sobald die Möglichkeit einer solchen Ausbeutung Wirklichkeit wird.

Die zunehmend aktive Weltraumtätigkeit einer wachsenden Zahl von Staaten und internationalen Organisationen wirkt sich auf die Weltraumumgebung aus. In den letzten Jahren hat in diesem Zusammenhang das Problem des Weltraumschrotts die größte Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Sein Wesen liegt in der Tatsache, dass durch den Start und Betrieb verschiedener Objekte im Weltraum eine große Anzahl nutzloser Objekte erscheint und sich ansammelt:

Rangierstufen und Lokomotiven ausgearbeitet;

verschiedene Schutzhüllen;

Lose Farbpartikel und andere.

Es sollte berücksichtigt werden, dass solche Objekte, die sich in ausreichend hohen Weltraumbahnen um die Erde drehen, erstens aufgrund der Gesetze der Umlaufbahnmechanik viele Jahre auf ihnen bleiben, bevor sie in die dichten Schichten der Atmosphäre eindringen, und zweitens riesig Geschwindigkeiten, die Objekte im Raum bewegen, verwandeln selbst das kleinste Objekt in " Patrone“, eine Kollision, die für ein funktionierendes Weltraumobjekt mit fatalen Folgen verbunden ist.

Nach Ansicht vieler Wissenschaftler beginnt Weltraumschrott eine wachsende Gefahr für Weltraumobjekte, einschließlich bemannter, darzustellen. Das Thema Weltraumschrott wird in die Tagesordnung des Wissenschaftlich-technischen Unterausschusses des Weltraumausschusses aufgenommen, um nach Prüfung der wissenschaftlichen und technischen Aspekte dieses Problems geeignete rechtliche Maßnahmen zu entwickeln, die die allgemeine Verpflichtung ergänzen und präzisieren Vermeidung schädlicher Verschmutzung des Weltraums gemäß dem Weltraumvertrag.

Im Abkommen über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern heißt es in Artikel 7: „ Bei der Untersuchung der Nutzung des Mondes müssen die Parteien Maßnahmen ergreifen, um die Zerstörung des bestehenden Gleichgewichts der Umwelt zu verhindern. Die Vertragsparteien treffen auch Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt der Erde. Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Voraus jedes radioaktive Material, das sie auf dem Mond platzieren, und den Zweck solcher Platzierungen.“

Kapitel 3 Branchenprinzipien des internationalen Weltraumrechts.

Trotz des relativ jungen Alters des internationalen Weltraumrechts hat es bereits rechtliche (Branchen-)Prinzipien, die sich als Gewohnheit herausgebildet haben.

Diese Prinzipien wurden auf der Grundlage der Praxis der Weltraumaktivitäten und als Ergebnis der universellen Anerkennung durch die internationale Gemeinschaft gebildet. Die Tatsache, dass diese beiden Prinzipien später als Vertragsnormen im Weltraumvertrag verankert wurden, ändert nichts am Wesen der Sache, da sie als internationale Rechtsgewohnheit für alle Teilnehmer an der internationalen Kommunikation weiterhin rechtsverbindlich sind.

Diesen Grundsätzen des Weltraumvertrags von 1967 liegen die folgenden Rechte der Staaten zugrunde:

* die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper ohne Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit freiem Zugang zu allen Bereichen der Himmelskörper durchführen;

* frei wissenschaftliche Forschung im Weltraum und an Himmelskörpern durchführen;

* keine Ausrüstung oder Mittel und Militärpersonal für die wissenschaftliche Erforschung von Himmelskörpern oder andere friedliche Zwecke verwenden;

* die Gerichtsbarkeit und Kontrolle über gestartete Weltraumobjekte und ihre Besatzungen sowie das Eigentum an Weltraumobjekten unabhängig von ihrem Standort behalten;

* um Konsultationen mit einem Staat ersuchen, der eine Aktivität oder ein Experiment im Weltraum plant, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie potenziell schädliche Eingriffe in die Aktivitäten anderer Staaten zur friedlichen Nutzung und Erforschung des Weltraums verursachen werden;

* beantragen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, den Flug ihrer Weltraumobjekte zu beobachten (um Vereinbarungen über die Stationierung von Ortungsstationen in den Hoheitsgebieten anderer Staaten abzuschließen);

* das Recht, alle Stationen, Einrichtungen und Raumfahrzeuge auf Himmelskörpern (gegenseitig und nach vorheriger Ankündigung) zu besuchen.

Diese Grundsätze ermöglichen es den Staaten, die Ergebnisse der Weltraumforschung auf dem Gebiet der Untersuchung der physikalischen Eigenschaften des Weltraums, der Weltraummeteorologie, der Weltraumbiologie und -medizin, der Weltraumkommunikation und der Untersuchung der natürlichen Umwelt unter Verwendung von Weltraummitteln in verschiedenen Sektoren der Volkswirtschaft zu nutzen .

Gestützt auf diese Grundsätze leisten Weltraumaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung einer für beide Seiten vorteilhaften multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie, indem sie unbegrenzte Möglichkeiten für die Zusammenarbeit zwischen den Bemühungen der Staaten durch den Austausch von Forschungsergebnissen und gemeinsame Arbeiten auf diesem Gebiet bieten der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke.

Die großen Perspektiven, die sich der Menschheit durch das Vordringen des Menschen in den Weltraum eröffnen, verbunden mit dem allgemeinen Interesse am Prozess der Erforschung und Nutzung des Weltraums, machen eine solche Zusammenarbeit zu einem wichtigen Instrument zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und zur Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten.

In den meisten Fällen sind Branchenprinzipien sowie die Hauptprinzipien des internationalen Weltraumrechts vertraglich.

Hilfe-Prinzip.

Laut dem Weltraumvertrag von 1967 gelten Astronauten als "Boten der Menschheit im Weltraum". Diese Bestimmung hat nach Ansicht der meisten Juristen eher eine feierliche Deklaration als einen konkreten Rechtscharakter und ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Astronauten ein supranationaler Status als eine Art „Weltbürger“ zuerkannt wird.

Spezifische Merkmale des rechtlichen Status von Kosmonauten und Weltraumobjekten (dh Objekten künstlichen Ursprungs) sind in internationalen Verträgen festgelegt.

Es gibt ein Prinzip, Kosmonauten im Falle eines Unfalls, einer Katastrophe, einer erzwungenen oder unbeabsichtigten Landung auf fremdem Territorium oder auf hoher See jede nur erdenkliche Hilfe zu leisten. In diesen Situationen müssen die Astronauten sicher sein und unverzüglich in den Staat zurückgebracht werden, in dessen Register ihr Raumschiff eingetragen ist. Bei der Durchführung von Aktivitäten im Weltraum, einschließlich Himmelskörpern, müssen Kosmonauten verschiedener Staaten einander mögliche Hilfe leisten.

Staaten sind verpflichtet, von ihnen im Weltraum entdeckte Phänomene, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Astronauten darstellen könnten, unverzüglich zu melden. Die Besatzung eines Raumfahrzeugs im Weltraum, auch auf einem Himmelskörper, bleibt unter der Gerichtsbarkeit und Kontrolle des Staates, in dessen Register dieses Raumfahrzeug eingetragen ist.

Die Eigentumsrechte an Weltraumobjekten und ihren Bestandteilen bleiben unberührt, solange sie sich im Weltraum, auf einem Himmelskörper oder bei ihrer Rückkehr zur Erde befinden. Weltraumobjekte, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates entdeckt wurden, der sie gestartet hat, müssen dorthin zurückgebracht werden. Wenn jedoch die vorgenannte Verpflichtung zur Rückführung von Astronauten in den Startstaat des Raumfahrzeugs unbedingt ist und dieser Staat nicht verpflichtet ist, die bei der Such- und Rettungsaktion seiner Astronauten entstandenen Kosten zu erstatten, dann besteht die Verpflichtung zur Rückführung von Weltraumobjekten oder deren Bestandteilen an den Startstaat ist nicht bedingungslos: Für die Rückgabe von Weltraumobjekten oder deren Komponenten benötigt der Startstaat, dass dieser Staat erstens darum ersucht und zweitens auf Anfrage Identifizierungsdaten bereitstellt. Kosten, die während des Betriebs zur Ortung und Rückführung eines Weltraumobjekts oder seiner Bestandteile an den Startstaat entstehen, werden von diesem Staat getragen.

Das Registrierungsprinzip.

Gemäß dem Übereinkommen von 1975 über die Registrierung von Objekten, die in den Weltraum gestartet werden, unterliegt jedes gestartete Objekt der Registrierung durch Eintragung in ein nationales Register. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register der Weltraumobjekte, das die von den Startstaaten für jedes Weltraumobjekt übermittelten Daten aufzeichnet.

Wenn ein Weltraumobjekt in die Umlaufbahn um die Erde oder weiter in den Weltraum gestartet wird, zeichnet der Startstaat das Weltraumobjekt auf. Wenn es für eine solche Einrichtung zwei oder mehr Startstaaten gibt, bestimmen sie gemeinsam, welcher von ihnen die Einrichtung registrieren wird. Der Inhalt jedes Registers und die Bedingungen für seine Führung werden vom jeweiligen Staat festgelegt.

Jeder Registerstaat stellt dem UN-Generalsekretär so bald wie möglich die folgenden Informationen zu jedem in das Register eingetragenen Element zur Verfügung:

Zeitraum der Zirkulation

Neigung,

Höhepunkt,

das Perigäum

allgemeinen Zweck eines Weltraumobjekts.

Wenn die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens von 1975 es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht hat, ein Weltraumobjekt zu identifizieren, das ihm oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder das gefährlich oder schädlich sein kann, andere Vertragsstaaten , einschließlich insbesondere Staaten, die über die Mittel zur Beobachtung und Verfolgung von Weltraumobjekten verfügen, reagieren im größtmöglichen Umfang auf ein Ersuchen dieses Vertragsstaats oder, das in seinem Namen durch den Generalsekretär gestellt wird, um Unterstützung bei der Identifizierung eines Objekts, zu fairen und angemessenen Bedingungen bereitgestellt. Der Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, stellt so umfassend wie möglich Informationen über den Zeitpunkt, die Art und die Umstände der Ereignisse zur Verfügung, die Anlass zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen der Unterstützung unterliegen der Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien.

Prinzipien angewandter Arten von Weltraumaktivitäten.

Angewandte Weltraumaktivitäten werden normalerweise als solche ihrer Art bezeichnet, die auf der Erde von direkter praktischer Bedeutung sind. Die Notwendigkeit ihrer völkerrechtlichen Regelung ist durch die globale Natur der Folgen dieser Aktivitäten vorbestimmt.

Gemäß Resolution 1721 (16) der UN-Generalversammlung vom 20. Dezember 1961 soll die Satellitenkommunikation allen Staaten weltweit und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden.

Die Koordinierung des Betriebs aller Satelliten-Telekommunikationssysteme zur Vermeidung gegenseitiger Beeinflussung und eines effizienten Betriebs erfolgt im Rahmen der International Telecommunication Union (ITU).

In Kunst. 44 der Verfassung der Internationalen Fernmeldeunion von 1992 legt fest, dass ITU-Mitglieder bei der Nutzung von Frequenzbändern für die Funkkommunikation berücksichtigen müssen, dass die Frequenzen und die Umlaufbahn geostationärer Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind, die effizient und wirtschaftlich genutzt werden müssen, um Gerechtigkeit zu gewährleisten Zugang zu dieser Umlaufbahn und diesen Frequenzen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern und der geografischen Lage einiger Länder.

Die Schaffung einer Technologie, die es ermöglicht, ein Signal von einem Kommunikationssatelliten zu untersuchen, das direkt von einzelnen Fernsehempfängern empfangen werden kann, hat zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Aktivitäten zur Umsetzung des internationalen Direktfernsehens (MNTV) geführt.

Im Jahr 1982 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Grundsätze für die Nutzung künstlicher Erdsatelliten durch die Staaten für den internationalen direkten Fernsehrundfunk. Gemäß diesem Dokument kann der MTTV-Dienst nur auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Vereinbarungen zwischen den Empfangsstaaten von MTTV-Übertragungen eingerichtet werden. Die weitere Praxis erkennt die Zulässigkeit von MNTV ohne besondere Vereinbarungen an.

Die Möglichkeit, die Erdoberfläche aus dem Weltraum zu fotografieren und Daten auf der Erdoberfläche durch Verarbeitung der von ihr reflektierten Strahlen zu erhalten, die von Satellitengeräten empfangen werden, hat die Notwendigkeit einer internationalen gesetzlichen Regelung der Aktivitäten der Fernerkundung der Erde zum Leben erweckt (ERS) und die Nutzung von Fernerkundungsdaten. Mit Hilfe der Fernerkundung kann man den Zustand der Elemente des Landes, des Ozeans und der Atmosphäre der Erde bestimmen, die natürlichen Ressourcen der Erde, anthropogene Objekte und Formationen untersuchen. Eine Vielzahl der Fernerkundung dient auch der Weltraumüberwachung der Einhaltung von Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsverträgen.

1986 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Prinzipien zur Fernerkundung aus dem Weltraum. Nach diesen Grundsätzen ist die Sondierung fremder Gebiete aus dem Weltraum rechtmäßig, und die Staaten sollten die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fördern. Die Sondierungsstaaten müssen den Sondierungsstaaten Rohdaten und aufbereitete Informationen über deren Territorien liefern. Die Sondierungsstaaten nehmen auf deren Ersuchen mit den Staaten, deren Hoheitsgebiet sondiert wird, Konsultationen auf.

1992 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Grundsätze für die Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum. Dieses Dokument geht von der praktischen Zweckmäßigkeit der Verwendung von Kernenergiequellen an Bord von Weltraumobjekten aus. Gleichzeitig sollten Staaten Anstrengungen unternehmen, um Menschen und die Biosphäre vor radiologischen Gefahren zu schützen. Kernenergiequellen können bei interplanetaren Flügen und in ausreichend hohen Umlaufbahnen sowie in niedrigen erdnahen Umlaufbahnen verwendet werden, sofern verbrauchte Gegenstände in ausreichend hohen Umlaufbahnen gelagert werden. Vorgesehen ist eine Expertenbewertung der Sicherheit von Kernenergiequellen vor ihrem Start ins All. Die Ergebnisse der Bewertung vor dem Start sollten veröffentlicht und dem UN-Generalsekretär gemeldet werden. Es werden auch Informationen bereitgestellt, falls die Gefahr besteht, dass radioaktive Materialien zur Erde zurückgebracht werden.

Die Staaten tragen die internationale Verantwortung für alle nationalen Aktivitäten zur Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum. Staaten haften auch für Schäden. Gleichzeitig umfasst der Schadensbegriff angemessene Aufwendungen für die Durchführung von Such-, Evakuierungs- und Säuberungsaktionen in kontaminierten Gebieten.

Fazit.

Das Maß an Spontaneität ist im internationalen Leben unannehmbar hoch. Eine zusammenhängende, einheitliche Welt entsteht sozusagen durch Berührung. Wie in der Vergangenheit wird ein Großteil des Problems durch Versuch und Irrtum gelöst, was mit ernsthaften Gefahren behaftet ist.

Eines der wichtigsten und notwendigen Instrumente für die Verwaltung internationaler Beziehungen ist das Völkerrecht. Die Notwendigkeit einer verlässlichen internationalen Rechtsordnung wird dadurch bestimmt, dass Willkür den Frieden bedroht und die Zusammenarbeit behindert. Niemand kann ein Entscheidungsmonopol haben. Die Staaten haben das gleiche Recht, sich an der Lösung internationaler Probleme zu beteiligen, die ihre Interessen berühren.

