FZ Nr. 261 zum Energiesparen. Steuern und Buchhaltung. Durchführung von Energieaudits

Viel diskutiert und lange erwartet, oft mit Besorgnis, wurde die Verabschiedung von Änderungen des grundlegenden Dokuments für die Industrie - Bundesgesetz Nr. 261-FZ "Über Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz ...".

Schließlich wurde das entsprechende Bundesgesetz, das diese Änderungen einführt, Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013, unterzeichnet und veröffentlicht. Insgesamt bringt es eine gewisse Logik in die auf föderaler Ebene verfolgte Energieeffizienzpolitik und spiegelt die im Herbst 2013 wiederholt von Vertretern des russischen Energieministeriums geäußerten Korrekturabsichten wider. Andererseits fanden viele vernünftige Vorschläge, die von der Fachwelt gemacht und von der autorisierten Stelle wohlwollend aufgenommen wurden, darin keinen Niederschlag.

Es herrscht mehr Ordnung. Zum Beispiel kann der Gegenstand einer Energieinspektion jetzt nicht nur Produkte, ein technologischer Prozess, eine juristische Person oder ein einzelner Unternehmer sein, sondern auch Gebäude, Strukturen, Strukturen, energieverbrauchende Geräte, elektrische Energieanlagen, Wärmeenergiequellen, Wärmenetze, Fernwärmesysteme, zentrale Kaltwasserversorgungssysteme und (oder) Wasserentsorgung, andere Objekte des kommunalen Infrastruktursystems.

Generell nimmt die intellektuelle Komponente der Tätigkeit von Energieauditoren zu. Das obligatorische Ergebnis eines Energieaudits ist nun also nicht nur ein Energiepass, sondern vor allem ein Energieauditbericht, dessen Anforderungen vom russischen Energieministerium entwickelt werden. Die Liste der Maßnahmen, die ein Energieauditor auf der Grundlage der Ergebnisse eines Energieaudits entwickeln muss, beschränkt sich nicht mehr auf typische und öffentlich verfügbare Maßnahmen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit einer Kostenschätzung vorgesehen.Anstelle der zuvor bestehenden Schwelle für die Aufnahme eines Objekts in die Liste, für das eine Energieinspektion obligatorisch ist (jährliche Kosten für Kraftstoff und Energieressourcen in Höhe von 10 Millionen Rubel), jetzt gilt der von der autorisierten Stelle speziell genehmigte Wert des Kraftstoff- und Energieverbrauchs. Darüber hinaus wird nun für alle Kategorien von Anlagen, für die verpflichtende Energieinspektionen vorgesehen sind, eine zusätzliche Staffelung eingeführt - wenn nach den Ergebnissen des Jahres vor dem Jahr der Energieinspektion die Gesamtkosten der Anlage für Brennstoff und Energie anfallen Ressourcen den von der zuständigen Regierungsbehörde festgelegten Betrag nicht überschreiten, hat sie das Recht, kein Energieaudit durchzuführen, sondern sich darauf zu beschränken, der föderalen Exekutive Informationen über Energieeinsparung und Energieeffizienz vorzulegen.

Die Selbstregulierungsorganisation erhält nun vom Energieauditor sowohl einen Energiepass als auch einen Energieinspektionsbericht und prüft die Einhaltung der Anforderungen zur Durchführung einer Energieinspektion, deren Ergebnisse sowie die Einhaltung der Standards und Regeln der SROs darin die gesetzliche Frist von 30 Tagen. Die finanzielle Verantwortung der Selbstregulierungsorganisationen nimmt zu: Ab dem Zeitpunkt, an dem die SRO den Energiepass vermerkt, dass die Ergebnisse der Energieerhebung alle festgelegten Anforderungen erfüllen, einschließlich der Standards und Regeln der SRO selbst, des Energieauditors und die Selbstregulierungsorganisation haften dem Auftraggeber des Energiegutachtens als Gesamtschuldner für etwaige Schäden, die ihm durch seine Mängel entstehen.

Gleichzeitig soll die Größe des SRO-Ausgleichsfonds ab Oktober 2014 auf mindestens 2 Millionen Rubel ansteigen 2.079.001,45 Rubel). Auch die Anforderungen an die Offenheit von Selbstregulierungsorganisationen und die öffentliche Platzierung von Informationen über ihre Aktivitäten wurden hinzugefügt.

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

DAS BUNDESRECHT

ÜBER ENERGIEEINSPARUNG UND ENERGIESTEIGERUNG

EFFIZIENZ UND ÄNDERUNGEN ZUM INDIVIDUELLEN

RECHTSAKTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION

(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 08.05.2010 N 83-FZ,
vom 27.07.2010 N 191-FZ, vom 27.07.2010 N 237-FZ,
vom 11.07.2011 N 197-FZ, vom 11.07.2011 N 200-FZ,
vom 18.07.2011 N 242-FZ, vom 03.12.2011 N 383-FZ,
vom 06.12.2011 N 402-FZ, vom 07.12.2011 N 417-FZ,
vom 12.12.2011 N 426-FZ, vom 25.06.2012 N 93-FZ,
vom 10.07.2012 N 109-FZ, vom 25.12.2012 N 270-FZ,
vom 05.04.2013 N 44-FZ, vom 07.06.2013 N 113-FZ,
vom 02.07.2013 N 185-FZ, vom 28.12.2013 N 396-FZ,
vom 28.12.2013 N 399-FZ, vom 28.12.2013 N 401-FZ)

VERSION DES GESETZES VOM 28.12.2013

(Gespeicherte Artikel, die geändert oder neu aufgelegt wurden)

TEXT DER VORHERIGEN AUSGABE

ÄNDERUNGEN GÜLTIG AB 01.10.2014

Kapitel 2

Artikel 6 Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz

7.1) Festlegung von Anforderungen für die Durchführung eines Energieaudits, der Ergebnisse eines Energieaudits (Energiepass und Bericht über ein Energieaudit) (im Folgenden als Anforderungen für die Durchführung eines Energieaudits und seine Ergebnisse bezeichnet);

(Abschnitt 7.1 wurde durch das Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

8) Festlegung von Anforderungen an die Energieeffizienz von Gütern, Arbeiten, Dienstleistungen zur Erfüllung staatlicher oder kommunaler Bedürfnisse;

8) Festlegung von Anforderungen an die Energieeffizienz von Waren, Arbeiten, Dienstleistungen, deren Auftragserteilung für staatliche oder kommunale Zwecke erfolgt;

12) Festlegung von Anforderungen an Programme im Bereich Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz von Organisationen, die regulierten Tätigkeiten nachgehen, wenn die Preise (Tarife) für Waren und Dienstleistungen dieser Organisationen der Festlegung durch föderale Exekutivbehörden unterliegen, und Berichterstattung über deren Umsetzung;