Internationales Weltraumrecht in diesem Sinne ist keine Ausnahme von der allgemeinen Regel. Die konsequente Beachtung der Grundsätze des internationalen Weltraumrechts durch alle Staaten ist die wichtigste Voraussetzung für die weitere erfolgreiche Entwicklung der Beziehungen bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums.

Noch immer ein wenig erforschtes Gebiet menschlichen Wissens, ist der Kosmos dennoch ein grandioses Betätigungsfeld. Die außerordentliche Bedeutung der Weltraumaktivitäten für die Menschheit kann kaum überschätzt werden, denn selbst die kühnsten Prognosen und Erwartungen in Bezug auf den Weltraum können nicht die geringste Vorstellung davon vermitteln, welche Vorteile menschliche Aktivitäten im Weltraum bringen können. Unterstützt und mit Rechtsnormen versehen, wird diese Tätigkeit dazu dienen, die lebenswichtigen Interessen einer Person, eines Volkes, eines Staates und der gesamten internationalen Gemeinschaft zu gewährleisten und zur Stärkung der kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und anderen Beziehungen zwischen Ländern und Völkern beizutragen

Verzeichnis der verwendeten Literatur.

ICH. Behördliches Material

1.1. Internationales Recht.

1.1.1. Erklärung der Grundsätze des Völkerrechts über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, 1970. Völkerrecht. Sammlung von Dokumenten. T.1. M. BEK. 1996.
1.1.2. Schlussakte der KSZE vom 1. August 1975. - Internationales öffentliches Recht. Sammlung von Dokumenten. T. 1. M. BEK. 1996.
1.1.3. UN-Charta vom 26. Juni 1945. - Internationales öffentliches Recht. Sammlung von Dokumenten. T. 1. M. BEK. 1996.

1.2. Internationales Weltraumrecht.

1.2.1. Vertrag über Grundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper. 1967
1.2.2. Gesetz der Russischen Föderation über Weltraumaktivitäten, 1993, geändert und ergänzt 1996
Übereinkommen über die Internationale Organisation für maritime Satellitenkommunikation (INMARSAT) vom 3. September 1976.
1.2.3. Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden. 1977
1.2.4. Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden. 1972
1.2.5. Übereinkommen über die Registrierung von Objekten, die in den Weltraum gestartet werden. 1975
1.2.6. Grundsätze zur Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum vom 14. Dezember 1992.
1.2.7. Resolution der UN-Generalversammlung von 1962 (XVIII) „Erklärung der Rechtsgrundsätze für die Aktivitäten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums. 1963
1.2.8. Resolution 37/92 der UN-Generalversammlung „Prinzipien für die Nutzung künstlicher Erdsatelliten durch Staaten für internationale direkte Fernsehübertragungen. 1982
1.2.9. Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke. 1993
1.2.10. Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der Europäischen Weltraumorganisation über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke. 1990
1.2.11. Abkommen zwischen der UdSSR und den USA über die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke. 1977
1.2.12. Abkommen über die Aktivitäten der Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern. 1979
1.2.13. Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke. 1977
1.2.14. Vereinbarung über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden. 1968

II. Spezielle Literatur

2.1. Brownli Ya. Völkerrecht. In 2 Bd. M., 1977
2.2. Vereschtschetin V.S. Internationale Zusammenarbeit im Weltraum: Rechtsfragen. -M., 1977
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2.4. Schukow G.P. Raum und Welt. M., 1985
2.5. Kolosov Yu.M. Stashevsky S.G. Kämpfe für friedlichen Raum. Rechtsfragen. -M., 1984
2.6. Internationaler Rechtskurs. In 7 t. M., Nauka. 1989-1993
2.7. Lukaschuk I.I. Internationales Recht. In 2 Bänden - M.,: BEK, 1997
2.8. Internationales Weltraumrecht. Ed. Piradova A.S. -M., 1985
2.9. Internationales Recht. Ed. Tuchkina G.I. M., Juristische Literatur, 1994
2.10. Internationales Recht. Ed. Ignatenko G. V. M., Gymnasium, 1995
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2.12. Internationales Recht. Ed. Kolosova Yu.M. M., Internationale Beziehungen, 1998
2.13. Postyschew V. M. Weltraumforschung und Entwicklungsländer (völkerrechtliche Probleme) - M., 1990
2.14. Wörterbuch des internationalen Weltraumrechts. - M, 1992
2.15. Enzyklopädisches Rechtslexikon. -M.,: INFRA-M, 1997

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Kolosov Yu.M. Kämpfe für friedlichen Raum. M., 1968.

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Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1972// Völkerrechtliche Berichte. 1979 Bd. 53.S.29. Internationales öffentliches Recht. Sammlung von Dokumenten. T. 2. M. 1996. S. 354.

Thema Nummer 9.

1. Konzept, Quellen und Prinzipien des IGB.

2. Rechtsordnung des Weltraums und der Himmelskörper.

3. Rechtsregime von Weltraumobjekten.

4. Rechtsordnung der Astronauten.

MCP ist einer der neuesten Zweige der modernen MT.

Die ISL ist eine Reihe von Normen und Prinzipien der Internationalen Standards, die die Beziehungen der Staaten bei der Nutzung und Erforschung des Weltraums und der Himmelskörper regeln.

MCP-Quellen sind überwiegend internationale Verträge. Zu den wichtigsten MDs in diesem Bereich gehören:

· ein Abkommen über die Grundsätze der Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper. (1967 - Weltraumvertrag).

· Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden, 1968.

· Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden, 1972.

· Übereinkommen über die Registrierung von Objekten, die in den Weltraum gestartet werden, 1975.

· Abkommen über die Aktivitäten der Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern, 1979. (Vertrag des Mondes).

Grundsätze des IGB:

Freiheit, den Weltraum, den Mond und andere Himmelskörper ohne Diskriminierung zu nutzen

Freiheit, den Weltraum, den Mond und andere Himmelskörper ohne Diskriminierung zu erkunden

Verbot der Ausdehnung staatlicher Souveränität auf den Weltraum, den Mond und andere Himmelskörper

Verbot der privaten Aneignung des Weltraums, des Mondes und anderer Himmelskörper

Das rechtliche Regime des Weltraums, des Mondes und anderer Himmelskörper wird nur vom MP festgelegt und reguliert

Teilentmilitarisierung des Weltraums (teilweise Entmilitarisierung - militärische Ausrüstung kann im Weltraum verwendet werden, aber nur für friedliche Zwecke)

· Vollständige Demilitarisierung des Weltraums, des Mondes und anderer Himmelskörper (das Testen von Waffen jeglicher Art ist im Weltraum und auf Himmelskörpern verboten).

für die Verletzung dieser Grundsätze tragen die Staaten die völkerrechtliche Verantwortung.

KP und NT sind Gebiete mit m-p-Regime. jene. Jeder Staat hat das Recht, diese Objekte für friedliche Zwecke zu nutzen und zu untersuchen.

Der CP beginnt auf einer Höhe von 100-110 km über dem Meeresspiegel. wo der Luftraum endet.

Himmelskörper sind alle Objekte natürlichen Ursprungs, die sich im CP befinden.

Staaten können ihre Souveränität nicht auf den Weltraum und Himmelskörper ausdehnen.

Staaten haben das Recht, verschiedene Objekte auf der Oberfläche von Himmelskörpern zu platzieren. Diese Objekte sind Eigentum von Staaten, können aber bei Bedarf von Kosmonauten (Kosmonauten jeder Nationalität) genutzt werden.


Weder die KP noch die NT können in irgendeiner Weise besessen werden. Darf nicht Eigentum des Staates, FL oder LE sein.

Weltraumobjekte (OS) sind Objekte künstlichen Ursprungs, die zu ihrer Erforschung in den Weltraum geschossen werden.

Satelliten

Raumschiffe und ihre Teile

KOs gehören den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sie registriert wurden. Sie dienen nur friedlichen Zwecken. Es gibt kein Privateigentum an KOs.

Die Staaten sind verpflichtet, alle Raumfahrzeuge zu registrieren, die von ihrem Hoheitsgebiet in den Weltraum gestartet werden.

Die Vereinten Nationen führen ein allgemeines Register aller FGMs.

SO, die sich im Weltraum befinden, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Staates, in dem sie registriert wurden.

Befindet sich das SC im Besitz mehrerer Staaten, gelten an Bord die Regeln des MT.

Für den technischen Zustand des KO ist das Land verantwortlich. Verursachen SOs Schäden an irgendwelchen Objekten in der CP oder auf der Erdoberfläche, dann liegt die Verantwortung für diesen Schaden bei dem Staat, dem dieser SO angehört.

Astronauten sind Besatzungsmitglieder von Raumfahrzeugen.

Astronauten sind die Boten der Menschheit im Weltraum.

Astronauten sind immun. Immunität ist nur mit der Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten durch Astronauten verbunden.

Im Weltraum haben Kosmonauten das Recht, Gegenstände eines jeden Staates zu benutzen, aber nur für friedliche Zwecke und ohne diese Gegenstände zu beschädigen.

Es wird angenommen, dass sich die Kosmonauten in einer extremen Situation für die CP befinden. Kosmonauten sind nicht verantwortlich, wenn sie während der Landung die Luftgrenze eines fremden Staates verletzen.

Grundsätzlich gibt es Regeln für die Landung eines Weltraumobjekts auf der Erde. Das MP stellt fest, dass die Landung in einem anderen Staat keine Verletzung des nationalen oder internationalen Rechts darstellt.

  • 7. Das Problem der Rechtspersönlichkeit natürlicher und juristischer Personen
  • 2. Internationales Abkommen
  • 3. Internationale Rechtspraxis
  • 4. Akte internationaler Konferenzen und Tagungen. Verbindliche Resolutionen internationaler Organisationen
  • V. Anerkennung und Erbfolge im Völkerrecht
  • 1. Anerkennung im Völkerrecht
  • 2. Formen und Arten der Anerkennung
  • 3. Erbfolge im Völkerrecht
  • 4. Staatennachfolge in Bezug auf internationale Verträge
  • 5. Staatennachfolge in Bezug auf öffentliches Eigentum, öffentliche Archive und öffentliche Schulden.
  • 6. Nachfolge im Zusammenhang mit dem Untergang der UdSSR
  • VI. Territorien im Völkerrecht
  • 1. Der Begriff und die Arten von Territorien im Völkerrecht
  • 2. Staatsgebiet und Staatsgrenze
  • 3.Internationale Grenzflüsse und Seen
  • 4. Rechtsordnung der Arktis
  • 5. Rechtsordnung der Antarktis
  • VII. Friedliches Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten
  • 1. Das Konzept der internationalen Streitigkeiten
  • 2. Friedliche Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten:
  • 3. Internationales Schlichtungsverfahren
  • 4. Internationales Gerichtsverfahren
  • VIII. Verantwortung und Sanktionen im Völkerrecht
  • 1. Das Konzept und die Grundlage der internationalen rechtlichen Verantwortung
  • 2. Das Konzept und die Arten internationaler Straftaten
  • 3. Arten und Formen völkerrechtlicher Verantwortung von Staaten
  • 4. Internationale Strafbarkeit natürlicher Personen für Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit
  • 5. Arten und Formen internationaler rechtlicher Sanktionen
  • IX. Recht der internationalen Verträge
  • 1 Konzept und Arten internationaler Verträge
  • 2. Abschluss völkerrechtlicher Verträge
  • 3. Gültigkeit von Verträgen
  • 4. Abschluss, Ausführung und Beendigung internationaler Verträge der Russischen Föderation
  • Bundesgesetz vom 15. Juli 1995 N 101-fz
  • "Über internationale Verträge der Russischen Föderation"
  • X. Recht internationaler Organisationen
  • 2. Vereinte Nationen (UN)
  • UN-Generalsekretäre
  • 3. UN-Sonderorganisationen
  • 4. Regionale internationale Organisationen
  • 5. Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS).
  • UN-Mitgliedschaftswachstum 1945-2000
  • XI. Diplomaten- und Konsularrecht
  • 1. Der Begriff des Rechts der Außenbeziehungen. Organe der Außenbeziehungen der Staaten
  • 2. Diplomatische Missionen
  • 3. Konsularische Vertretungen
  • Vorrechte und Immunitäten der konsularischen Vertretungen
  • 4. Ständige Vertretungen von Staaten bei internationalen Organisationen. Besondere Missionen
  • XII. Das humanitäre Völkerrecht
  • 1. Das Konzept des humanitären Völkerrechts
  • 2. Der Bevölkerungsbegriff im Völkerrecht.
  • 3. Völkerrechtliche Fragen der Staatsbürgerschaft. Rechtsstellung von Ausländern.
  • Erwerb der Staatsbürgerschaft
  • Vereinfachtes Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft
  • Beendigung der Staatsbürgerschaft
  • Doppelte Staatsbürgerschaft
  • Rechtsstellung von Ausländern
  • 4. Völkerrechtlicher Schutz der Rechte von Frauen und Kindern. Schutz der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten. Internationale Rechtsordnung für Flüchtlinge und Binnenvertriebene
  • Schutz der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten
  • XIII. Völkerrecht in bewaffneten Konflikten
  • 1. Kriegsrecht und bewaffnete Konflikte
  • 2. Arten bewaffneter Konflikte. Neutralität im Krieg
  • 3. Teilnehmer an Feindseligkeiten. Regime der Militärgefangenschaft und Militärbesetzung
  • 4. Begrenzung der Mittel und Methoden der Kriegsführung
  • XIV. Internationales Sicherheitsrecht
  • Universelles kollektives Sicherheitssystem, präsentiert von der UNO
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Wettrüsten und Abrüstung
  • XV. Internationale Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung
  • 2. Rechtshilfe in Strafsachen. Das Verfahren zur Gewährung von Rechtshilfe
  • 3. Internationale Organisationen im Kampf gegen die Kriminalität
  • 4. Bekämpfung bestimmter Arten von Verbrechen mit internationalem Charakter
  • XVI. Internationales Seerecht. Internationales Luftrecht. Internationales Weltraumrecht
  • 1. Binnengewässer. Küstenmeer. Das offene Meer.
  • 2. Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone.
  • 3. Internationales Luftrecht
  • 4. Internationales Weltraumrecht.
  • 4. Internationales Weltraumrecht.

    In den letzten Jahren – den Jahren des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts – war die Raumfahrt einer der führenden Zweige der Volkswirtschaft. Erfolge bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums sind einer der wichtigsten Indikatoren für den Entwicklungsstand des Landes.

    Obwohl diese Branche noch sehr jung ist, ist das Tempo ihrer Entwicklung sehr hoch und es ist längst klar, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums ohne eine breite und vielseitige Zusammenarbeit zwischen den Staaten nicht mehr denkbar ist.

    Warum ist eine gesetzliche Regulierung der Weltraumforschung notwendig? Erstens wegen des globalen Charakters solcher Aktivitäten und ihrer Folgen, zweitens um die günstigsten Bedingungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten zu gewährleisten und drittens um die spezifischen Beziehungen zwischen Staaten zu regeln, die sich ergeben, wenn sie gemeinsame wissenschaftliche und technische Aktivitäten durchführen.

    Die Lösung der Probleme der Aktivitäten der Staaten im Weltraum ist nur durch internationale Zusammenarbeit möglich, und gerade diese Zusammenarbeit der Staaten bei der Erforschung des Weltraums führte zur Bildung eines besonderen Zweigs des Völkerrechts - des internationalen Weltraums Gesetz (ICL).

    Konzept und Essenz.

    Von Beginn der Weltraumaktivitäten an stellte sich heraus, dass jede ihrer Arten die Interessen eines oder mehrerer ausländischer Staaten beeinflussen kann, und die meisten Arten von Weltraumaktivitäten betreffen die Interessen der gesamten internationalen Gemeinschaft. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die Begriffe „rechtmäßige Weltraumtätigkeit“, „illegale Weltraumtätigkeit“ einzuführen und darüber hinaus ein bestimmtes Verfahren zur Durchführung von aus Sicht der internationalen Kommunikation zulässigen Weltraumtätigkeiten festzulegen. Bereits in der Resolution der UN-Generalversammlung vom 13. Dezember 1958, die das „gemeinsame Interesse der Menschheit im Weltraum“ feststellte, war die Anerkennung, dass im Rahmen von Weltraumaktivitäten internationale Rechtsbeziehungen entstehen können, erstmals enthalten müssen innerhalb der UN die Art "rechtlicher Probleme diskutieren, die während Weltraumforschungsprogrammen auftreten können.

    Diese Entschließung "Frage der Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke" bezieht sich sowohl auf den rechtlichen Status des Weltraums als auch auf die Natur der Weltraumaktivitäten (der Wunsch, den Weltraum nur für friedliche Zwecke zu nutzen, die Notwendigkeit einer internationalen Zusammenarbeit in einem neuen Feld).

    Daher legt der Weltraumvertrag von 1967 nicht nur das Regime des Weltraums fest, sondern bestimmt gleichzeitig die Rechte und Pflichten der Staaten im Tätigkeitsprozess nicht nur im Weltraum selbst, sondern auch in anderen Umgebungen, wenn ihre Aktivitäten Sie beziehen sich auf die Erforschung und Nutzung des Weltraums. Dass. Internationales Weltraumrecht - ein Zweig des Völkerrechts, der Rechtsbeziehungen regelt, die sich im Laufe der Aktivitäten der Weltgemeinschaft in der Weltraumforschung ergeben, sowie Rechtsbeziehungen in allen anderen Umgebungen, die direkt mit Weltraumforschungsaktivitäten zusammenhängen.

    Es besteht kein Zweifel, dass es eine untrennbare Verbindung zwischen Recht und Außenpolitik gibt. Eng verbunden mit außenpolitischen Themen und der Weltraumforschung. Das Leitprinzip der Außenpolitik der Staaten in allen Bereichen sollten heute allgemeine internationale Rechtsgrundsätze sein.

    Solche Prinzipien waren von besonderer Bedeutung für Weltraumaktivitäten in der Zeit, als sich das ISL in der Anfangsphase seiner Gründung befand. Das Fehlen besonderer Grundsätze musste durch die Anwendung allgemeiner Grundsätze kompensiert werden.

    Von Beginn der Entstehung der IGB-Wissenschaft an gingen die meisten Juristen davon aus, dass die Grundprinzipien und Normen des Völkerrechts auch für Weltraumaktivitäten gelten. Hinsichtlich seiner Besonderheiten unterliegt es besonderen Regeln, die zwar einen neuen Zweig des Völkerrechts, aber keinesfalls eine eigenständige Rechtsordnung darstellen.

    Eines der Hauptprinzipien ist das Prinzip der Gleichheit der Staaten. In Bezug auf Raumfahrtaktivitäten bedeutet dieses Prinzip die Gleichberechtigung aller Staaten sowohl bei der Durchführung von Raumfahrtaktivitäten als auch bei der Lösung von Fragen rechtlicher und politischer Art, die sich im Zusammenhang mit ihrer Durchführung ergeben. Der Gleichheitsgrundsatz spiegelt sich im Weltraumvertrag wider, dessen Präambel besagt, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen aller Völker, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand, ausgerichtet sein soll, und der Vertrag selbst festlegt dass der Weltraum der Erforschung und Nutzung durch alle Staaten ohne Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichheit und im Einklang mit dem Völkerrecht offen steht, mit freiem Zugang zu allen Bereichen der Himmelskörper.

    Der Grundsatz des Verbots der Anwendung von Gewalt und der Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen erstreckt sich auch auf die Raumfahrtaktivitäten von Staaten und die in diesem Zusammenhang entstehenden Beziehungen zwischen ihnen. Dies bedeutet, dass Weltraumaktivitäten von allen Staaten so durchgeführt werden sollten, dass der internationale Frieden und die internationale Sicherheit nicht gefährdet werden, und alle Streitigkeiten in allen Fragen der Weltraumforschung friedlich beigelegt werden sollten.

    Die Gemeinsamkeit der Grundsätze der IWO und des Völkerrechts erlaubt es uns also zu behaupten, dass der erste ein integraler Bestandteil des zweiten als Ganzes ist. Die Besonderheit der Prinzipien und Normen der ICL erlaubt es nicht, sie mit anderen Zweigen des Völkerrechts zu identifizieren. Dies bestimmt die Rolle und den Platz des ICP im allgemeinen System des Völkerrechts.

    Ziele, Regelungsverfahren und Quellen der IWO und des allgemeinen Völkerrechts sind identisch. Der Zweck des IGB besteht darin, den internationalen Frieden, die Sicherheit und die Zusammenarbeit der Staaten zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, die souveränen Rechte der Staaten und die Interessen der gesamten Menschheit zu schützen, indem er die Beziehungen der Völkerrechtssubjekte im Weltraumbereich regelt.

    Quellen

    Die Methode der gesetzlichen Regelung ist für den IGB und internationales Recht gleich. Dieses Verfahren soll den Willen der Staaten über den Inhalt einer bestimmten Verhaltensregel vereinbaren und als rechtsverbindlich anerkennen. Dies impliziert die Identität der Quellen des ICR und des Völkerrechts. Sie sind internationaler Vertrag und internationaler Brauch.

    Der Prozess des Formens in MCP hat zwei Merkmale. Das erste Merkmal ist, dass es hauptsächlich im Rahmen der UN stattfindet. Das zweite charakteristische Merkmal besteht darin, dass die Annahme von Normen in den meisten Fällen der Praxis vorausgeht oder gleichzeitig mit ihr erfolgt und nicht der Praxis folgt, wie dies in anderen Bereichen des Völkerrechts der Fall ist.

    Die Hauptrolle im Prozess der Normenbildung des IGB kommt dem internationalen Vertrag zu. Im Weltraumvertrag von 1967 wurden nur die wichtigsten, grundlegenden Prinzipien und Normen des IGB konsolidiert. Mit der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und dem weiteren Vordringen in den Weltraum wurden bestimmte Bestimmungen des Weltraumrechts in besonderen Abkommen festgelegt, insbesondere im Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden Übereinkommen über die internationale Haftung für Schäden, die durch Weltraumobjekte und in anderen verursacht werden.

    Zu den Vertragsquellen des IGB gehören auch verschiedene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Weltraumforschung. Diese besonderen Vereinbarungen basieren auf den gemeinsamen Grundsätzen und Normen des IGB, wie sie im Weltraumvertrag und diesen allgemeinen Vereinbarungen verankert sind.

    Eine andere Art von Quellen ist benutzerdefiniert. Internationales Brauchtum ist eine Verhaltensregel, die durch ständige systematische Anwendung als rechtsverbindlicher Gegenstand der internationalen Kommunikation anerkannt wird.

    Trotz des relativ jungen Alters des Weltraumrechts gibt es darin bereits Rechtsgrundlagen, die sich als Brauch herausgebildet haben. Dies sind 2 Grundprinzipien - die Freiheit der Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper. Diese Prinzipien wurden auf der Grundlage der Praxis der Weltraumaktivitäten und als Ergebnis der universellen Anerkennung durch die internationale Gemeinschaft gebildet. Die Tatsache, dass diese beiden Prinzipien später als Vertragsregeln im Weltraumvertrag verankert wurden, ändert nichts an der Sache, da sie bleiben als internationale Rechtsgewohnheit für alle Teilnehmer der internationalen Kommunikation rechtsverbindlich.

    Resolutionen der UN-Generalversammlung haben beratenden Charakter, werden jedoch einstimmig angenommen, drücken sie die vereinbarten Positionen der Staaten hinsichtlich einer bestimmten Vorgehensweise aus, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes wünschenswert ist.

    Das Statut des Internationalen Gerichtshofs stuft gerichtliche Entscheidungen und Lehren der qualifiziertesten Spezialisten als Hilfsquellen des Völkerrechts ein. Es sollte jedoch beachtet werden, dass Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und Erforschung des Weltraums und von Himmelskörpern noch nicht Gegenstand der Prüfung vor dem Internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichten waren, weil Bisher gab es keine praktischen Streitigkeiten zwischen Staaten über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen der IWO.

    Die zweite Hilfsquelle sind die Werke der qualifiziertesten Rechtsanwälte, Spezialisten auf dem Gebiet des Völkerrechts und vor allem des IGB.

    Besonderheiten

    Als eigenständiger Zweig des Völkerrechts weist der IGB eine Reihe charakteristischer Merkmale auf. Die Gruppe der weltraumbezogenen Merkmale umfasst: 1) es gibt Himmelskörper im Weltall, deren Territorien niemandem gehören und zukünftig von Menschen genutzt werden können, 2) der Weltraum ist praktisch unbegrenzt, 3) im Gegensatz zu Land Hoheitsgebiet, der Weltozean und der Luftraum, der Weltraum kann im Prozess seiner Nutzung nicht in irgendwelche Zonen unterteilt werden, 4) der Weltraum ist eine besondere Gefahr für die menschliche Aktivität darin.

    Die Gruppe der Merkmale im Zusammenhang mit Weltraumaktivitäten umfasst: 1) die Nutzung des Weltraums für militärische Zwecke ist eine unvergleichliche Gefahr, 2) alle Staaten sind ausnahmslos an den Ergebnissen der Weltraumaktivitäten interessiert, und nur einige der am weitesten entwickelten Länder in der Welt kann es derzeit unabhängig durchführen Wissenschaftliche und industrielle Beziehungen von Staaten, 3) der Start von Raumfahrzeugen und ihre Rückkehr zur Erde können mit der Nutzung des Luftraums fremder Staaten und der Hohen See verbunden sein, 4) Weltraumstarts können fremden Staaten und ihren Bürgern Schaden zufügen.

    Und schließlich zu den Merkmalen der unmittelbaren Rechtsnormen. Zwei davon habe ich bereits erwähnt, was den Gestaltungsprozess betrifft, außerdem gibt es eine klare Tendenz, alle Fragen der MCP in separaten Konventionen und Vereinbarungen zu regeln, von denen jede ihren eigenen Regelungsbereich hat. Rechtsfragen werden hauptsächlich durch den UN-Ausschuss für den Weltraum gelöst, während im Seerecht - auf Konferenzen. Trotz der sehr engen Beziehung zwischen Weltraumrecht und Ökologie hinkt die Gesetzgebung hier weit hinter anderen Zweigen des Völkerrechts hinterher.

    Diese Spezifität der Normen und Grundsätze des Weltraumrechts wird durch die Besonderheiten des Weltraums selbst als neuer Bereich menschlicher Tätigkeit sowie durch die Besonderheiten der Weltraumtätigkeit gerechtfertigt, die sich erheblich von Aktivitäten in jedem anderen Bereich unterscheidet.

    Themen

    Die Ausübung jeglicher Tätigkeit, die die Interessen anderer Staaten berührt, führt zwangsläufig zur Entstehung internationaler Rechtsbeziehungen, und die Träger der entsprechenden Rechte und Pflichten in solchen Fällen sind Völkerrechtssubjekte.

    Das Thema des MCP wird also als Teilnehmer verstanden, inkl. potenzielles, internationales Rechtsverhältnis über Aktivitäten im Weltraum oder die Nutzung von Weltraumtechnologie. Es gibt 2 Arten von Fächern im MCP. Hauptgegenstand sind souveräne Staaten als Träger internationaler Rechte und Pflichten. Gleichzeitig hängt die internationale Rechtspersönlichkeit eines Staates nicht von Handlungen oder Willen anderer Teilnehmer an internationalen Beziehungen ab.

    Sekundäre – abgeleitete – Subjekte sind die von den Staaten geschaffenen und rechtmäßig tätigen internationalen Organisationen. Der Umfang der Rechtspersönlichkeit solcher internationaler Organisationen ist begrenzt und wird durch den Willen ihrer Mitgliedstaaten bestimmt und in dem internationalen Vertrag festgelegt, auf dessen Grundlage sie gegründet wurden. Gleichzeitig können einige internationale Organisationen aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit Subjekte internationaler Weltraumrechtsbeziehungen sein (INMARSAT, INTELSAT, ESA), während andere nur Subjekte internationaler Rechtsbeziehungen sein können, weil sie keine besondere Zuständigkeit haben in ihren Urkunden.

    Der wesentliche Unterschied zwischen den Subjekten besteht also darin, dass souveräne Staaten ipso facto Subjekte des IGB sind, während internationale Organisationen nur abgeleitete Subjekte sind.

    Es gibt 4 Bedingungen, die zwischenstaatliche Organisationen erfüllen müssen, um Gegenstand der wichtigsten Vereinbarungen und Übereinkommen im Bereich des IGB zu sein: 1) die Organisation muss offiziell erklären, dass sie die Rechte und Pflichten aus der entsprechenden Vereinbarung akzeptiert, 2) die Mehrheit der Mitgliedsstaaten dieser Organisation müssen Teilnehmer an den entsprechenden Vereinbarungen sein, 3) die Mehrheit der Mitgliedsstaaten dieser Organisation muss Parteien des Weltraumvertrags von 1967 sein, 4) die Organisation muss Weltraumaktivitäten durchführen. Dies reicht jedoch möglicherweise nicht aus: Nach dem Haftungsübereinkommen, dem Registrierungsübereinkommen und dem Moon-Abkommen werden die Rechte und Pflichten von Organisationen erheblich (oder unwesentlich) eingeschränkt.

    Es gibt einen Standpunkt, dass natürliche Personen als Subjekte des MCP angesehen werden können. Beispielsweise wird in Artikel V des Weltraumvertrags der Ausdruck "Gesandter der Menschheit in den Weltraum" verwendet, was jedoch nicht bedeutet, eine Person als Subjekt der MSL anzuerkennen, da nach Artikel VIII der Registrierungsstaat eines Weltraumobjekt behält die volle Gerichtsbarkeit und Kontrolle über ein solches Objekt und seine Besatzung.

    Der IGB schließt nicht die Möglichkeit aus, dass Nichtregierungsorganisationen Weltraumaktivitäten durchführen (Artikel VI des Weltraumvertrags), aber dies bedeutet nicht, dass nichtstaatliche juristische Personen Subjekte des IGB werden. Laut diesem Artikel, weil „Die Aktivitäten nichtstaatlicher juristischer Personen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, müssen mit Erlaubnis und unter ständiger Aufsicht des jeweiligen Vertragsstaats durchgeführt werden“, und die Staaten selbst tragen eine internationale Verantwortung um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten dieser Einrichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags ausgeführt werden. Und da im Völkerrecht allgemein anerkannt ist, dass seine Untertanen nach innen und außen gleich und unabhängig von jeder anderen Behörde sind, => kann die Frage nach der Völkerrechtspersönlichkeit von juristischen Personen nicht gestellt werden.

    Und noch ein Gesichtspunkt: Die gesamte Menschheit als Ganzes sollte als Gegenstand der MSP betrachtet werden. Eine solche Position kann nicht als wissenschaftlich begründet, sondern sogar als utopisch anerkannt werden, da sie moderne Realitäten im Leben der internationalen Gemeinschaft und in den internationalen Beziehungen nicht berücksichtigt, die auf der realen Existenz von Staaten mit unterschiedlicher politischer und wirtschaftlicher Bedeutung beruhen Systeme.