(in der Fassung des Bundes Gesetz vom 28. Dezember 2013 N 399-FZ)

12) Festlegung von Anforderungen für Programme im Bereich Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz von Organisationen, die regulierte Tätigkeiten ausüben, wenn die Preise (Tarife) für Waren und Dienstleistungen dieser Organisationen der Festlegung durch föderale Exekutivbehörden unterliegen;

14.1) Überwachung und Analyse der Wirksamkeit der Umsetzung der staatlichen Politik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienz;

(Klausel 14.1 wurde vom Bundesrat eingeführt Gesetz vom 28. Dezember 2013 N 399-FZ)

14.2) Erstellung eines jährlichen staatlichen Berichts über den Stand der Energieeinsparung und Energieeffizienz in der Russischen Föderation;

(Klausel 14.2 wurde vom Bund eingeführt Gesetz vom 28. Dezember 2013 N 399-FZ)

Artikel 8 Befugnisse der Kommunalverwaltungen im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz

Die Befugnisse der Kommunalverwaltungen im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz umfassen:

5) Ausübung anderer Befugnisse auf dem Gebiet der Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz, die durch dieses Bundesgesetz oder andere Bundesgesetze den Befugnissen der Gebietskörperschaften übertragen werden.

(Klausel 5 wurde durch das Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

Kapitel 3. STAATLICHE REGULIERUNG IM BEREICH DER ENERGIEEINSPARUNG UND ENERGIEEFFIZIENZSTEIGERUNG

Artikel 9 Staatliche Regulierung im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz

Die staatliche Regulierung im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz erfolgt durch die Festlegung von:

6) Anforderungen an die Durchführung eines Energieaudits und seine Ergebnisse;

(Ziffer 6 in der Fassung des BundesGesetzvom 28. Dezember 2013 N 399-FZ)

6) Anforderungen an den Energiepass;

Artikel 14 Steigerung der Energieeffizienz der Wirtschaft der Subjekte der Russischen Föderation und der Wirtschaft der Gemeinden

2. Regionale und kommunale Programme im Bereich der Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz müssen den gemäß diesem Artikel für solche Programme festgelegten Anforderungen und den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Anforderungen entsprechen. Die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Anforderungen für regionale und kommunale Programme im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz sollten Ziele im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz enthalten (ohne deren Werte anzugeben).

2. Regionale und kommunale Programme im Bereich der Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz müssen den gemäß diesem Artikel für solche Programme festgelegten Anforderungen und den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Anforderungen entsprechen. Die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Anforderungen für regionale, kommunale Programme im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz sollten Ziele im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz (ohne Angabe ihrer Werte) sowie eine Liste enthalten von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz, die in solche Programme aufgenommen werden müssen und deren Umsetzung durch die Verwendung außerbudgetärer Mittel möglich ist, die auch unter Verwendung regulierter Preise (Tarife) erhalten werden, und den Zeitpunkt dieser Aktivitäten.

4. Die Werte der Zielindikatoren im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz sollten widerspiegeln:

…5) Erhöhung der Anzahl von Anlagen, die sekundäre Energiequellen und (oder) erneuerbare Energiequellen als Energiequellen nutzen;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

5) eine Zunahme der Fälle, in denen Objekte mit hoher Energieeffizienz, Objekte, die zu Objekten mit einer hohen Energieeffizienzklasse gehören, und (oder) Objekte, die sekundäre Energiequellen und (oder) erneuerbare Energiequellen als Energiequellen verwenden, verwendet werden;

7) Reduzierung der Haushaltsausgaben für die Bereitstellung von Energieressourcen für staatliche Institutionen eines Subjekts der Russischen Föderation, kommunale Institutionen, staatliche Behörden von Subjekten der Russischen Föderation, lokale Regierungen sowie Budgetausgaben für die Bereitstellung von Subventionen für Organisationen der Russischen Föderation kommunaler Komplex für den Kauf von Kraftstoff, Subventionen für die Bürger für die Bezahlung von Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung von Änderungen des Verbrauchsvolumens von Energieressourcen in diesen Bereichen;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

7) Reduzierung der Haushaltsausgaben für die Bereitstellung von Energieressourcen für staatliche Institutionen, kommunale Institutionen, staatliche Behörden, Kommunalverwaltungen sowie für die Bereitstellung von Subventionen für Organisationen des kommunalen Komplexes für den Kauf von Kraftstoff, Subventionen für Bürger für die Zahlung von Stromrechnungen , unter Berücksichtigung von Veränderungen im Umfang der Nutzung von Energieressourcen in diesen Bereichen;

8.1) Informationsunterstützung der in den Absätzen 1 - 8 und 9 dieses Teils genannten Maßnahmen, einschließlich der Information der Verbraucher von Energieressourcen über diese Maßnahmen und über Möglichkeiten zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz;

(Abschnitt 8.1 wurde durch das Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

Kapitel 4. ENERGIEERHEBUNG. SELBSTREGULIERUNGSORGANISATIONEN IM BEREICH DER ENERGIEERHEBUNG

Artikel 15 Energieumfrage

1. Ein Energieaudit kann in Bezug auf Gebäude, Strukturen, Strukturen, energieverbrauchende Geräte, elektrische Energieanlagen, Wärmeenergiequellen, Wärmenetze, zentrale Wärmeversorgungssysteme, zentrale Kaltwasserversorgung und (oder) Wasserentsorgung durchgeführt werden Systeme, andere Objekte des kommunalen Infrastruktursystems, technologische Prozesse sowie in Bezug auf juristische Personen, einzelne Unternehmer.

(Teil 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

1. Ein Energieaudit kann in Bezug auf Produkte, technologische Prozesse sowie eine juristische Person, einen einzelnen Unternehmer durchgeführt werden.

2. Die Hauptziele des Energiegutachtens sind: 4) Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz und deren Kostenabschätzung.

(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2013 N 399-FZ

3. abgelaufen ist. - Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

4) Entwicklung einer Liste von standardisierten, öffentlich zugänglichen Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz und deren Bewertung.

. 5.1. Das für die Durchführung von Energieinspektionen zuständige föderale Exekutivorgan legt Anforderungen an die Durchführung eines Energieinspektions und deren Ergebnisse sowie Regeln für die Übermittlung einer Kopie eines Energiepasses, der auf der Grundlage der Ergebnisse einer obligatorischen Energieinspektion erstellt wurde, an dieses föderale Exekutivorgan fest.

5.2. Die Person, die das Energieaudit durchführt, ist verpflichtet, die Anforderungen an die Durchführung des Energieaudits und seine Ergebnisse, die Standards und Regeln der Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits, deren Mitglied er ist, einzuhalten;

5.3. Die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, erstellt einen Energiepass und einen Energieauditbericht und reicht diese bei der Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits, in der sie Mitglied ist, ein, um die Einhaltung der Anforderungen für die Durchführung eines Energieaudits zu überprüfen und deren Ergebnisse, Standards und Regeln der Selbstregulierungsorganisation im Bereich Energieerhebung, deren Mitglied sie ist. Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Energieauditberichts und des Energiepasses ist eine solche Selbstregulierungsorganisation im Bereich des Energieaudits verpflichtet, diese Dokumente mit einem Vermerk im Energiepass zu übermitteln, der die Ergebnisse des Energieaudits bestätigt audit erfüllt die Anforderungen für die Durchführung eines Energieaudits und dessen Ergebnisse, die festgelegten Normen und Regeln an die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, und übermittelt diese Ergebnisse der Energiebefragung anschließend an die Person, die das Energieaudit beauftragt hat. Wenn sich als Ergebnis des Audits herausstellt, dass die Ergebnisse des Energieaudits nicht den Anforderungen an die Durchführung eines Energieaudits und deren Ergebnissen, den festgelegten Normen und Regeln, dem Energiepass und dem Bericht zum Energieaudit entsprechen innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum ihres Eingangs bei der Selbstregulierungsorganisation im Bereich des Energieaudits an die Person zurückgegeben werden, die das Energieaudit durchgeführt hat, um die festgestellte Abweichung zu beseitigen.

5.4. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Selbstregulierungsorganisation im Bereich des Energieaudits im Energiepass die Übereinstimmung der Ergebnisse des Energieaudits mit den Anforderungen für die Durchführung eines Energieaudits und seiner Ergebnisse, den Standards und Regeln eines solchen vermerkt Selbstregulierungsorganisation, die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, und die Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits, der sie angehört, haften gegenüber der Person, die das Energieaudit beauftragt hat, für verursachte Schäden als Gesamtschuldner aufgrund von Mängeln bei den erbrachten Energieauditleistungen.

6. Ein Energiepass, der auf der Grundlage der Ergebnisse eines Energieaudits eines Mehrfamilienhauses erstellt wurde, muss von der Person, die ihn erstellt hat, an die Eigentümer der Räumlichkeiten im Mehrfamilienhaus oder an die für die Instandhaltung der Wohnung verantwortliche Person weitergegeben werden Gebäude.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

6. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Energieaudits erstellt die Person, die es durchgeführt hat, einen Energiepass und übergibt ihn der Person, die das Energieaudit beauftragt hat. Ein auf der Grundlage der Ergebnisse eines Energieaudits eines Mehrfamilienhauses erstellter Pass muss von der Person, die ihn erstellt hat, an die Eigentümer der Räumlichkeiten im Mehrfamilienhaus oder an die für die Instandhaltung des Mehrfamilienhauses verantwortliche Person weitergegeben werden.

7. Ein auf der Grundlage der Ergebnisse eines Energieaudits erstellter Energiepass muss Angaben enthalten über:

6) auf der Liste der Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz und deren Bewertung.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

6) auf der Liste der Standardmaßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz.

Artikel 16. Obligatorisches Energieaudit

1. Die Durchführung eines Energieaudits ist obligatorisch, außer in dem in Absatz 1.1 dieses Artikels vorgesehenen Fall, für die folgenden Personen:

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

5) Organisationen, deren Gesamtkosten für den Verbrauch von Erdgas, Diesel und anderen Brennstoffen (außer Kraftstoff), Heizöl, Wärmeenergie, Kohle, Elektroenergie das wertmäßige Volumen der entsprechenden Energieressourcen überschreiten, das von der Regierung festgelegt wurde die Russische Föderation für das Kalenderjahr vor dem letzten Jahr vor Ablauf des Zeitraums für das nachfolgende obligatorische Energieaudit gemäß Absatz 2 dieses Artikels;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

1. Die Durchführung eines Energieaudits ist für folgende Personen verpflichtend:

5) Organisationen, deren Gesamtkosten für den Verbrauch von Erdgas, Diesel und anderen Brennstoffen, Heizöl, Wärmeenergie, Kohle und elektrischer Energie zehn Millionen Rubel pro Kalenderjahr überschreiten;

6) Organisationen, die Aktivitäten im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz durchführen, die ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt, den Haushalten der Teileinheiten der Russischen Föderation und den lokalen Haushalten finanziert werden.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

6) Organisationen, die Aktivitäten im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz durchführen, die ganz oder teilweise aus dem Bundeshaushalt, den Haushalten der Teileinheiten der Russischen Föderation und den lokalen Haushalten finanziert werden.

1.1. Für den Fall, dass die Gesamtkosten der in den Ziffern 1-4 und 6 des Teils 1 dieses Artikels genannten Personen für den Verbrauch von Erdgas, Heizöl, Wärmeenergie, Kohle, elektrischer Energie, mit Ausnahme von Kraftstoff, anfallen das von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte wertmäßige Volumen der relevanten Energieressourcen für das Kalenderjahr vor dem letzten Jahr vor Ablauf der Frist für die Durchführung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen nachfolgenden obligatorischen Energieinspektion nicht überschreiten haben diese Personen statt der Durchführung einer Energie-Inspektionspflicht das Recht, im letzten Jahr vor Ablauf der Frist zur Durchführung der anschließenden Energie-Inspektionspflicht Informationen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Bezug auf diese Personen an die zu übermitteln autorisierte Bundesvollzugsbehörde für Energieaudits. Diese Personen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihre Gesamtkosten für den Verbrauch von Erdgas, Heizöl, thermischer Energie, Kohle, elektrischer Energie, mit Ausnahme von Kraftstoffen, erfasst wurden, ein Energieaudit zu organisieren und durchzuführen , überstieg das wertmäßige Volumen der entsprechenden Energieressourcen, das von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt wurde. Nachfolgende obligatorische Energieinspektionen werden von den angegebenen Personen gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt.

1.2. Die Übermittlung von Informationen über Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz an das befugte föderale Exekutivorgan für Energieaudits in den in Teil 1.1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen erfolgt gemäß dem von dem bevollmächtigten föderalen Exekutivorgan für Energieaudits festgelegten Verfahren.

2. Die in Teil 1 dieses Artikels genannten Personen sind verpflichtet, das erste Energieaudit innerhalb des Zeitraums vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 zu organisieren und durchzuführen, weitere Energieaudits - mindestens alle fünf Jahre.