    Daher sind die Subjekte des IGB nur souveräne Staaten und internationale zwischenstaatliche Organisationen, die sich mit Weltraumaktivitäten befassen.

    Objekte

    Gegenstand des Völkerrechts ist alles, worüber die Untertanen des IGB internationale Rechtsbeziehungen eingehen, d.h. materielle und immaterielle Vorteile, Handlungen oder Unterlassungen, die nicht ausschließlich in die innere Zuständigkeit des Staates fallen.

    Dass. Spezifische Objekte des MSP sind: 1) Weltraum, 2) Himmelskörper, 3) Kosmonauten, 4) künstliche Weltraumobjekte, 5) bodengebundene Komponenten von Weltraumsystemen, 6) Ergebnisse praktischer Aktivitäten, 7) Weltraumaktivitäten.

    Das Vertragskonzept „Raumobjekt“ ist noch nicht ausgearbeitet. Es gibt nur die etablierte Praxis, künstliche Weltraumobjekte im Rahmen des entsprechenden Registrierungsübereinkommens zu registrieren. Demnach umfasst der Begriff „Weltraumobjekt“ seine Bestandteile sowie seine Transportmittel und deren Bestandteile. Es ist notwendig, den zeitlichen Aspekt klar festzulegen, d. h. der Moment, ab dem ein künstliches Objekt kosmisch wird. Dies ist der Moment des Starts, und selbst ab dem Moment eines erfolglosen Starts wird das Objekt als Weltraum betrachtet. Außerdem gilt das Objekt als Weltraum und nach der Rückkehr zur Erde sowohl geplant als auch im Notfall.

    Es gibt auch keine vertragliche Definition des Begriffs „Weltraumaktivitäten“. Heute wird eine solche Aktivität als menschliche Aktivität bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums angesehen, inkl. natürliche Himmelskörper außerirdischen Ursprungs. Erstmals wurde dieser Begriff in der Resolution der UN-Generalversammlung vom 20. Dezember 1961 erwähnt. Die Verwendung des Begriffs „Weltraumaktivitäten“ legt nahe, dass Staaten sowohl Aktivitäten im Weltraum als auch Aktivitäten auf der Erde einschließen, wenn sie mit Aktivitäten im Weltraum zusammenhängen.

    Welche konkreten Aktivitäten fallen also unter die Regeln und Grundsätze des IGB? Derzeit hängt die Interpretation des Konzepts der Weltraumaktivitäten von dem einen oder anderen Staat ab. Aber es ist allgemein anerkannt, dass Weltraumaktivität die Platzierung von künstlichen Objekten in erdnahen Umlaufbahnen, im interplanetaren Raum, auf der Oberfläche des Mondes und anderer Himmelskörper bedeutet. Manchmal umfasst dies auch suborbitale Starts (d. h. das vertikale Starten von Objekten in große Höhen mit anschließender Rückkehr zum Boden ohne Eintritt in eine erdnahe Umlaufbahn). Dazu gehören zweifellos auch die Handlungen von Menschen (Kosmonauten) und der Betrieb von automatischen (autonomen und von der Erde per Funk gesteuerten) Apparaten und Instrumenten an Bord von Weltraumobjekten (einschließlich des Ausstiegs von Menschen und des Entfernens von Instrumenten in den Weltraum oder auf den Oberfläche von Himmelskörpern).

    Wenn man also alles zusammenfasst, wird deutlich, dass das Konzept der Weltraumaktivität verbunden ist mit: 1) Aktivitäten in der Weltraumumgebung, einschließlich Operationen, die auf der Erde in Verbindung mit dem Start eines Weltraumobjekts durchgeführt werden, 2) seiner Kontrolle, 3) Rückkehr zur Erde.

    Aber heute sind noch lange nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Definition von Weltraumaktivitäten geregelt. Beispielsweise wurde nicht festgestellt, ob Operationen auf der Erde als Weltraumaktivitäten angesehen werden können, wenn sie nicht zur erfolgreichen Platzierung eines Objekts im Weltraum geführt haben. Offensichtlich sollte sich die Frage der Definition von Raumfahrtaktivitäten zum gegenwärtigen Zeitpunkt in jedem konkreten Fall an den einschlägigen Bestimmungen internationaler Verträge orientieren, die auf dieses Rechtsverhältnis anwendbar sind.

    Der Begriff „Weltraum“ wird allein im Weltraumvertrag von 1967 37 Mal verwendet. Aber es gibt keine Definition dieses Konzepts im MCP. Die Frage der Definition des Weltraums steht weiterhin auf der Tagesordnung des UN-Ausschusses für den Weltraum. Aber diese Frage sollte in engem Zusammenhang mit den Aktivitäten für seine Nutzung diskutiert werden, was darauf hindeutet, dass der Begriff des Weltraums nicht isoliert vom Element der Aktivität definiert werden kann.

    Formen der Zusammenarbeit

    Die ausschließliche Rolle der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Weltraumforschung und deren praktische Anwendung erfordert aus Sicht des IGB eine klare Klärung des rechtlichen Gehalts des Grundsatzes der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit. Das durch das Völkerrecht festgelegte allgemeine Prinzip der Zusammenarbeit ist uneingeschränkt auf die zwischenstaatlichen Beziehungen im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums anwendbar. Die Staaten haben in der Präambel des Weltraumvertrags von 1967 sowie in vielen Artikeln dieses Vertrags ihren Wunsch erklärt, die umfassende Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Weltraum maximal zu fördern, und dies gibt Anlass, die Zusammenarbeit der Staaten in die Erforschung einzubeziehen und Nutzung des Weltraums zu den Grundprinzipien des ISL.

    So festigte der Weltraumvertrag von 1967 das Prinzip der Zusammenarbeit zwischen den Staaten als eines der allgemeinen Prinzipien, die Grundprinzipien des IGB. Eine Reihe von Bestimmungen des Weltraumvertrags folgen aus dem Grundsatz der Zusammenarbeit und präzisieren ihn. Zum Beispiel die Verpflichtung, die relevanten Interessen aller anderen Staaten bei der Durchführung von Aktivitäten im Weltraum zu berücksichtigen, keine potenziell schädlichen Eingriffe in die Aktivitäten anderer Staaten zu schaffen, Astronauten anderer Staaten mögliche Hilfe zu leisten, alle zu informieren Länder über Art, Verlauf, Ort und Ergebnisse ihrer Aktivitäten im Weltraum usw. d.

    Der Hauptinhalt des Kooperationsprinzips ist daher die Verpflichtung der Staaten, bei der Erforschung des Weltraums zusammenzuarbeiten, und die Verpflichtung, die Entwicklung breiter Kontakte und gemeinsame Arbeiten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums maximal zu fördern und zu fördern .

    Innerhalb der UNO

    Die führende Rolle bei der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums gehört der UN-Generalversammlung. Es hat den größten Erfolg auf dem Gebiet der rechtlichen Regulierung von Weltraumaktivitäten erzielt und gilt zu Recht als Zentrum der internationalen Zusammenarbeit bei der Entwicklung von ISL-Standards. Es verabschiedete: 1) Erklärung der Rechtsgrundsätze für Weltraumaktivitäten, 2) Weltraumvertrag, 3) Rettungsabkommen, 4) Haftungsübereinkommen, 5) Registrierungsübereinkommen, 6) Mondabkommen. Seine entscheidende Rolle bei der Gründung und Entwicklung des IGB zeigte sich bereits in der Gründung des UN-Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums, besser bekannt als Weltraumausschuss.

    Zu den Hauptfunktionen der Generalversammlung gehören: 1) Formulierung von Aufgaben zur Untersuchung und Entwicklung rechtlicher Probleme der Weltraumforschung, 2) Billigung der Empfehlungen des UN-Ausschusses für den Weltraum zu Fragen der rechtlichen Regelung von Weltraumaktivitäten von Staaten, und 3) Billigung von Entwürfen von Weltraumabkommen im Rahmen des UN-Weltraumausschusses, 4) direkte Ausarbeitung von Entwürfen einzelner Artikel dieser Abkommen auf Sitzungen der Generalversammlung unter Beteiligung der absoluten Mehrheit der Staaten.

    Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums. Gemäß UN-Resolutionen befasst sich das Komitee sowohl mit wissenschaftlichen, technischen als auch mit rechtlichen Fragen der Weltraumforschung; es nimmt die Rolle der zentralen Koordinierungsstelle im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Weltraumforschung wahr. Der UN-Ausschuss für den Weltraum besteht aus zwei Unterausschüssen – Recht und Wissenschaft und Technik. Die Hauptgesetzgebungstätigkeit des Ausschusses wird durch seinen Rechtsunterausschuss durchgeführt. Der Rechtsunterausschuss des UN-Ausschusses für den Weltraum führt Aktivitäten zur Entwicklung multilateraler Abkommensentwürfe durch, die Aktivitäten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums regeln. Tatsächlich ist dieser Unterausschuss das zentrale Arbeitsgremium für die Entwicklung der Grundsätze und Normen des IGB. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.

    Der UN-Generalsekretär ist mit ziemlich weitreichenden Befugnissen im Bereich der Koordinierung der Zusammenarbeit in der Weltraumforschung ausgestattet: 1) er ist mit der Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Weltraumaktivitäten der Staaten betraut, 2) der Führung eines Registers mit Informationen über gestartete Weltraumobjekte und die Bereitstellung eines offenen Zugangs zu diesen, 3) Sammlung und Verbreitung von Daten über Phänomene, die eine Bedrohung für das Leben und die Gesundheit von Astronauten darstellen, und die Maßnahmen von Staaten zur Rettung und Unterstützung von Astronauten im Falle eines Unfalls, Katastrophe, erzwungene oder unbeabsichtigte Landung, 4) Ad-hoc-Ernennung des Vorsitzenden der Kommission zur Prüfung von Ansprüchen nach dem Haftungsübereinkommen usw. .

    Darüber hinaus spielen viele UN-Sonderorganisationen eine wichtige Rolle bei der Weltraumforschung: 1) ITU (International Telecommunication Union), die Vorschriften zur Zuweisung von Funkfrequenzbändern für die Weltraumkommunikation entwickelt, die wirtschaftlichen Aspekte der Weltraumkommunikation untersucht und Informationen über die Nutzung austauscht von Satelliten für die Fernkommunikation, 2) UNESCO, deren Hauptaufgabe im Weltraumbereich darin besteht, die Probleme der Nutzung der Weltraumkommunikation zum Zweck der Informationsverbreitung, der sozialen Entwicklung und des Ausbaus des kulturellen Austauschs zu untersuchen, 3) die WHO, die die Zusammenarbeit fördert zwischen Staaten auf dem Gebiet der Weltraummedizin; 4) andere Organisationen.

    Von großer Bedeutung für die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in der Weltraumforschung waren auch zwei UN-Konferenzen über die Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke in den Jahren 1968 und 1982.

    Im Rahmen zwischenstaatlicher Organisationen

    Es wurde keine universelle zwischenstaatliche internationale Organisation geschaffen, die sich mit Weltraumproblemen befasst. Gegenwärtig werden praktische Fragen der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich von einer Reihe internationaler Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit behandelt.

    International Maritime Satellite Organization (INMARSAT). Sein Hauptziel war die radikale Verbesserung der maritimen Kommunikation mit künstlichen Erdsatelliten. Die konstituierenden Dokumente von INMARSAT bestehen aus dem zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Internationale Organisation für maritime Satellitenkommunikation, das die grundlegenden Bestimmungen für die Gründung der Organisation festlegt, und dem Betriebsabkommen, das technische und finanzielle Fragen regelt und das entweder im Namen von unterzeichnet wird die Regierung oder im Namen von öffentlichen oder privaten zuständigen Organisationen, die von ihr benannt werden. Träger der Rechte und Pflichten aus der Konvention sind nur Staaten. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass ihre Subjekte entweder Staaten oder zuständige nationale Organisationen sein können, die von den Regierungen der Staaten benannt werden.

    Internationale Organisation für Kommunikation über künstliche Erdsatelliten (INTELSAT). Das Hauptziel von INTELSAT ist die Kommerzialisierung des Entwurfs, des Baus, des Betriebs und der Wartung eines globalen Kommunikationssystems mittels künstlicher Satelliten, die "für internationale Zwecke verwendet werden und allen Nationen ohne Diskriminierung zugänglich sind". Jetzt sind mehr als 100 Staaten INTELSAT-Mitglieder. In der Fachliteratur wird jedoch auf eine Reihe von Mängeln hingewiesen, von denen die wichtigsten darin bestehen, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen der amerikanischen Privatkampagne COMSAT gehören, die die Interessen der Vereinigten Staaten bei INTELSAT vertritt, und zwar eher , INTELSAT ist eine Art a / o mit Beteiligung ausländischen Kapitals.

    Europäische Weltraumorganisation (ESA). Bereits in den frühen 1960er Jahren entschieden sich die westeuropäischen Staaten für eine von den Vereinigten Staaten unabhängige Weltraumpolitik. Mehrere internationale Organisationen wurden gegründet. Ende 1968 wurde beschlossen, in Zukunft alle in Westeuropa bestehenden Raumfahrtorganisationen zusammenzuführen und eine einzige Organisation zu gründen - die ESA. Erst 1975 unterzeichneten Vertreter von 11 Ländern die Konvention zur Gründung der ESA. 3 weitere Staaten haben Beobachterstatus. Die Aktivitäten der ESA sollten darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten bei der Erforschung des Weltraums sicherzustellen und auszubauen und die Errungenschaften der Raumfahrt für friedliche Zwecke praktisch anzuwenden. Die Hauptaufgaben der ESA sind: 1) Entwicklung und Koordinierung einer langfristigen gemeinsamen europäischen Raumfahrtpolitik aller Mitgliedsstaaten und jedes Staates einzeln, 2) Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen europäischen Raumfahrtprogramms, 3) Entwicklung und Umsetzung eines angemessene Industriepolitik. Die Weltraumprogramme der Agentur sind in obligatorische, von allen Mitgliedstaaten finanzierte und optionale Programme unterteilt, an deren Finanzierung nur interessierte Parteien beteiligt sind.

    ARABSAT kann sich von anderen zwischenstaatlichen Organisationen abheben. Ihm gehören 21 Staaten aus dem Kreis der Mitglieder der Arabischen Liga an. Das Hauptziel von ARABSAT ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Fernkommunikationssystems für alle Mitglieder der Liga.

    Im Rahmen internationaler Nichtregierungsorganisationen

    Diese internationalen Nichtregierungsorganisationen stellen keine Form der Zusammenarbeit zwischen Staaten dar, da ihre Gründer und Mitglieder keine Staaten, sondern wissenschaftliche Gesellschaften, Institutionen und einzelne Wissenschaftler sind. Ihre Tätigkeit trägt zu einem breiten Informationsaustausch, der Diskussion verschiedener wissenschaftlicher Probleme und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei.

    Das Komitee für Weltraumforschung (COSPAR) wurde im Oktober 1958 gegründet, um die Aktivitäten zur Zusammenarbeit in der Weltraumforschung nach dem Ende des Internationalen Geophysikalischen Jahres fortzusetzen. Die Hauptaufgabe dieser internationalen Organisation besteht darin, "Wissenschaftlern auf der ganzen Welt den breiten Einsatz von Satelliten und Raumsonden für die wissenschaftliche Forschung im Weltraum zu ermöglichen und den Informationsaustausch über Forschungsergebnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu organisieren". Ihr Ziel ist es, Fortschritte in der Erforschung des Weltraums auf internationaler Ebene zu fördern.