Artikel 17. Sammlung und Analyse von Energiepassdaten, die aus den Ergebnissen von Energieaudits zusammengestellt wurden

1. Die zur Durchführung von Energieaudits befugte Bundesvollzugsbehörde erhebt, verarbeitet, systematisiert, analysiert und nutzt Energiepassdaten, die auf der Grundlage der Ergebnisse von Pflichtenergieaudits sowie Energiepassdaten, die auf der Grundlage von freiwilligen Energieaudits erstellt wurden , in Übereinstimmung mit den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Anforderungen.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

1. Das ermächtigte Bundesorgan der Exekutive erhebt, verarbeitet, systematisiert, analysiert und nutzt Energiepassdaten, die auf der Grundlage der Ergebnisse von obligatorischen Energieaudits erstellt wurden, sowie Energiepassdaten, die auf der Grundlage von freiwilligen Energieaudits erstellt wurden, gem die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Anforderungen .

2. Jede Selbstregulierungsorganisation im Bereich der Energieinspektionen ist verpflichtet, alle drei Monate Kopien der von ihr beglaubigten Energiepässe zu übermitteln, die von den Mitgliedern einer solchen Selbstregulierungsorganisation auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten obligatorischen Energieinspektionen erstellt wurden von ihnen während des festgelegten Zeitraums an die für Energieinspektionen ermächtigte Bundesvollzugsbehörde.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

2. Jede Selbstregulierungsorganisation im Bereich der Energieinspektionen ist verpflichtet, alle drei Monate Kopien der von ihr beglaubigten Energiepässe zu übermitteln, die von den Mitgliedern einer solchen Selbstregulierungsorganisation auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten obligatorischen Energieinspektionen erstellt wurden von ihnen während der festgelegten Frist an das ermächtigte Bundesvollzugsorgan.

3. Die zuständige Bundesbehörde für Energieaudits hat das Recht, von den Selbstkontrollorganisationen im Bereich der Energieaudits Daten über freiwillig durchgeführte Energieaudits sowie Daten über Energiepässe, die auf der Grundlage des Energieaudits erstellt wurden, anzufordern und zu erhalten Ergebnisse solcher Erhebungen gemäß der in Artikel 15 Teil 7 dieses Bundesgesetzes festgelegten Informationsliste unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Geschäftsgeheimnisse.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

3. Das ermächtigte Bundesorgan des Bundes ist berechtigt, von Selbstregulierungsorganisationen im Bereich der Energieinspektionen Daten über freiwillig durchgeführte Energieinspektionen sowie Daten über auf deren Ergebnissen erstellte Energiepässe anzufordern und zu erhalten Inspektionen gemäß der in Artikel 15 Teil 7 dieses Bundesgesetzes angegebenen Informationsliste unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Geschäftsgeheimnisse.

4. Die für Energieaudits bevollmächtigte Bundesbehörde für Energieaudits hat die Annahme von Kopien von Energiepässen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von obligatorischen Energieaudits erstellt wurden, sowie von angeforderten Informationen gemäß Teil 3 dieses Artikels in Form eines zu gewährleisten elektronisches Dokument.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

4. Das zuständige Bundesorgan der Exekutive muss sicherstellen, dass Kopien von Energiepässen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von obligatorischen Energieaudits erstellt wurden, sowie von Informationen, die gemäß Teil 3 dieses Artikels angefordert werden, in Form eines elektronischen Dokuments akzeptiert werden.

Artikel 18 Anforderungen an Selbstregulierungsorganisationen im Bereich Energieaudit

2.2. Wenn der Antrag auf Eintragung in das staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen im Bereich der Energieinspektion und die in Teil 2 dieses Artikels genannten Dokumente in Form von elektronischen Dokumenten eingereicht werden, muss dieser Antrag vom Antragsteller mit einer erweiterten Unterschrift versehen werden qualifizierte elektronische Signatur und die angegebenen Dokumente - von Beamten von Organen, Organisationen, die berechtigt sind, diese Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu unterzeichnen, deren Art durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt ist.

(in Hrsg. Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 401-FZ)


Beginn von Teil 2.2. - 10.01.2014.

3. Eine gemeinnützige Organisation hat das Recht, den Status einer Selbstregulierungsorganisation im Bereich des Energieaudits zu erlangen, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllt:

3) das Vorhandensein eines Entschädigungsfonds, der in Höhe von mindestens zwei Millionen Rubel auf Kosten der Beiträge der Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation im Bereich der Energieinspektion gebildet wird, um die Eigentumshaftung der Mitglieder der zu gewährleisten Selbstregulierungsorganisation im Bereich der Energieinspektion für Verbraucher von Dienstleistungen, die dadurch entstehen können, dass ihnen aufgrund von Mängeln bei den erbrachten Energieauditdienstleistungen Schaden zugefügt wird.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

3) das Bestehen eines Ausgleichsfonds, der auf Kosten der Beiträge der Mitglieder einer Selbstregulierungsorganisation im Bereich der Energieinspektion gebildet wird, um die Vermögenshaftung der Mitglieder einer Selbstregulierungsorganisation im Energiebereich sicherzustellen Inspektion für Verbraucher von Dienstleistungen, die infolge von Schäden entstehen können, die ihnen aufgrund von Mängeln bei den für die Energieinspektion erbrachten Dienstleistungen entstehen.

4. Eine Selbstregulierungsorganisation im Bereich der Energieinspektion ist verpflichtet, folgende Dokumente zu erstellen und zu genehmigen:

2) Standards und Regeln für das Verfahren zur Durchführung von Energieaudits durch Mitglieder einer Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits, einschließlich Standards und Regeln für die Ausstellung eines Energiepasses, der auf der Grundlage der Ergebnisse eines Energieaudits erstellt wurde, Standards und Regeln zur Ermittlung eines Maßnahmenkatalogs zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz, Normen und Regeln zur Berechnung des Energieeinsparpotenzials (im Folgenden Normen und Regeln genannt) gemäß den Anforderungen an die Durchführung eines Energieaudits und seiner Ergebnisse;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

2) Standards und Regeln für das Verfahren zur Durchführung von Energieaudits durch Mitglieder einer Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits, einschließlich Standards und Regeln für die Ausstellung eines Energiepasses, der auf der Grundlage der Ergebnisse eines Energieaudits erstellt wurde, Standards und Regeln zur Festlegung eines Maßnahmenkatalogs zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz, Normen und Regeln zur Berechnung des Energieeinsparpotenzials (im Folgenden Normen und Regeln genannt);

Artikel 4 . S.2 Art.-Nr. achtzehn tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft

5.1. Die in Absatz 2 von Teil 4 dieses Artikels genannten Dokumente, die jedoch nicht auf der offiziellen Website der Selbstregulierungsorganisation im Bereich Energieaudit im Internet veröffentlicht wurden, gelten nicht.

(Teil 5.1 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

5.2. Eine Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits im Falle eines Beschlusses zur Änderung der von ihr dem autorisierten föderalen Exekutivorgan für Energieaudits vorgelegten Unterlagen bei der Eintragung von Informationen darüber in das staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen in der Bereich Energieaudit, ist verpflichtet, dieses Bundesorgan der Exekutive gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Annahme eines solchen Beschlusses zu benachrichtigen.

(Teil 5.2 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

5.3. Eine Selbstregulierungsorganisation auf dem Gebiet des Energieaudits ist verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen an ein Energieaudit und dessen Ergebnisse durch ihre Mitglieder sicherzustellen und die Übereinstimmung der Ergebnisse eines Energieaudits mit den Anforderungen an ein Energieaudit und dessen Ergebnisse zu überprüfen Ergebnisse, die Standards und Regeln dieser Selbstregulierungsorganisation.

(Teil 5.3 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

Kapitel 5

Artikel 21 Staatliche oder kommunale Ener(Verträge), die abgeschlossen werden, um staatliche oder kommunale Bedürfnisse zu erfüllen

2. Staatliche oder kommunale Energiedienstleistungsverträge (Verträge) werden gemäß der Haushaltsgesetzgebung der Russischen Föderation und der Gesetzgebung der Russischen Föderation über das Vertragssystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen abgeschlossen und bezahlt, um den Staat zu erfüllen und kommunalen Bedarf.

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 396-FZ vom 28. Dezember 2013)

2. Staatliche oder kommunale Energiedienstleistungsverträge (Verträge) werden gemäß der Haushaltsgesetzgebung der Russischen Föderation und der Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auftragserteilung abgeschlossen und bezahlt.

Kapitel 6. INFORMATIONSUNTERSTÜTZUNG FÜR MASSNAHMEN ZUR ENERGIEEINSPARUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ

Artikel 22 Informationsunterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz

1. Informationsunterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz sollte regelmäßig erfolgen durch:

5) Verbreitung von Informationen über Energieeinsparpotenziale in Bezug auf Stromnetzanlagen, Versorgungsinfrastruktursysteme und Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

5) Verbreitung von Informationen über Energieeinsparpotenziale in öffentlichen Infrastruktursystemen und Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz;

6. Das von der Regierung der Russischen Föderation autorisierte föderale Exekutivorgan überwacht und analysiert die Wirksamkeit der Umsetzung der staatlichen Politik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienz.“;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

7. Das von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigte föderale Exekutivorgan erstellt und verteilt den jährlichen staatlichen Bericht über den Stand der Energieeinsparung und Energieeffizienz in der Russischen Föderation gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

(Teil 7 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

Artikel 23 Staatliches Informationssystem im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz

3. Die im staatlichen Informationssystem enthaltenen Informationen im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz müssen unbedingt folgende Informationen enthalten:

1) über regionale, kommunale Programme im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung, Programme im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung von Organisationen unter Beteiligung des Staates oder der Gemeinde und über den Stand ihrer Umsetzung;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

1) über regionale, kommunale Programme im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz und über den Stand ihrer Umsetzung;

2) zum Umfang der Nutzung von Energieressourcen, zur Energieeinsparung und zur Steigerung der Energieeffizienz, allgemein in Bezug auf Wirtschaftssektoren, Wohnungswesen und kommunale Dienstleistungen, Wohnungsfonds, Teileinheiten der Russischen Föderation und Gemeinden;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

2) zum Umfang der Nutzung von Energieressourcen, zur Energieeinsparung und zur Steigerung der Energieeffizienz, allgemein in Bezug auf Wirtschaftssektoren, Wohnungswesen und kommunale Dienstleistungen, Teileinheiten der Russischen Föderation und Gemeinden;

3) über die Ausrüstung mit Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen, verallgemeinert in Bezug auf staatliche, kommunale, private Wohnungsbestände, Teileinheiten der Russischen Föderation und Gemeinden, Organisationen mit Beteiligung des Staates oder der Gemeinde;

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

3) über die Ausrüstung mit Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen, verallgemeinert in Bezug auf staatliche, kommunale, private Wohnungsbestände, Teileinheiten der Russischen Föderation und Gemeinden;

Kapitel 7

Artikel 25

1. Organisationen mit staatlicher oder kommunaler Beteiligung und Organisationen, die regulierten Tätigkeiten nachgehen, müssen Programme im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz genehmigen und umsetzen, die Folgendes enthalten:

3) andere Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2-4 dieses Artikels.

(Ziffer 3 geändert durch das Bundesgesetz vom 28. Dezember 2013 N 399-FZ)

3) andere Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 4 dieses Artikels (für Organisationen, die regulierten Tätigkeiten nachgehen).

1.1. Wenn eine Organisation mit Beteiligung des Staates oder einer Gemeinde, eine Organisation, die regulierte Tätigkeiten ausübt, Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen hat, können Programme im Bereich der Energieeinsparung und der Verbesserung der Energieeffizienz dieser Organisationen als Teilprogramme Programme im Bereich der Energieeinsparung umfassen und Energieeffizienzverbesserung der jeweiligen Tochtergesellschaften und abhängigen Unternehmen. Aufnahme in Programme im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung einer Organisation mit Beteiligung des Staates oder einer Gemeinde, einer Organisation, die geregelte Tätigkeiten ausübt, als Teilprogramm des Programms im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung der relevanten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften entbindet diese nicht von der Verpflichtung, ihre Programme im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung zu genehmigen und umzusetzen, sofern es sich bei den jeweiligen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften um Organisationen mit staatlicher oder kommunaler Beteiligung oder Organisationen handelt reglementierten Tätigkeiten nachgehen.

(Teil 1.1 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

1.2. Anforderungen an die Form von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz von Organisationen mit Beteiligung des Staates oder einer Gemeinde, Organisationen, die geregelte Tätigkeiten ausüben, und die Berichterstattung über den Fortschritt ihrer Umsetzung werden von der autorisierten föderalen Exekutivbehörde festgelegt .