    Die International Astronautical Federation (IAF) wurde 1952 organisatorisch gegründet. Die Tätigkeit der IAF basiert auf der 1961 verabschiedeten Charta mit Änderungen in den Jahren 1968 und 1974. Die Aktivitäten des IAF zielen darauf ab, die Entwicklung der Raumfahrt für friedliche Zwecke, die Verbreitung von Informationen über die Weltraumforschung sowie eine Reihe von sozialen und rechtlichen Fragen der Weltraumforschung zu fördern. Es gibt 3 Kategorien von Mitgliedern in der IAF: 1) nationale Mitglieder (astronautische Gesellschaften verschiedener Länder), 2) Universitäten, Laboratorien, deren Aktivitäten mit der Ausbildung von Personal oder Forschung im Bereich der Raumfahrt zusammenhängen, 3) internationale Organisationen, deren Ziele entsprechen den Aufgaben des IAF.

    Internationales Institut für Weltraumrecht (IISL). Gegründet, um das zuvor bestehende Ständige Rechtskomitee der IAF zu ersetzen. Seine Aufgabe ist es: 1) die rechtlichen und soziologischen Aspekte der Weltraumaktivitäten zu untersuchen, 2) jährliche Kolloquien zum Weltraumrecht zu organisieren, die gleichzeitig mit den IAF-Kongressen stattfinden, 3) Forschungen durchzuführen und Berichte zu den rechtlichen Fragen der Weltraumforschung zu erstellen, 4) verschiedene Materialien zum Weltraumrecht veröffentlichen. Das Institut ist auch in die Lehre des Weltraumrechts eingebunden. Sie ist die einzige Nichtregierungsorganisation, die sich mit den rechtlichen Problemen der Weltraumforschung auseinandersetzt. IISL wird auf der Grundlage einer individuellen Mitgliedschaft erstellt. Es vertritt die IAF im Rechtsunterausschuss des Ausschusses der Vereinten Nationen für den Weltraum.

    Verantwortung

    Einer der Wege, um Ordnung in den internationalen Beziehungen von der Antike bis heute zu gewährleisten, ist die Nutzung der Institution der Verantwortung. In den internationalen Beziehungen gibt es keinen zentralisierten supranationalen Zwangsapparat. Internationale Rechtsnormen und -prinzipien dienen als Garant für die Einhaltung der internationalen Rechtsordnung, deren wichtigster Grundsatz der pacta sunt servanda ist – Verträge müssen eingehalten werden. Aber eine Art Garantie für die Einhaltung dieses Prinzips ist genau das oben genannte Prinzip - Verantwortung für das Verursachen von Schäden oder für die Weigerung, sie zu ersetzen.

    Und deshalb ist die internationale Verantwortung eine besondere Institution der internationalen Beziehungen, einschließlich der Verpflichtung, den verursachten Schaden zu beseitigen, es sei denn, die Schuld liegt beim Geschädigten, sowie das Recht, seine verletzten Interessen auf Kosten der Interessen des Betroffenen zu befriedigen schädigende Partei, einschließlich der Verhängung von Sanktionen gegen sie in geeigneten Fällen. Der Verantwortungsbegriff im ICP umfasst: 1) die internationale Verantwortung von Staaten für die Verletzung von Normen und Prinzipien des Völkerrechts und 2) die Haftung für Schäden, die durch Weltraumaktivitäten verursacht werden.

    Im IGB begann die Entwicklung von Haftungsregeln im Bereich der öffentlich-rechtlichen Beziehungen. Die Problematik der privaten Haftung für Weltraumaktivitäten wurde noch nicht betrachtet, was damit erklärt wird, dass alle Weltraumaktivitäten von Staaten durchgeführt werden oder sie für die Aktivitäten privater Unternehmen verantwortlich sind.

    Gesetzlich ist die Verantwortung der Staaten für Weltraumaktivitäten im Weltraumvertrag von 1967 festgelegt, der besagt, dass „die Vertragsstaaten des Vertrags die internationale Verantwortung für nationale Aktivitäten im Weltraum tragen, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob es von staatlichen Organisationen durchgeführt wird oder Darüber hinaus ist vorgesehen, dass, wenn Weltraumaktivitäten von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, die Verantwortung für die Durchführung der Bestimmungen des Vertrages neben der internationalen Organisation von der getragen wird Vertragsstaaten des Vertrages.

    Nach dem Weltraumvertrag trägt die internationale Verantwortung für Schäden, die durch Weltraumobjekte oder ihre Bestandteile auf der Erde, in der Luft oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, verursacht werden, der Staat, der den Start durchführt oder organisiert. sowie der Staat aus dem Gebiet oder dessen Einstellungen gestartet werden. Die Haftung entsteht, wenn einem anderen Staat, seinen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden zugefügt wird.

    Arten von Schäden. Dies kann sein: Der Absturz von Weltraumobjekten oder deren Teilen kann zum Tod von Menschen, zu Verletzungen, zur Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum des Staates oder seiner natürlichen und juristischen Personen führen, sowohl an Land als auch in der Höhe Meere und in der Luft. Beim Start eines Weltraumobjekts in die Umlaufbahn können Schäden verursacht werden, wenn die Flugbahn der Trägerrakete durch den Luftraum verläuft, in dem sich die Flugzeuge befinden. Schäden können auch im Weltraum verursacht werden - ein Weltraumobjekt eines Staates kann einem Objekt in der Umlaufbahn eines anderen Staates Schaden zufügen. Wenn auf Himmelskörpern wissenschaftliche Stationen, Tankstellen und Startplätze für Flüge ins Weltall angelegt werden, können auch an diesen Objekten Schäden entstehen. Der Schaden kann sich auch in anderen Formen äußern: Störung der Funkkommunikation im Weltraum, Fernsehen durch Weltraumrelais.

    Wurde der Schaden durch gerichtliche Maßnahmen, ohne Vorsatz und ohne vorsätzliche Verletzung von Rechtsnormen verursacht, können wir nur von materiellem Schadensersatz sprechen. Aber wenn es um eine vorsätzliche Verletzung völkerrechtlicher Normen geht, spricht man von der politischen Verantwortung eines Staates gegenüber einem anderen oder gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft. In solchen Fällen kann die Verantwortung sowohl politisch als auch materiell sein.

    1971 wurde der Text des Übereinkommens über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden angenommen. Hier sind die wichtigsten Punkte. Der Schadensbegriff umfasst danach den Verlust von Menschenleben, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschäden, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum des Staates, seiner natürlichen und juristischen Personen oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen.

    Die Staaten tragen die uneingeschränkte Verantwortung für Schäden, die durch ein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an einem fliegenden Flugzeug verursacht werden. Bei Schäden, die ein Weltraumgegenstand einem anderen zufügt, tritt die Verantwortung des Staates nur bei Verschulden ein. Eine Haftungsfreistellung erfolgt bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Geschädigten.

    Es wird eine einjährige Verjährungsfrist gesetzt. Die Höhe der Entschädigung wird so berechnet, dass die Wiederherstellung des Zustands sichergestellt ist, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht verursacht worden wäre.

    Streitfälle werden von Ad-hoc-Schadenkommissionen geregelt, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen – Vertretern: 1) dem klagenden Staat, 2) dem einleitenden Staat, 3) dem von ihnen gewählten Vorsitzenden. Die Entscheidung der Kommission ist bindend, wenn zwischen den Parteien eine Einigung erzielt wurde, ansonsten hat sie beratenden Charakter.

    Die Sitzung der UN-Generalversammlung im Jahr 1971 billigte den endgültigen Text des Übereinkommens über die internationale Haftung. 1972 wurde die Konvention zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 30. August 1972 in Kraft.

    Entwicklungsperspektiven

    Die Aussichten für die Entwicklung des MCP lassen sich in zwei große Gruppen einteilen. Erstens sind dies rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Weltraumforschung sowie mit der Entwicklung internationaler Beziehungen zu denselben Themen. Zweitens die direkte Verbesserung der bereits bestehenden Gesetzgebung und des Regelsetzungsprozesses im IGB.

    Ich könnte in die erste Gruppe einschließen: 1) die Notwendigkeit, Fragen der gesetzlichen Regulierung der direkten Fernsehübertragung zu lösen, 2) die Notwendigkeit, ein Abkommen über die Nutzung der Fernerkundung der Erde abzuschließen, 3) eine ernsthafte Notwendigkeit, eine Grenze festzulegen zwischen Luft und Weltraum, weil Es stellt sich heraus, dass die Grenze der staatlichen Souveränität im Luftraum noch nicht festgelegt wurde, 4) die Notwendigkeit, ein geostationäres Orbitregime einzurichten, 5) die Notwendigkeit, Probleme im Zusammenhang mit Kernenergiequellen im Weltraum zu lösen.

    Die zweite Gruppe sollte umfassen: 1) die Notwendigkeit, eine Reihe strittiger Fragen sowohl in der bestehenden Gesetzgebung als auch in Fragen, die nur legalisiert werden müssen, zu lösen, insbesondere ist es notwendig, die Grundbegriffe des MCP – Weltraum – klarer zu definieren , Weltraumobjekt usw. , 2) es ist notwendig, eine universelle zwischenstaatliche Organisation zu schaffen, die alle mit dem IGB verbundenen internationalen Organisationen vereint, 3) es ist notwendig, klare, klare und umfassende Grundsätze des IGB zu entwickeln und zu verabschieden, unter Berücksichtigung berücksichtigen die heutigen Realitäten.

    In Anbetracht all dessen können mehrere Schlussfolgerungen gezogen werden: 1) trotz ihrer relativen Jugend hat die IKL bereits Gestalt als völlig unabhängiger Zweig des Völkerrechts angenommen, 2) trotz der Unbestimmtheit einiger Formulierungen (oder sogar ihres Fehlens), die ICL ist durchaus in der Lage, alle internationalen Beziehungen im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums unabhängig zu regeln. 3) Die gesetzliche Regelung der internationalen Beziehungen, die im Zusammenhang mit der Erforschung des Weltraums entstehen, trägt zur Schaffung einer soliden Basis für die internationale Zusammenarbeit im Weltraum bei Erkundung.

    1Polis - ein Stadtstaat, eine Form der sozioökonomischen und politischen Organisation der Gesellschaft im antiken Griechenland.

    2 Siehe: Grabar V.E. Materialien zur Geschichte der Völkerrechtsliteratur in Russland (1647 - 1917). M.: Verlag der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, 1958.

    3Staatsarchiv der Russischen Föderation. F. 5765. Op. 1. D. 3.

    4Siehe: Bogaevsky P.M. Internationales Recht. Sofia, 1923; Er ist. Internationales Recht. Sofia, 1932.

    5 Taube M.A. Ewiger Frieden oder ewiger Krieg (Gedanken zum „Völkerbund“). Berlin, 1922. S. 30.

    6 Zimmermann M.A. Essays zum neuen Völkerrecht. Ein Leitfaden für Vorlesungen. Prag: Flamme, 1923. S. 318.

    7 In der Literatur wird der Begriff „modernes Völkerrecht“ üblicherweise verwendet, um das Völkerrecht dieser Epoche in „schwebenden“ chronologischen Rahmen zu bezeichnen. Es ist leicht einzusehen, dass dieser Begriff unglücklich und höchst willkürlich ist. Modern ist, was dem Leben der heutigen Generation entspricht. Nicht zufällig erschien in den Jahren 1882-1883 im Licht. das grundlegende zweibändige Werk des Professors der Universität St. Petersburg F. F. Martens hieß „Modern International Law of Civilized Nations“.

    8 Der Vertrag erhielt seinen Namen von den Namen der Hauptinitiatoren seiner Unterzeichnung: Brian Aristide (1862-1932), französischer Außenminister, und Kellogg Frank Billings (1856-1937), US-Außenminister von 1925-1929.

    Die International Air Transport Conference fand vom 910. bis 29. Mai 1999 in Montreal statt, mit dem Ziel, das durch das Warschauer Abkommen von 1929 eingeführte Regulierungssystem für die kommerzielle Luftfahrt zu modernisieren, da dieses System durch die in den letzten Jahrzehnten verwurzelten Trends zerstört wurde. hin zur Regionalisierung der Kriterien zur Feststellung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens für die Verletzung von Leben, Gesundheit und beförderten Sachen. Zu diesem Zweck wurde eine neue Konvention verabschiedet, die unter anderem erhöht wird Haftungsbeschränkung bis zu 100.000 US-Dollar.

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    Seit jeher zieht der Weltraum mit seinem magischen Geheimnis die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich. Es ist seit Jahrhunderten Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Und dabei wurden bemerkenswerte Ergebnisse erzielt.

    Aber die Ära der praktischen Weltraumforschung begann tatsächlich Mitte der 1950er Jahre. Der Start in der UdSSR am 4. Oktober 1957 des ersten künstlichen Satelliten der Erde, der erste Orbitalflug des sowjetischen Kosmonauten Yu Gagarin um die Erde (12. April 1961) und die erste Landung der Besatzung des amerikanischen Apollo Orbiter auf dem Mond (Juli 1969) hatte dabei einen anregenden Wert (G.).

    Danach begann das Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums schnell zu expandieren. Die Zahl der Weltraumstaaten und anderer Themen der Weltraumaktivitäten hat zugenommen, das Volumen dieser Aktivitäten hat zugenommen, zusätzlich zu künstlichen Satelliten sind internationale Raumstationen und andere fortschrittlichere Mittel zur Erforschung und Nutzung des Weltraums im Weltraum aufgetaucht. Bis heute waren bereits mehr als 500 Menschen – Männer und Frauen – im All.

    Mit dem Eindringen des Menschen in den Weltraum und der Ausweitung des Umfangs der Erforschung und Nutzung des Weltraums entstand ein praktischer Bedarf sowohl für die völkerrechtliche Regelung relevanter sozialer Beziehungen als auch für die Entwicklung einer internationalen Weltraumkooperation. Bereits am 20. Dezember 1961 verabschiedete die UN-Generalversammlung eine Resolution über die multilaterale Zusammenarbeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums. Es formulierte zwei wichtige Prinzipien: a) Völkerrecht, einschließlich der UN-Charta, gilt für den Weltraum und Himmelskörper; b) Weltraum und Himmelskörper sind für die Erforschung und Nutzung durch alle Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht frei und unterliegen nicht der nationalen Aneignung. Diese Resolution wurde zum Ausgangspunkt für die Entwicklung des internationalen Weltraumrechts.

    Gegenwärtig wird das internationale Weltraumrecht als ein Zweig des Völkerrechts verstanden, der eine Reihe von Grundsätzen und Normen darstellt, die das Rechtsregime des Weltraums und der Himmelskörper bestimmen sowie die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten im Bereich der Weltraumaktivitäten regeln .

    Allgemeiner Gegenstand dieses Rechts ist im weitesten Sinne der Weltraum, d.h. Universum. Gleichzeitig wird der nahe Weltraum unterschieden, der mit Hilfe künstlicher Erdsatelliten, Raumfahrzeuge und interplanetarer Stationen erforscht wird, und der Weltraum - die Welt der Sterne und Galaxien.

    Spezifischere Gegenstände des internationalen Weltraumrechts sind: a) Weltraum; b) Himmelskörper; c) Weltraumaktivitäten von Völkerrechtssubjekten; d) Weltraumobjekte; e) Besatzungen künstlicher Erdsatelliten, anderer Raumfahrzeuge und Stationen.

    Der Weltraum bezieht sich auf den Raum außerhalb der Erdatmosphäre. Letzteres ist eine Lufthülle des Planeten, die mit verschiedenen Gasen (Stickstoff, Sauerstoff, Argon, Sauerstoffgas, Helium usw.) gefüllt ist. Ihre Dichte nimmt mit der Entfernung von der Erde ab, und in einer Höhe von mehr als 800 km geht die Erdatmosphäre allmählich in den äußeren (interplanetaren) Weltraum über.