(Teil 1.2 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt)

2. Wenn eine Organisation unter Beteiligung des Staates oder einer Gemeinde regulierte Tätigkeiten ausführt, gelten die Bestimmungen dieses Artikels, die Anforderungen an Programme im Bereich Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz von Organisationen festlegen, die regulierte Tätigkeiten durchführen Aktivitäten gelten für die genannte Organisation. Bei der Entwicklung von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz und deren Änderungen ist eine Organisation, die geregelte Tätigkeiten ausübt, verpflichtet, die Anforderungen an die Form dieser Programme einzuhalten und über den Fortschritt ihrer Umsetzung zu berichten. Wenn die Preise (Tarife) für Waren, Dienstleistungen von Organisationen, die regulierten Tätigkeiten nachgehen, von der autorisierten föderalen Exekutivbehörde festgelegt werden, gelten die Anforderungen an den Inhalt dieser Programme im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz dieser Organisationen in Bezug auf regulierte Aktivitäten werden von dieser Stelle gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln eingerichtet. Wenn die Preise (Tarife) für Waren und Dienstleistungen von Organisationen, die regulierten Tätigkeiten nachgehen, von den autorisierten Exekutivorganen der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation geregelt werden, gelten die Anforderungen für den Inhalt von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz Diese Organisationen in Bezug auf die regulierten Tätigkeiten und in Bezug auf die Anforderungen an die Einrichtungen dieser Organisationen, die sich auf dem Territorium der jeweiligen Teileinheiten der Russischen Föderation befinden, werden von diesen Stellen gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln gegründet . Wenn die Preise (Tarife) für Waren, Dienstleistungen von Organisationen des kommunalen Komplexes von lokalen Regierungen festgelegt werden, gelten die Anforderungen an den Inhalt von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz dieser Organisationen in Bezug auf regulierte Aktivitäten und in Bezug auf der Anforderungen für die Objekte dieser Organisationen, die sich in den Territorien befinden, werden die entsprechenden Gemeinden von diesen Organen in Übereinstimmung mit den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln festgelegt.

(Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013)

2. Wenn eine Organisation unter Beteiligung des Staates oder einer kommunalen Formation eine reglementierte Tätigkeit ausübt, gelten für sie die Bestimmungen dieses Artikels, die Anforderungen an eine Organisation festlegen, die eine reglementierte Tätigkeit ausübt. Organisationen, die regulierte Tätigkeiten ausüben, müssen bei der Entwicklung von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz und deren Änderungen die für diese Programme festgelegten Anforderungen berücksichtigen. Wenn die Preise (Tarife) für Waren und Dienstleistungen solcher Organisationen von einer autorisierten föderalen Exekutivbehörde reguliert werden, werden für Organisationen, die reglementierten Tätigkeiten nachgehen, die Anforderungen an Programme im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz in Bezug auf reglementierte Tätigkeiten festgelegt von dieser Stelle gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln. Für Organisationen, die regulierte Tätigkeiten ausüben, wenn die Preise (Tarife) für Waren und Dienstleistungen dieser Organisationen von autorisierten Exekutivbehörden der Teileinheiten der Russischen Föderation, lokalen Regierungen, Anforderungen für Programme im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz reguliert werden in Bezug auf regulierte Tätigkeiten werden von diesen Stellen gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln eingerichtet.

Artikel 26 Gewährleistung der Energieeffizienz bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistungen, Dienstleistungen zur Erfüllung staatlicher und kommunaler Bedürfnisse

(in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 396-FZ vom 28. Dezember 2013)

1. Staatliche oder kommunale Kunden, autorisierte Stellen, autorisierte Institutionen sind verpflichtet, Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs gemäß den Energieeffizienzanforderungen dieser Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen zu erwerben.

2. Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen beim Kauf zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs werden vom autorisierten föderalen Exekutivorgan gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln festgelegt. Die Regierung der Russischen Föderation hat das Recht, Prioritätsanforderungen als Teil dieser Regeln festzulegen.

3. Anforderungen an die Energieeffizienz von Gütern, Werken, Dienstleistungen bei Beschaffungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf sind insbesondere:

4. Anforderungen an die Energieeffizienz von Waren, Bauarbeiten und Dienstleistungen beim Einkauf zur Deckung staatlicher und kommunaler Bedürfnisse können ein Verbot oder eine Beschränkung des Kaufs von Waren, Bauarbeiten und Dienstleistungen begründen, deren Folgen ein unproduktiver Verbrauch von Energieressourcen sein können.

5. Staatliche oder kommunale Kunden, befugte Stellen, befugte Institutionen, um die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gütern, Bauleistungen, Dienstleistungen zu erfüllen, wenn Entscheidungen über die Arten, Kategorien von Gütern, Bauleistungen, Dienstleistungen getroffen werden, die zur Erfüllung staatlicher und kommunaler Bedürfnisse gekauft werden , und (oder) müssen bei der Festlegung von Anforderungen für die angegebenen Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen die folgenden Bestimmungen berücksichtigen:

1) Waren, Bauarbeiten, Dienstleistungen, die zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs erworben wurden, müssen das Erreichen der maximal möglichen Energieeinsparung und Energieeffizienz gewährleisten;

2) Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen, die zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs gekauft werden, müssen eine Reduzierung der Kosten des Kunden sicherstellen, die auf der Grundlage des geschätzten Preises der Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen in Verbindung mit den mit der Nutzung der Waren, Bauleistungen verbundenen Kosten bestimmt werden , Dienstleistungen (einschließlich Ausgaben für Energieressourcen) unter Berücksichtigung der erwarteten und erzielten Einsparungen (einschließlich Einsparungen an Energieressourcen) bei der Verwendung der betreffenden Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen.

Artikel 26 Sicherstellung der Energieeffizienz bei der Auftragsvergabe für den staatlichen oder kommunalen Bedarf

1. Staatliche oder kommunale Kunden, zur Wahrnehmung der Aufgaben der Auftragserteilung für den staatlichen oder kommunalen Bedarf befugte Stellen, sind verpflichtet, Aufträge für die Lieferung von Waren, die Ausführung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen für den staatlichen oder kommunalen Bedarf entsprechend den Anforderungen zu erteilen der Energieeffizienz dieser Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen.

2. Anforderungen an die Energieeffizienz von Gütern, Arbeiten, Dienstleistungen, deren Auftragserteilung für staatliche oder kommunale Zwecke erfolgt, werden von der autorisierten föderalen Exekutive gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln festgelegt . Die Regierung der Russischen Föderation hat das Recht, Prioritätsanforderungen als Teil dieser Regeln festzulegen.

3. Anforderungen an die Energieeffizienz von Gütern, Bauleistungen, Dienstleistungen, deren Auftragsvergabe für den staatlichen oder kommunalen Bedarf erfolgt, sind insbesondere:

1) Angabe der Arten und Kategorien von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen, für die diese Anforderungen gelten;

2) Anforderungen an den Wert der Energieeffizienzklassen von Waren;

3) Anforderungen an die Eigenschaften, Parameter von Waren, Arbeiten, Dienstleistungen, die sich auf das Volumen der verwendeten Energieressourcen auswirken;

4) andere Indikatoren, die die Energieeffizienz von Waren, Bauarbeiten und Dienstleistungen widerspiegeln.

4. Anforderungen an die Energieeffizienz von Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen, deren Auftragserteilung für den staatlichen oder kommunalen Bedarf erfolgt, können ein Verbot oder eine Beschränkung der Auftragserteilung zur Lieferung von Waren, zur Ausführung von Arbeiten begründen, Erbringung von Dienstleistungen, deren Ergebnis ein unproduktiver Verbrauch von Energieressourcen sein kann.