    Himmelskörper als Gegenstände des internationalen Weltraumrechts sind vor allem die Erde und andere Planeten des Sonnensystems, ihre Trabanten, insbesondere der Mond, Kometen, Asteroiden, Meteoriten etc. Auch andere Galaxien sind von wissenschaftlichem Interesse.

    Kosmische Körper befinden sich im Weltraum und sind eng mit ihm verbunden. Beim Vordringen des Menschen in die Tiefen des Weltalls werden immer neue kosmische Körper entdeckt, die nicht nur von wissenschaftlichem, sondern auch von praktischem Interesse sind. Gleichzeitig dehnt sich das Volumen des Weltraums aus, der in den Geltungsbereich des internationalen Weltraumrechts fällt.

    Eine neue Grenze in der Erforschung des Sonnensystems wurde Ende 2004 von der Europäischen Weltraumorganisation gesetzt. Die von ihm gestartete Spezialsonde erreichte nach siebenjährigem Flug an Bord der Cassini-Station die Oberfläche von Titan, dem größten Satelliten des Saturn. Titan ist der am weitesten von der Erde entfernte Himmelskörper geworden, auf dem es möglich war, ein Raumschiff zu landen und die notwendigen Informationen darüber zu erhalten, und folglich ein Objekt des internationalen Weltraumrechts.

    Die Weltraumaktivität als Gegenstand des internationalen Weltraumrechts steht in direktem Zusammenhang mit dem Faktor Mensch. Es ist vielfältig in seinen Ausprägungen, aber in konzentrierter Form kommt es durch die Formel des internationalen Weltraumrechts zum Ausdruck – „die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper“. Die Regelung der damit zusammenhängenden Beziehungen ist die Hauptaufgabe des internationalen Weltraumrechts.

    Weltraumaktivitäten werden sowohl im Weltraum als auch auf der Erde durchgeführt. Der "terrestrische" Teil ist mit dem Start von Raumfahrzeugen, der Sicherstellung ihres Betriebs, der Rückkehr zur Erde, der Verarbeitung und Nutzung der Ergebnisse von Weltraumstarts verbunden.

    Im Weltraum werden die Bewegung künstlicher Satelliten und Raumstationen, wissenschaftliche Weltraumexperimente, Fernerkundung der Erde, Satellitentelekommunikation und andere Arten der Nutzung des Weltraums durchgeführt.

    Eine eigenständige Gruppe von Gegenständen des internationalen Weltraumrechts sind „Weltraumobjekte“. Dies sind von Menschenhand geschaffene technische Geräte, die für die Erforschung und Nutzung des Weltraums bestimmt sind und sich in diesem Weltraum oder auf Himmelskörpern befinden. Dazu gehören Trägerraketen, künstliche Erdsatelliten, Raumfahrzeuge, Stationen usw. Im Gegensatz dazu sind „Himmelskörper“ natürlichen Ursprungs, was die Besonderheiten des rechtlichen Status dieser Objektgruppen begründet.

    Besatzungen von künstlichen Erdsatelliten, anderen Raumfahrzeugen und Stationen fungieren als direkte Objekte der Weltraumaktivität.

    Subjekte des internationalen Weltraumrechts waren zunächst fast ausschließlich Staaten. Zu Beginn des XXI Jahrhunderts. Der Prozess der Kommerzialisierung von Weltraumaktivitäten begann sich aktiv zu entfalten, dessen Wesen mit dem Erwerb, Verkauf oder Austausch von Weltraumgütern und -dienstleistungen verbunden ist. In diesem Zusammenhang hat sich der Kreis der nichtstaatlichen Akteure bei Raumfahrtaktivitäten erheblich erweitert. Heute werden die meisten großen internationalen Weltraumprojekte entweder von privaten Unternehmen durchgeführt oder sind gemischter Natur. Zu den Rechtssubjekten des internationalen Weltraumrechts gehören somit derzeit Staaten, internationale Organisationen (staatlich und nichtstaatlich), private juristische Personen und natürliche Personen.

    Vielfältige Aktivitäten in der Erforschung und Nutzung des Weltraums werden heute durch verschiedene Akte des internationalen Weltraumrechts geregelt. Diese Akte bilden ein Quellensystem der jeweiligen Rechtsgemeinschaft. Unter ihnen sind fünf internationale multilaterale Verträge von zentraler Bedeutung, die in den 60er und 70er Jahren unter der Schirmherrschaft der UNO verabschiedet wurden. 20. Jahrhundert Dazu gehören: der Vertrag über Grundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (angenommen am 19. Dezember 1966, in Kraft getreten am 10. Oktober 1967); Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden (angenommen am 19. Dezember 1967, in Kraft getreten am 3. Dezember 1968); Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumobjekte verursachte Schäden (angenommen am 29. November 1971, in Kraft getreten am 1. September 1972); Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Objekten (angenommen am 12. November 1974, in Kraft getreten am 15. September 1976); Abkommen über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern (angenommen am 5. Dezember 1979, in Kraft getreten am 11. Juli 1984). Diese Gesetze bilden die Grundlage der Weltrechtsordnung auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums.

    Der allgemeinste von ihnen ist der Vertrag über Grundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Folgenden als Weltraumvertrag bezeichnet). Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags haben die Teilnehmerstaaten vereinbart, dass sie im Interesse der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, tätig werden Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses (Artikel 3). Sie haben in diesem Vertrag auch andere grundlegende internationale Rechtsprinzipien für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke festgelegt.

    Der Weltraumvertrag bot einen allgemeinen Rahmen für die Entwicklung des Weltraumrechts. Sie wurden in den vier anderen oben erwähnten Vereinbarungen und Konventionen festgelegt, die sich auf bestimmte Bereiche der Weltraumaktivitäten beziehen.

    1989 wurde das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen verabschiedet, und in den 90er Jahren. eine Reihe von multilateralen wissenschaftlichen und technischen Vereinbarungen über internationale Weltraumprojekte und -programme sind erschienen. Im Zusammenhang mit Weltraumobjekten steht die Cape Town Convention on International Interests in Mobile Equipment, die 2001 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

    Aber diese Beschlüsse gehören zur Kategorie des sogenannten Soft Law und haben einen erheblichen Einfluss auf die Bildung verbindlicher Normen des Völkerrechts. Dazu gehört insbesondere die Resolution der UN-Generalversammlung, die die Erklärung der Rechtsgrundsätze für die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Resolution 1962 (XVIII)) verabschiedete. Diese Erklärung war die Grundlage des Weltraums Vertrag.

    Von den anderen Resolutionen der UN-Generalversammlung in Bezug auf Weltraumfragen sollten diejenigen erwähnt werden, die Folgendes genehmigten: Grundsätze für die Nutzung künstlicher Erdsatelliten durch Staaten für internationale direkte Fernsehübertragung (Resolution 37/92, angenommen am 10. Dezember 1982) ; Grundsätze zur Fernerkundung der Erde aus dem Weltraum (Resolution 41/65, angenommen am 3. Dezember 1986); Grundsätze bezüglich der Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum (Resolution 47/68, angenommen am 14. Dezember 1992).

    Im Dezember 1996 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Erklärung über die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen und im Interesse aller Staaten unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer (Resolution 51/122).

    Akte internationaler Organisationen. Im europäischen Kontext sind dies Rechtsakte der Europäischen Weltraumorganisation, der Europäischen Union, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften usw. Zu diesen Rechtsakten gehören insbesondere: Der Beschluss des Europäischen Parlaments über den Bericht der Kommission der Europäischen Union Union zum Problem „Europa und Weltraum: Beginn eines neuen Kapitels“ (17. Januar 2002 G.); Beschluss des Rates der Europäischen Union „Zur Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Raumfahrtpolitik“ (13. Mai 2003); Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (2003) usw.

    Das letzte dieser Abkommen hat zwei wichtige Ziele:

    a) Schaffung gemeinsamer Grundlagen und Instrumente für eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen den beiden Integrationsverbänden;
    b) die fortschreitende Entwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik durch die Bildung eines Systems von Anfragen nach Weltraumdiensten und -technologien durch die gemeinsamen Bemühungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation. Spezifische Bereiche der Zusammenarbeit werden definiert: wissenschaftliche Forschung; Technologie; Erdüberwachung aus dem Weltraum; Navigation; Implementierung von Satellitenkommunikation; bemannte Raumfahrt; Richtlinien für Funkfrequenzen usw.

    Eine separate Gruppe besteht aus den Gründungsakten internationaler Organisationen, die sich mit Weltraumaktivitäten befassen: das Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Organisation für Weltraumforschung (1962); Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Weltraumorganisation (1975) usw.

    Im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten gibt es: Abkommen über gemeinsame Aktivitäten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (1991); Vereinbarung über Raketenwarn- und Weltraumkontrollsysteme (1992); Abkommen über die Schaffung eines gemeinsamen wissenschaftlichen und technologischen Raums der GUS-Mitgliedstaaten (1995) usw.

    Gemäß dem ersten dieser Abkommen werden gemeinsame Weltraumaktivitäten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage zwischenstaatlicher Programme durchgeführt. Die Umsetzung dieser Programme wird vom International Space Council koordiniert. Die Teilnehmerstaaten verpflichteten sich außerdem, ihre Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Rechtsnormen durchzuführen und ihre Bemühungen in diesem Bereich zu koordinieren.

    Internationale Rechtsordnung des Weltraums und der Himmelskörper

    Dieses Regime wird hauptsächlich durch das Weltraumabkommen und das Abkommen über die Aktivitäten der Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern (im Folgenden als Mondabkommen bezeichnet) bestimmt. Das erste dieser Gesetze legte fest, dass der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, „weder durch Erklärung der Souveränität noch durch Nutzung oder Besetzung noch auf andere Weise Gegenstand nationaler Aneignung ist“ (Artikel 2).

    Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ist für die wissenschaftliche Forschung frei. Die Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, erfolgen zum Nutzen und im Interesse aller Länder, unabhängig vom Grad ihrer wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklung, und sind Eigentum der gesamten Menschheit (Artikel 1 ).

    Die Vertragsstaaten des Vertrags führen Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UN-Charta, im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses durch (Artikel 3).

    Der Vertrag verbietet es, Objekte mit Atomwaffen oder anderen Arten von Massenvernichtungswaffen in die Umlaufbahn um die Erde zu bringen, solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren oder sie auf andere Weise im Weltraum zu platzieren.

    Der Mond und andere Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt. Es ist verboten, Militärstützpunkte, Strukturen und Befestigungen auf Himmelskörpern zu errichten, Waffen jeglicher Art zu testen und militärische Manöver durchzuführen (Artikel 4).

    Das Mondabkommen entwickelt und präzisiert die Bestimmung des Weltraumvertrags in Bezug auf die Rechtsordnung des Mondes und anderer Himmelskörper. Insbesondere erklärt es den Mond und seine natürlichen Ressourcen zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ (Art. 11) und die Erforschung und Nutzung des Mondes zum „Eigentum der gesamten Menschheit“ (Art. 4).

    Zum Zwecke der Erforschung und Nutzung des Mondes können die Vertragsstaaten: a) ihre Weltraumobjekte auf dem Mond landen und vom Mond aus starten; b) ihr Personal, Raumfahrzeuge, Ausrüstung, Anlagen, Stationen und Strukturen irgendwo auf der Oberfläche des Mondes oder in seinem Inneren platzieren; c) bemannte und unbewohnte Stationen auf dem Mond schaffen. Die Aktionen der Teilnehmerstaaten dürfen die Aktivitäten anderer Teilnehmerstaaten auf dem Mond nicht beeinträchtigen.

    Die Teilnehmerstaaten kamen auch überein, ein internationales Regime zu errichten, um die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Mondes zu regeln, wenn klar ist, dass eine solche Ausbeutung in naher Zukunft möglich sein wird. Dieses Regime setzt voraus: a) Rationalisierung und sichere Entwicklung der natürlichen Ressourcen des Mondes; b) rationelle Regulierung dieser Ressourcen; c) Befähigung zur Nutzung geeigneter Ressourcen; d) eine gerechte Verteilung des Nutzens aus diesen Ressourcen unter allen teilnehmenden Staaten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Bemühungen derjenigen Länder, die direkt oder indirekt zur Erforschung des Mondes beigetragen haben (Artikel 11).

    Gegenwärtig sind private Firmen aufgetaucht, die ein Geschäft für den Verkauf von Grundstücken der Mondoberfläche mit Ausstellung entsprechender Zertifikate organisiert haben. Eine solche Aktivität ist nicht legal.

    In Übereinstimmung mit dem Mondabkommen können die Oberfläche oder der Untergrund des Mondes sowie Teile seiner Oberfläche, seines Untergrunds oder seiner natürlichen Ressourcen, wo sie sich befinden, nicht Eigentum eines Staates, einer internationalen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisation oder einer nationalen sein Organisation oder nichtstaatliche Einrichtung sowie jede natürliche Person. Die Platzierung von Personal, Raumfahrzeugen, Ausrüstung, Einrichtungen, Stationen und Strukturen auf der Mondoberfläche oder in seinem Untergrund begründet kein Eigentumsrecht an der Mondoberfläche und dem Monduntergrund oder deren Teilen (Artikel 11).

    Die Bestimmungen des Abkommens über die Tätigkeit von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern in unmittelbarer Nähe des Mondes gelten auch für andere Himmelskörper im Sonnensystem (Artikel 1). Ausgenommen sind Fälle, in denen für andere Himmelskörper besondere internationale Rechtsakte gelten.

    Das durch internationales Weltraumrecht festgelegte Regime des Weltraums unterscheidet sich erheblich von dem völkerrechtlichen Regime des Luftraums. Aber die Grenze zwischen diesen Räumen ist weder im Völkerrecht noch in der nationalen Gesetzgebung festgelegt. Dies birgt die Gefahr von Konfliktsituationen beim Flug eines Weltraumobjekts durch den Luftraum eines anderen Staates zum Zwecke des Eintritts in den Orbit oder zur Landung.

    Unter diesen Bedingungen gilt die in der Praxis gewachsene Norm, die staatliche Souveränität auf den Luftraum unterhalb der Mindestumlaufbahnen künstlicher Erdsatelliten zu beschränken. Wir sprechen von Umlaufbahnen in der Größenordnung von 100 + 10 km über dem Meeresspiegel. Der Raum über diesen Umlaufbahnen gilt als Weltraum und unterliegt keiner staatlichen Souveränität.

    Rechtsstatus von Weltraumobjekten

    Dieser Status wird sowohl durch die Normen des Völkerrechts als auch durch die nationale Raumfahrtgesetzgebung bestimmt. Auf internationaler Ebene sind hier die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Start eines Weltraumobjekts ins All und seiner Rückkehr zur Erde von besonderer Bedeutung.

    Ausgangspunkt dieser Rechtsbeziehungen ist das völkerrechtliche Gebot der staatlichen Registrierungspflicht von gestarteten Weltraumobjekten.

    Gemäß dem Übereinkommen über die Registrierung von Objekten, die in den Weltraum gestartet werden, ist der Startstaat (d. h. der Staat, der den Start eines Weltraumobjekts durchführt oder organisiert, oder der Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumobjekt gestartet wird) verpflichtet diese Objekte in einem speziellen nationalen Register zu registrieren. Wenn es zwei oder mehr Startstaaten für ein solches Weltraumobjekt gibt, bestimmen sie gemeinsam, welcher von ihnen das betreffende Objekt registrieren wird (Artikel 2).

    Nationale Registerdaten werden „so schnell wie möglich“ dem UN-Generalsekretär zur Aufnahme in das internationale Register vorgelegt. Diese Daten sollten die folgenden Informationen enthalten: den Namen des Startstaats oder der Startstaaten; die entsprechende Bezeichnung des Weltraumobjekts oder seine Registrierungsnummer; Datum und Gebiet (Ort) des Starts; die Hauptparameter der Umlaufbahnen (Umlaufzeit, Neigung, Apogäum, Perigäum usw.); allgemeinen Zweck eines Weltraumobjekts. Der Startstaat stellt auch Informationen über Weltraumobjekte zur Verfügung, die sich nach dem Start in die Erdumlaufbahn nicht mehr in dieser Umlaufbahn befinden (Artikel 4).

    Der Weltraumvertrag enthält auch eine Reihe von Normen zum rechtlichen Status von Weltraumobjekten. Insbesondere stellt er fest, dass der Vertragsstaat, in dessen Register ein in den Weltraum gestartetes Weltraumobjekt eingetragen ist, während seines Aufenthalts im Weltraum, einschließlich auf einem Himmelskörper, die Gerichtsbarkeit und Kontrolle über ein solches Objekt behält. Eigentumsrechte an Weltraumobjekten, die in den Weltraum gestartet werden, einschließlich an einem Himmelskörper gelieferter oder gebauter Gegenstände, und an deren Bestandteilen bleiben während ihres Aufenthalts im Weltraum, auf einem Himmelskörper oder bei der Rückkehr zur Erde unberührt. Solche Gegenstände oder ihre Bestandteile, die außerhalb des Mitgliedstaats gefunden werden, in dessen Register sie eingetragen sind, sind an diesen Staat zurückzugeben. Gleichzeitig muss ein solcher Staat auf entsprechende Anfrage vor Rückgabe des Weltraumgegenstandes Auskunft darüber erteilen.

    Jeder Vertragsstaat, der ein Objekt, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, in den Weltraum startet oder dessen Start veranlasst, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein Weltraumobjekt gestartet wurde, haftet international für Schäden, die durch verursacht wurden solche Gegenstände oder ihre Bestandteile auf der Erde, in der Luft oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, an einen anderen Vertragsstaat, seine natürlichen oder juristischen Personen (Art. 7).

    Internationales Rechtsregime der geostationären Umlaufbahn

    Ein integraler Bestandteil des Weltraums, der dem Völkerrecht unterliegt, sind die Umlaufbahnen künstlicher Satelliten und anderer Raumfahrzeuge. Von besonderer Bedeutung ist dabei die geostationäre Umlaufbahn (von griechisch γ? – „Erde“ und lateinisch stationarius – „unbeweglich“). Es wird als kreisförmige Umlaufbahn in einer Höhe von etwa 36.000 km über dem Erdäquator verstanden.

    Die Besonderheit dieser Umlaufbahn besteht darin, dass sich die darauf platzierten Satelliten in einer konstanten Position über einem bestimmten Punkt des Erdäquators befinden. Darüber hinaus kann jeder von ihnen ein Drittel der Erdoberfläche mit Radioemissionen bedecken. Dies ist von großer Bedeutung für die Entwicklung solcher angewandter Arten von Weltraumaktivitäten wie Satellitenkommunikation, Kommunikation für Navigationszwecke, Fernerkundung der Erde, Umweltüberwachung und einige andere.

    Das Problem ist jedoch, dass die Anzahl der Positionen für den gleichzeitigen und effizienten Betrieb von Satelliten im geostationären Orbit begrenzt (limitiert) ist.

    Jetzt befinden sich etwa 650 Satelliten verschiedener Länder in dieser Umlaufbahn (der erste amerikanische Satellit wurde 1964 in diese Umlaufbahn gebracht).

    Der Bedarf dafür wächst jedoch. In dieser Hinsicht gibt es Probleme im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der frequenzorbitalen Ressource der geostationären Umlaufbahn, dem Zugang zu dieser Umlaufbahn, ihrer rationellen und effizienten Nutzung usw.

    Der völkerrechtliche Status der geostationären Umlaufbahn ist heute nicht besonders definiert. Dieser Status ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Weltraumvertrags, des Mondabkommens und einiger anderer internationaler Rechtsakte. Nach diesen Gesetzen ist die geostationäre Umlaufbahn Teil des Weltraums und unterliegt den Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts in Bezug auf diesen Weltraum.

    Die Merkmale dieser Umlaufbahn und Probleme im Zusammenhang mit der Verteilung ihres Funkfrequenzspektrums spiegeln sich in der Charta der Internationalen Fernmeldeunion (1992) wider. Insbesondere stellt sie fest, dass die geostationäre Umlaufbahn eine „begrenzte natürliche Ressource“ ist (Artikel 44). Die Nutzung seines Frequenzspektrums sollte allen Ländern offen stehen, unabhängig von ihrem technischen Potenzial und ihrer geografischen Lage.

    Um im Interesse aller Länder die faire und rationelle Nutzung der Ressourcen der geostationären Umlaufbahn zu gewährleisten, wurde im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion ein besonderes Verfahren eingerichtet. Es geht um eine schrittweise Erhöhung der "Belastung" der Umlaufbahn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse der Staaten und der Entwicklung internationaler Pläne zur Nutzung von Umlaufbahnfrequenzen. Diese Pläne sehen vor, dem einen oder anderen Staat mindestens eine Position im geostationären Orbit und das entsprechende Abdeckungsgebiet auf der Erde zuzuordnen.

    Das internationale Koordinierungsverfahren beinhaltet auch ein first-come-first-served-Prinzip, d.h. Vorabveröffentlichung von Daten zu einem bestimmten Satellitensystem sowie Registrierung zugeteilter Frequenzen in einem speziellen Master Frequency Register der International Telecommunication Union.

    Nach Zuweisung einer bestimmten Position im geostationären Orbit werden die orbitalen Ressourcen vom Staat, vertreten durch seine nationalen Kommunikationsbehörden, genutzt. Letztere übertragen die entsprechenden orbitalen Ressourcen zur Nutzung an andere juristische Personen, die auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes tätig sind.

    Jedenfalls kann sich die geostationäre Umlaufbahn als Teil des Weltraums niemand aneignen.

    Insofern scheinen die Behauptungen einiger Äquatorialstaaten für die entsprechenden Segmente der geostationären Umlaufbahn unbegründet. Solche Forderungen wurden 1976 insbesondere von einigen äquatorialen Ländern in einer in Bogota (Kolumbien) unterzeichneten Erklärung formuliert. Dasselbe Kolumbien hat außerdem sein Recht auf einen Teil dieser Umlaufbahn sowie auf „das elektromagnetische Spektrum und den Ort, an dem es operiert“ in seiner Verfassung festgehalten.

    Ein solcher Ansatz widerspricht den Normen und Grundsätzen des internationalen Weltraumrechts. Die geostationäre Umlaufbahn kann und sollte nach den allgemeinen Grundsätzen der internationalen Weltraumkooperation genutzt werden.

    Rechtsstatus von Astronauten

    Ein Astronaut ist eine Person, die als Kommandant eines Raumfahrzeugs oder als Mitglied seiner Besatzung an einem Raumflug teilgenommen hat oder teilnimmt. In den USA werden Astronauten Astronauten genannt. Kosmonauten erfüllen die Aufgaben der Erforschung und Nutzung des Weltraums sowohl während des Weltraumflugs als auch bei der Landung auf Himmelskörpern.

    Der rechtliche Status von Kosmonauten (Mitgliedern der Besatzung eines Raumfahrzeugs) wird durch das Weltraumabkommen, das Abkommen über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückkehr von Objekten, die in den Weltraum gestartet wurden (im Folgenden als Abkommen bezeichnet). zur Rettung von Astronauten) sowie der nationalen Weltraumgesetzgebung.

    In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen sind Astronauten "Boten der Menschheit ins All". Aber sie haben keinen supranationalen Status. Astronauten sind Bürger eines bestimmten Staates. Wie im Weltraumvertrag festgehalten, behält der Staat, in dessen Register ein in den Weltraum gestartetes Objekt eingetragen ist, die Gerichtsbarkeit und Kontrolle über die Besatzung dieses Objekts, während es sich in diesem Raum oder auf einem Himmelskörper befindet (Artikel 8).

    Das bestehende System internationaler Grundsätze und Normen in Bezug auf militärische und nukleare Sicherheit hat es ermöglicht, „Weltraumkriege“ und schwere nukleare Zwischenfälle im Weltraum zu vermeiden. Doch die entsprechenden Drohungen bleiben. Es ist kein Zufall, dass die UN-Generalversammlung seit 1982 jährlich Resolutionen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum verabschiedet.

    Diese Beschlüsse werden jedoch längst nicht von allen Staaten berücksichtigt.

    Im Jahr 2006 wurde beispielsweise in den Vereinigten Staaten ein Regierungsdokument namens „National Space Policy“ veröffentlicht, das den Weltraum einseitig zu einer Zone amerikanischer nationaler Interessen erklärte. Das Dokument stellt insbesondere fest, dass „die Vereinigten Staaten die Entwicklung neuer Rechtssysteme und anderer Beschränkungen verhindern werden, die darauf abzielen, den Zugang der USA zur Nutzung des Weltraums zu verbieten oder einzuschränken. Vorgeschlagene Rüstungskontroll- oder -begrenzungsvereinbarungen sollten die Rechte der USA, Forschung, Entwicklung, Tests und andere Weltraumoperationen oder -aktivitäten im nationalen Interesse der Vereinigten Staaten durchzuführen, nicht einschränken."

    Konventionelle Waffen haben mittlerweile auch ein enormes Zerstörungspotential. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Frage nach einem völkerrechtlichen Verbot der Platzierung von Waffen jeglicher Art im Weltraum und der Nutzung dieses Weltraums für militärische Zwecke aufzuwerfen. Der Weltraum sollte nicht zu einer Zone der erzwungenen Lösung politischer Konflikte irdischen Ursprungs werden.

    Erdfernerkundung

    Darunter versteht man die Beobachtung der Erdoberfläche aus dem All im optischen und Radarbereich im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, der Hydrometeorologie, der Verhütung von Naturkatastrophen, des Umweltmanagements, des Umweltschutzes etc. Sie wird im Rahmen einschlägiger Praktika durchgeführt Aktivitäten, die in der Nutzung von Weltraumsystemen der Fernerkundung, Stationen zum Empfangen und Sammeln von Primärdaten, Verarbeitung, Zusammenfassung und Verbreitung relevanter Informationen bestehen.

    Die grundlegenden Anfänge der entsprechenden Aktivitäten spiegeln sich in der Resolution der UN-Generalversammlung "Prinzipien bezüglich der Fernerkundung der Erde aus dem Weltraum" (1986) wider. Diese Grundsätze werden im Rahmen des Weltraumvertrags formuliert. In Übereinstimmung mit Grundsatz IV sehen Erdfernerkundungsaktivitäten vor, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen und im Interesse aller Länder auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Achtung des Grundsatzes der vollen und dauerhaften Souveränität über ihre Länder erfolgt Reichtum und natürliche Ressourcen. Diese Tätigkeit muss so durchgeführt werden, dass die legitimen Rechte und Interessen des untersuchten Staates nicht beeinträchtigt werden.

    Der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fernerkundung der Erde sind mehrere Grundsätze gewidmet. Dies bezieht sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Messstaaten anderen Staaten die Möglichkeit bieten, sich zu fairen und einvernehmlich vereinbarten Bedingungen an Fernerkundungsaktivitäten zu beteiligen.

    Sondierende Staaten leisten technische Hilfe für andere interessierte Staaten, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung und Nutzung von Stationen zum Empfangen, Verarbeiten und Zusammenfassen relevanter Informationen von künstlichen Satelliten (Grundsätze V-VII).

    Unabhängig davon wird der Grundsatz des Zugangs aller an der Fernerkundung beteiligten Staaten zu den relevanten Informationen „auf nicht diskriminierender Basis und zu angemessenen Zahlungsbedingungen“ (Grundsatz XII) festgelegt.

    Es ist auch vorgesehen, dass die UN, ihre zuständigen Gremien und Agenturen die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich fördern, einschließlich technischer Hilfe und Koordinierung von Aktivitäten zur Fernerkundung der Erde (Grundsätze VIII-IX).

    Nutzung künstlicher Satelliten für die internationale Fernsehübertragung

    Diese Art von Weltraumaktivitäten ist heute weit verbreitet, da sie für fast die gesamte Erdbevölkerung von Interesse ist. Der völkerrechtliche Aspekt dieser Tätigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit ihrer Vereinbarkeit mit den Hoheitsrechten der Staaten, einschließlich des Grundsatzes der Nichteinmischung, sowie mit dem Recht jeder natürlichen und juristischen Person, Fernsehinformationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten . Solche Aktivitäten sollten zur freien Verbreitung von Wissen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur, Bildung, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen und das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten und Völkern stärken.

    Die wichtigsten internationalen Grundsätze für die Durchführung dieser Tätigkeit sind in der Resolution der UN-Generalversammlung „Grundsätze für die Nutzung künstlicher Erdsatelliten durch Staaten für internationale direkte Fernsehübertragung“ (1982) festgelegt. Gemäß dieser Resolution müssen Tätigkeiten im Bereich der internationalen Fernsehübertragung unter Verwendung künstlicher Satelliten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, einschließlich der UN-Charta, des Weltraumvertrags, des Internationalen Fernmeldeübereinkommens und der von ihm genehmigten Fernmeldevorschriften. Auch das internationale Rechtsregime der geostationären Umlaufbahn, die hauptsächlich künstliche Satelliten für die Funk- und Fernsehkommunikation mit der Erde beherbergt, muss respektiert werden.

    Von zentraler Bedeutung ist auch das gleiche Recht der Staaten, das sich in der Resolution widerspiegelt, Aktivitäten im Bereich der internationalen direkten Fernsehübertragung über Satellit durchzuführen und die Durchführung solcher Aktivitäten durch Personen und Organisationen zu genehmigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen. Der Zugang zu Technologien in diesem Bereich sollte allen Staaten ohne Diskriminierung zu Bedingungen offen stehen, die von allen interessierten Parteien einvernehmlich vereinbart werden.

    Der Beschluss geht auch davon aus, dass Aktivitäten im Bereich der internationalen Fernsehdirektübertragung über Satelliten auf einer internationalen Zusammenarbeit der jeweiligen Staaten beruhen sollten. Staaten und internationale zwischenstaatliche Organisationen tragen die internationale Verantwortung für Aktivitäten im Bereich der internationalen direkten Fernsehübertragung über Satellit. Hinsichtlich des unvermeidlichen Überlaufs eines von einem Satelliten ausgesendeten Signals gelten nur die einschlägigen Dokumente der International Telecommunication Union.

    Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, sollten Staaten, die Aktivitäten auf dem Gebiet der internationalen Fernsehdirektübertragung über Satellit durchführen oder genehmigen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen im größtmöglichen Umfang unterrichten von Umfang und Art dieser Tätigkeiten.

    Gewerblicher Rechtsschutz in internationalen Raumfahrtprojekten

    Aus diesem Artikel folgt, dass im weltraumvölkerrechtlichen Verantwortungsbereich der Grundsatz der internationalen Verantwortung des Staates für alle nationalen Raumfahrtaktivitäten gilt, unabhängig davon, zu welchen konkreten Themen sie durchgeführt werden. Auf diese Weise unterscheidet sich diese Art der Haftung von anderen Arten der internationalen Haftung, basierend auf dem allgemeinen Postulat, dass Staaten nicht für die Handlungen ihrer juristischen Personen und natürlichen Personen verantwortlich sind, wenn sie nicht im Namen oder im Namen des Staates handeln Frage.