5. Staatliche oder kommunale Auftraggeber, auftragsbefugte Stellen für den staatlichen oder kommunalen Bedarf, um die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gütern, Bauleistungen, Dienstleistungen bei Entscheidungen über die Arten, Kategorien von Gütern, Bauwerken zu erfüllen, Dienstleistungen, deren Auftragserteilung für den staatlichen oder kommunalen Bedarf erfolgt, und (oder) bei der Bedarfsermittlung für diese Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

1) Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen, deren Auftragsvergabe für den staatlichen oder kommunalen Bedarf erfolgt, müssen die Erzielung der höchstmöglichen Energieeinsparung, Energieeffizienz gewährleisten;

2) Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen, deren Auftragserteilung für den staatlichen oder kommunalen Bedarf erfolgt, müssen mit einer Minderung der Kosten des Auftraggebers, ermittelt auf der Grundlage des geschätzten Preises der Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen, in Verbindung stehen mit den Kosten, die mit der Nutzung von Gütern, Bauleistungen, Dienstleistungen verbunden sind (einschließlich der Kosten für Energieressourcen), unter Berücksichtigung der erwarteten und erzielten Einsparungen (einschließlich Einsparungen an Energieressourcen) bei der Nutzung der betreffenden Güter, Bauleistungen, Dienstleistungen.

Kapitel 10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48. Schlussbestimmungen

7. Vor dem 1. Juli 2014 muss das für die Durchführung von Energieaudits zuständige Organ des Bundes Folgendes genehmigen:

1) Anforderungen an die Form von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz von Organisationen mit Beteiligung des Staates oder einer Gemeinde, Organisationen, die regulierte Tätigkeiten ausüben, und Berichterstattung über den Fortschritt ihrer Umsetzung;

2) eine Methodik zur Berechnung der Werte von Zielindikatoren im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz, deren Erreichung durch die Umsetzung regionaler, kommunaler Programme im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz sichergestellt wird;

3) Anforderungen an die Durchführung eines Energieaudits und seine Ergebnisse;

4) das Verfahren zur Übermittlung von Informationen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 16 Teil 12 dieses Bundesgesetzes.

(Teil 7 wurde durch Bundesgesetz Nr. 399-FZ vom 28. Dezember 2013 eingeführt).

Präsident der Russischen Föderation
D. MEDWEDEW

Licht / Energieeinsparung

In den letzten Jahren hat die Regierung einen Kurs zur Verbesserung der Energieeffizienz der russischen Wirtschaft eingeschlagen. Eine Reihe von normativen Dokumenten wurde verabschiedet, die den Rechtsrahmen in diesem Bereich modernisiert haben. Unter anderem wurde die Verantwortung verschiedenster Personen für die Nichterfüllung von Anforderungen im Bereich der Energieeinsparung festgelegt. EnergoVOPROS.ru veröffentlicht eine Liste von Sanktionen und Empfehlungen zu deren Vermeidung

Sanktionen nach 261-FZ „On Energy Saving“

Das Bundesgesetz der Russischen Föderation vom 23. November 2009 N 261-FZ „Über Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie über Änderungen bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation“ sieht folgende Sanktionen vor

Verwaltungsverstoß

  • Nichteinhaltung der Energieeffizienzanforderungen für solche Gebäude, Bauwerke, Bauwerke durch die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, Bauwerken, Bauwerken während ihres Betriebs

Rechtsstaatlichkeit

Verwaltungsverstoß
  • Nichteinhaltung der Anforderungen ihrer Ausrüstung mit Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen durch die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, Bauwerken, Bauwerken während ihres Betriebs
  • für Beamte in Höhe von 10.000 bis 15.000 Rubel;
  • für juristische Personen - von 100.000 bis 150.000 Rubel

Rechtsstaatlichkeit

  • Artikel 9.16 Ziffer 7 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Russischen Föderation
Verwaltungsverstoß
  • Nichteinhaltung der Fristen für obligatorische Energieaudits
  • für Beamte in Höhe von 10.000 bis 15.000 Rubel;
  • für juristische Personen - von 50.000 bis 250.000 Rubel

Rechtsstaatlichkeit

  • Klausel 8 von Artikel 9.16 des RF-Kodex für Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsverstoß
  • Nichteinhaltung der Verpflichtung von Organisationen mit Beteiligung des Staates oder der Kommune, Programme im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz zu verabschieden
  • für Beamte in Höhe von 30.000 bis 50.000 Rubel;
  • für juristische Personen - von 50.000 bis 100.000 Rubel.

Rechtsstaatlichkeit

  • Klausel 10 von Artikel 9.16 des RF-Kodex für Ordnungswidrigkeiten

Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden

Gemäß dem Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 25. Januar 2011 Nr. 18 „Nach der Festlegung des Grundniveaus der Energieeffizienzanforderungen für Gebäude, Bauwerke, Bauwerke sollten die Energieeffizienzanforderungen eine Verringerung der Indikatoren beinhalten, die den jährlichen spezifischen Wert charakterisieren des Energieverbrauchs von Energieressourcen in einem Gebäude, einer Struktur, einer Struktur, weniger als einmal alle 5 Jahre: ab Januar 2011 (für den Zeitraum 2011-2015) - nicht weniger als 15 Prozent in Bezug auf den Ausgangswert, ab dem 1. Januar 2016 (für die Zeitraum 2016-2020) - nicht weniger als um mehr als 30 Prozent in Bezug auf das Basisniveau und ab dem 1. Januar 2020 - nicht weniger als 40 Prozent in Bezug auf das Basisniveau“

Die Anforderungen an Gebäude, Bauwerke und Bauwerke werden durch den Erlass des Ministeriums für regionale Entwicklung der Russischen Föderation Nr. 262 vom 28. Mai 2010 festgelegt.

Anforderungen an die obligatorische Installation von Messgeräten

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Bundesgesetzes Nr. 261-FZ „Über Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz sowie über die Änderung bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation“ „bis zum 1. Januar 2011 die Eigentümer von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstige Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen worden sind und bei deren Betrieb Energieträger verwendet werden (einschließlich temporärer Anlagen), sind verpflichtet, die Ausrüstung solcher Anlagen mit Messgeräten für abzuschließen verbrauchtes Wasser, Erdgas, thermische Energie, elektrische Energie, sowie die Inbetriebnahme der installierten Messgeräte“

Anforderungen an das Energieaudit

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 261-FZ „Über Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie über die Änderung bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation“ sind Personen, die die Anforderungen erfüllen, verpflichtet, die erste Energie zu organisieren und durchzuführen Audit bis 31.12.2012, anschließende energetische Untersuchungen - mindestens alle fünf Jahre.