    Näheres regelt das Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden (1972). Dieses Übereinkommen legt fest, dass der Startstaat die uneingeschränkte Verantwortung für Schäden trägt, die durch sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an einem fliegenden Luftfahrzeug verursacht werden (Artikel II). Eine solche Haftung kann unabhängig vom Verschulden des Startstaates bestehen, aber aufgrund der Tatsache, dass der Weltraumgegenstand des entsprechenden Staates einen Schaden verursacht.

    Schaden bedeutet in diesem Fall die Verletzung des Lebens, die Verletzung des Körpers oder die sonstige Gesundheit, die Zerstörung oder die Beschädigung des Eigentums von Staaten, natürlichen oder juristischen Personen sowie des Eigentums einer zwischenstaatlichen Organisation.

    Wird an einem anderen Ort als der Erdoberfläche ein Weltraumgegenstand eines Startstaates oder Personen oder Sachen an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes durch einen Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates beschädigt, so haftet dieser nur, wenn der Schaden durch ihr Verschulden oder durch das Verschulden von Personen, für die sie verantwortlich ist, verursacht wurde (Ausnahme vom Prinzip der absoluten Verantwortlichkeit).

    Wenn an einem anderen Ort als der Erdoberfläche ein Weltraumobjekt eines Startstaates oder Personen oder Sachen an Bord eines solchen Objekts durch ein Weltraumobjekt eines anderen Startstaates beschädigt werden und dadurch einem dritten Staat oder seinem Drittstaat Schaden zugefügt wird natürlichen oder juristischen Personen, so haften die ersten beiden Staaten gegenüber diesem Drittstaat gesamtschuldnerisch in folgenden Grenzen: a) wenn der Schaden einem Drittstaat auf der Erdoberfläche oder einem fliegenden Luftfahrzeug zugefügt wird, dann ihre Haftung gegenüber dem Drittstaat ist absolut; b) Wird an einem Weltraumgegenstand eines Drittstaates oder an Personen oder Sachen an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes an einem anderen Ort als der Erdoberfläche ein Schaden verursacht, so bestimmt sich ihre Haftung gegenüber dem Drittstaat nach dem Verschulden eines der ersten beiden Staaten oder aufgrund des Verschuldens der Personen, für die einer dieser beiden Staaten gilt.

    Wenn zwei oder mehrere Staaten gemeinsam ein Weltraumobjekt starten, haften sie gesamtschuldnerisch für alle verursachten Schäden (Artikel V).

    Das Übereinkommen sieht Fälle der Befreiung von der absoluten Haftung vor. Dies kann der Fall sein, wenn der Startstaat nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise auf grober Fahrlässigkeit oder auf einer schadensvorsätzlichen Handlung oder Unterlassung des antragstellenden Staates oder der von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen beruht (Art. VI).

    Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten nicht für Schadensfälle, die durch ein Weltraumobjekt des Startstaates verursacht werden: a) an Staatsangehörigen des jeweiligen Staates; b) ausländische Staatsbürger zu dem Zeitpunkt, zu dem sie an Operationen im Zusammenhang mit diesem Weltraumobjekt ab dem Zeitpunkt seines Starts oder in einer späteren Phase bis zu seinem Abstieg teilnehmen oder zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich auf Einladung dieses Startstaats befinden unmittelbare Nähe zum Bereich des geplanten Starts oder der Rückkehr des Objekts (Art. VII).

    Das Ausgangsdokument, unter dem der geschädigte Staat die Schadensersatzforderung an den Startstaat stellen kann, ist eine Schadensersatzklage. Normalerweise wird es auf diplomatischem Weg innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Schadens vorgelegt. Wenn das Problem nicht auf freiwilliger Basis gelöst werden kann, wird eine spezielle Kommission eingesetzt, um den Anspruch zu prüfen. Die Konvention regelt im Detail die Verfahrensordnung der Bildung und Tätigkeit dieser Kommission (Art. XIV-XX).

    Die Entscheidungen der Kommission sind endgültig und bindend, wenn die Parteien dies vereinbaren.

    Andernfalls trifft die Kommission eine Entscheidung mit Empfehlungscharakter. Die beschwerdeführende Partei kann die Angelegenheit auch an ein Gericht oder Verwaltungsgericht des Startstaats verweisen. Dies geschieht in der Reihenfolge der Forderung.

    Einige Verantwortungsfragen in diesem Bereich liegen an der Schnittstelle zwischen internationalem öffentlichem und privatem Recht.

    Ein typisches Beispiel hierfür ist das Übereinkommen über internationale Interessen an mobilen Geräten.

    Unter mobilen Geräten werden dabei Sachen verstanden, die aufgrund ihrer Besonderheit regelmäßig über Staatsgrenzen hinweg bewegt werden. Dies können Schienenfahrzeuge, Flugzeuge, Hubschrauber usw. sein. Zu diesen Ausrüstungen gehören auch Gegenstände von Weltraumaktivitäten, nämlich: a) jedes separat gekennzeichnete Objekt, das sich im Weltraum befindet oder dazu bestimmt ist, in den Weltraum gestartet und eingesetzt sowie aus dem Weltraum zurückgebracht zu werden; b) jede separate Komponente, die Teil eines solchen Objekts ist oder auf oder in einem solchen Objekt installiert ist; c) jedes einzelne im Weltraum zusammengesetzte oder hergestellte Objekt; d) jede Trägerrakete mit einfacher oder mehrfacher Verwendung für die Beförderung von Personen und Ausrüstung in den Weltraum und ihre Rückkehr aus dem Weltraum.

    In Bezug auf diese Ausrüstung wurde unter der Schirmherrschaft des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) ein Entwurf eines Sonderprotokolls zum Übereinkommen entwickelt. Jetzt befindet es sich in der Phase der Genehmigung zur Unterzeichnung.

    Das Übereinkommen sieht die Einrichtung eines besonderen internationalen Eigentumsrechtsregimes in Bezug auf Weltraumobjekte vor, die außerhalb der Gerichtsbarkeit von Staaten liegen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Weltraumressourcen sicherzustellen. Dies äußert sich in der Bereitstellung einer internationalen Garantie gegenüber dem Verpfänder oder einer Person, die ein potenzieller Verkäufer im Rahmen eines bedingten Kaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt ist, oder einer Person, die im Rahmen eines Leasingvertrags ein Leasinggeber ist.

    Gemäß Art. 2 des Übereinkommens umfasst eine solche Garantie: a) ein klassisches Sicherungsrecht (Hypothek) - im Rahmen einer Vereinbarung über die Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen; b) das Recht eines potenziellen Verkäufers bei einem Eigentumsvorbehaltsgeschäft - bei einem bedingten Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt; c) das Recht des Leasinggebers - bei einem Leasinggeschäft.

    Eine internationale Garantie unterliegt der obligatorischen Eintragung in ein spezielles internationales Register. Es ist auch geplant, ein System zur Kontrolle und Überwachung der Umsetzung internationaler Garantien zu schaffen.

    Die durch das Übereinkommen über internationale Interessen an mobiler Ausrüstung geschaffene Regelung hat das Potenzial, die finanziellen Risiken von Transaktionen mit Weltraumanlagen sowie die Kosten von Weltraumdiensten für Endnutzer zu verringern.

    Ein besonderes ständiges Gremium im UN-System, das mit der Organisation der internationalen Weltraumkooperation betraut ist, ist der UN-Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums (im Folgenden als UN-Ausschuss für den Weltraum bezeichnet). Es wurde gemäß der Resolution der UN-Generalversammlung vom 12. Dezember 1959 „Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung des Weltraums“ geschaffen. Seine Mitglieder sind jetzt etwa 70 Staaten, darunter die Russische Föderation.

    Der UN-Ausschuss für den Weltraum ist befugt: Beziehungen zu UN-Mitgliedstaaten sowie Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in Fragen der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu unterhalten; Gewährleistung des Austauschs von Weltrauminformationen; Förderung der internationalen Weltraumkooperation; einen Jahresbericht und andere Materialien mit Vorschlägen zur Lösung dringender Probleme der Erforschung und Nutzung des Weltraums erstellen und der UN-Generalversammlung vorlegen.

    Seit 1962 nahmen die wissenschaftlich-technischen und juristischen Unterausschüsse ihre Arbeit in Genf als Teil des UN-Ausschusses für den Weltraum auf. Letztere befasst sich mit der Entwicklung rechtlicher Aspekte der Regulierung der Beziehungen im Bereich der Erforschung und Nutzung des Weltraums. Er trifft seine Entscheidungen im Konsens.

    Die Fach- und Informationsdienste des UN-Ausschusses für den Weltraum und seiner Unterausschüsse sind dem UN-Büro für Weltraumangelegenheiten anvertraut. Ihr Sitz ist in Wien.

    Bestimmte Fragen der Zusammenarbeit im Weltraum fallen in den Tätigkeitsbereich solcher universellen internationalen Organisationen wie der Internationalen Fernmeldeunion, der Weltorganisation für Meteorologie, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der UNESCO, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die Weltorganisation für geistiges Eigentum und einige andere.

    Die aktivste der regionalen Strukturen ist die Europäische Weltraumorganisation (ESA). Es wurde im Mai 1975 in Paris von den europäischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz gegründet: Belgien, Großbritannien, Dänemark, Italien, Spanien, Niederlande, Frankreich, Deutschland, Schweiz und Schweden. Später schlossen sich einige andere europäische Staaten (Österreich, Irland, Norwegen, Finnland) ihnen an.

    Die Hauptaufgaben der ESA sind die Unterstützung bei der Organisation der internationalen Weltraumkooperation zwischen europäischen Ländern, die Schaffung und praktische Anwendung von Weltraumtechnologie und -technologie, die Entwicklung einer langfristigen Weltraumpolitik der Mitgliedsländer und die Koordinierung nationaler Weltraumprogramme und ihre Integration in einen einheitlichen europäischen Weltraumplan usw.

    Ihr oberstes Organ ist gemäß der ESA Education Convention der Council, bestehend aus Vertretern der Mitgliedsstaaten. Er wird einmal im Quartal zu Sitzungen einberufen. Entscheidungen werden je nach Bedeutung des Themas durch Abstimmung oder Konsens getroffen. Der Rat befasst sich mit allen Hauptthemen der Aktivitäten der Agentur, einschließlich der Genehmigung ihrer obligatorischen oder fakultativen Aktivitätsprogramme.

    Der Rat ernennt den Generaldirektor der ESA, die Leiter der Strukturproduktion und der wissenschaftlichen Abteilungen sowie die Direktoren der Hauptprogramme. Sie sind sowohl dem Direktor als auch dem ESA-Rat für ihre Arbeit rechenschaftspflichtig.

    Von großer Bedeutung ist auch die internationale Zusammenarbeit im Rahmen spezifischer bilateraler oder multilateraler weltraumwissenschaftlicher und -technologischer Projekte und Programme. Eines der ersten Programme dieser Art war das Programm der Weltraumkooperation der sozialistischen Staaten im Rahmen von Interkosmos (Ende der 60er Jahre). 1975 wurde das Docking-Projekt des sowjetischen Raumfahrzeugs Sojus-19 und des amerikanischen Apollo durchgeführt, und 1981 wurde zum ersten Mal eine direkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Weltraumorganisation Intercosmos und der Europäischen Weltraumorganisation Intercosmos bei der gemeinsamen Untersuchung des Halleyschen Kometen begründet Japan Institute of Space and Astronautics sowie der NASA.

    Die bekanntesten multilateralen Weltraumprojekte sind derzeit das Langzeitprogramm „International Space Station“ und das Projekt „Sea Launch“. Das vorgegebene Programm wird seit 1998 unter Beteiligung der ESA-Mitgliedstaaten, Russlands, der USA, Kanadas und Japans durchgeführt, das Sea Launch-Projekt wird seit 1997 unter Beteiligung von Russlands, der USA, der Ukraine und Norwegens durchgeführt . Gemäß Art. 1 des Internationalen Abkommens über die Zusammenarbeit auf der Internationalen Raumstation (1998) ist der Zweck dieses Programms, auf der Grundlage einer echten Partnerschaft eine Organisationsstruktur für eine langfristige internationale Zusammenarbeit zwischen Partnern in den Bereichen technisches Design, Bau, Betrieb und Nutzung einer dauerhaft bewohnten internationalen Raumstation für friedliche Zwecke im Einklang mit dem Völkerrecht. Kosmonauten aus Ländern, die an dem Abkommen teilnehmen, haben die Station bereits besucht und dort gearbeitet.

    Die Umsetzung des Sea Launch-Projekts erfolgt gemäß dem zwischenstaatlichen Abkommen über seine Gründung (1995).

    Es sieht den gemeinsamen Betrieb einer seegestützten Startplattform und eines Montage- und Kommandoschiffs für kommerzielle Starts künstlicher Satelliten vor. Das Verfahren und die Formen der internationalen Zusammenarbeit der relevanten Einheiten im Rahmen des Programms der Internationalen Raumstation und des Sea Launch-Projekts sind in der juristischen Literatur ziemlich ausführlich behandelt.

    Viele nichtstaatliche Strukturen, öffentliche Organisationen, Wissenschafts- und Bildungszentren sind inzwischen auch an der internationalen Weltraumkooperation beteiligt. Unter ihnen sind die Internationale Organisation für Weltraumkommunikation (Intersputnik), die Europäische Organisation für Satellitenkommunikation (EUTELSAT), die Arabische Organisation für Satellitenkommunikation (ARABSAT), das Komitee für die Erforschung des Weltraums (COSPAR), die International Astronautical Federation, der Rat für internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Intercosmos), Internationales Institut für Weltraumrecht in Paris usw.

    Unabhängig davon sollte über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Weltraum im Rahmen des Internationalen Weltraumforschungszentrums (ISCR) an der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Ukraine gesprochen werden. Es wurde 1998 durch eine gemeinsame Entscheidung der Nationalen Weltraumagentur der Ukraine und der Russischen Luft- und Raumfahrtagentur, der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Ukraine und der Russischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage des Instituts für Staat und Recht gegründet. V.M. Koretsky National Academy of Sciences of Ukraine, um wissenschaftliche Forschung zu aktuellen Fragen des internationalen und nationalen Weltraumrechts durchzuführen. Das Zentrum führte eine Reihe relevanter wissenschaftlicher Entwicklungen unter Beteiligung ukrainischer, russischer und anderer Juristen durch, veröffentlichte eine Reihe monografischer Arbeiten sowie eine vierbändige thematische Sammlung „Weltraumgesetzgebung der Länder der Welt“ in russischer Sprache und Englisch. Ein weiteres bemerkenswertes Ereignis in den Aktivitäten des ICSL war das internationale Symposium „Status, Anwendung und fortschreitende Entwicklung des internationalen und nationalen Weltraumrechts“, das 2006 in Kiew gemeinsam mit dem Rechtsunterausschuss des UN-Ausschusses für den Weltraum abgehalten wurde.

    Bei all der Vielzahl von Gremien und Organisationen, die derzeit an der internationalen Weltraumkooperation beteiligt sind, ist es unmöglich, Lücken in Bezug auf ihre Koordinierung auf globaler Ebene zu übersehen. Insofern scheinen die in der Literatur gemachten Vorschläge zur Zweckmäßigkeit der Schaffung einer Welt-Weltraumorganisation nach dem Vorbild der Internationalen Atomenergie-Organisation gerechtfertigt.

    Eine solche Lösung des Problems könnte die organisatorische Basis für die internationale Zusammenarbeit im Weltraum erweitern und die Praxis der Anwendung des internationalen Weltraumrechts harmonisieren.

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