Organe, die die Umsetzung des Bundesgesetzes 261 „Über Energieeinsparung

Die Befugnis zur Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes zu den oben genannten Punkten durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Februar 2010 Nr. 67 wird Rostekhnadzor - dem Föderalen Dienst für Umwelt-, Technologie- und Nuklearaufsicht der Russischen Föderation - übertragen. Die Befugnisse sind wie folgt:

Kontrolle über die Einhaltung ihrer Zuständigkeit bei der Planung, Konstruktion, Rekonstruktion, Instandsetzung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken mit Anforderungen an die Energieeffizienz, die Anforderungen an ihre Ausstattung mit Messgeräten für verwendete Energieressourcen.

Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen an die Energieeffizienz solcher Gebäude, Bauwerke und Bauwerke durch die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, Bauwerken, Bauwerken und deren Ausrüstung mit Messgeräten für die Energie im Rahmen ihrer Zuständigkeit während ihres Betriebs Ressourcen verwendet.

Kontrolle über die Einhaltung durch juristische Personen im genehmigten Kapital, deren Anteil (Beitrag) die Russische Föderation, das Subjekt der Russischen Föderation, die Gemeinde mehr als 50 Prozent beträgt und (oder) in Bezug auf die der Russe, das Subjekt ist Die Russische Föderation, die Gemeinde hat das Recht, direkt oder indirekt über mehr als 50 Prozent der Gesamtzahl der Stimmen zu verfügen, die den stimmberechtigten Anteilen (Anteilen) zuzurechnen sind, die das genehmigte Kapital solcher juristischen Personen, staatlichen und kommunalen Einheitsunternehmen, des Staates bilden und kommunale Einrichtungen, staatliche Unternehmen, staatliche Körperschaften sowie juristische Personen, deren Eigentum entweder mehr als 50 Prozent der Anteile oder Aktien des genehmigten Kapitals sind, die staatlichen Körperschaften gehören, Anforderungen für die Annahme von Programmen im Bereich der Energieeinsparung und Energieeffizienz

Rechtzeitige Kontrolle über die Durchführung der obligatorischen Energieinspektion.

Die Regeln zur Ausübung der Kontrolle wurden im April dieses Jahres durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 25. April 2011 Nr. 318 eingeführt.

Die Regeln bestimmen das Verfahren zur Ausübung der staatlichen Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsvorschriften zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Organisationen, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform, durch ihre Leiter, Beamten und Einzelunternehmer.

In Übereinstimmung mit den Regeln wird die staatliche Kontrolle in Form von planmäßigen und außerplanmäßigen Dokumenten- und Feldinspektionen durchgeführt.

Geplante Inspektionen werden 2 Mal in 3 Jahren auf der Grundlage von Inspektionsplänen durchgeführt, die vom Leiter der Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Grundlage für die Durchführung außerplanmäßiger Inspektionen ist der Ablauf der Frist der erlassenen Anordnung zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes, der Eingang relevanter Informationen bei den Aufsichtsbehörden, Bürgerbeschwerden, Anweisungen des Präsidenten der Russischen Föderation und der Regierung der Russischen Föderation Föderation.

So vermeiden Sie die Verwaltungshaftung für die Verletzung der Anforderungen von 261-FZ „On Energy Saving“

So führte das Gesetz Anforderungen, Haftung, Verantwortlichkeitsmaßnahmen, Fristen für die Erfüllung der Anforderungen, Befugnisse zur Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen, das Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Energiespargesetzes ein. All dies gilt nun für Organisationen, die unter die Anforderungen dieser Gesetzgebung fallen.

Um eine Verwaltungshaftung zu vermeiden, müssen die folgenden Schritte unternommen werden:

  • das erste obligatorische Energieaudit mindestens in dem Mindestumfang durchführen, der die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gewährleistet;
  • „reparieren“ ihre Nichtwohngebäude, Bauwerke, Bauwerke, indem sie Messgeräte für die relevanten Energieressourcen installieren. Netze (Wärme-, Elektro-, Wasserversorgung usw.) werden als Strukturen gemäß dem Allrussischen Klassifikator des Anlagevermögens klassifiziert.
  • Entwicklung von Programmen im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz, wenn Sie eine staatliche Beteiligung an der Hauptstadt haben. Warum müssen Sie ein Energieaudit durchführen?
  • führen Sie die mindestens erforderlichen Maßnahmen durch, um die Energieeffizienzanforderungen für Gebäude, Bauwerke und Bauwerke zu erfüllen. Um die Zusammensetzung dieser Aktivitäten zu bestimmen, muss ein Energieaudit durchgeführt werden.

Artikel 13

1. Produzierte, übertragene und verbrauchte Energieressourcen unterliegen der obligatorischen Abrechnung mit Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen. Die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Organisation der Abrechnung verbrauchter Energieressourcen gelten für Einrichtungen, die an zentrale Stromversorgungsnetze und (oder) zentrale Wärmeversorgungssysteme und (oder) zentrale Wasserversorgungssysteme und (oder) zentrale Gasversorgung angeschlossen sind Systeme und (oder) andere Systeme der zentralisierten Versorgung mit Energieressourcen. Sofern nicht durch dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze oder andere Regulierungsgesetze der Russischen Föderation andere Anforderungen an die Installationsorte von Messgeräten für Energieressourcen festgelegt sind, ist die Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels in Bezug auf die Organisation der Messung der verbrauchten Energie erforderlich Ressourcen in Bezug auf Einrichtungen, die an zentrale Versorgungssysteme der entsprechenden Energiequelle angeschlossen sind, muss eine Abrechnung der Energieressourcen sicherstellen, die an den Anschlusspunkten der angegebenen Objekte an solche Systeme oder in Bezug auf die für die Übertragung von Energieressourcen verwendeten Objekte verwendet werden, an den Verbindungspunkten benachbarter Objekte, die für die Übertragung von Energieressourcen verwendet werden und im Besitz des Eigentumsrechts oder aus anderen Gründen sind, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation an verschiedene Personen vorgesehen sind. Die Anforderungen an die Eigenschaften von Messgeräten für Energieressourcen werden gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt. Die Anforderungen dieses Artikels zur Organisation der Bilanzierung verbrauchter Energieressourcen gelten nicht für heruntergekommene Notanlagen, Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 abgerissen oder größeren Reparaturen unterzogen werden, sowie Anlagen, deren maximaler Erdgasverbrauch weniger als zwei Kubikmeter beträgt Meter pro Stunde (in Bezug auf die Organisation der Messung des verbrauchten Erdgases).

2. Berechnungen für Energieressourcen sollten auf der Grundlage von Daten zum quantitativen Wert der erzeugten, übertragenen, verbrauchten Energieressourcen durchgeführt werden, die mit Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen bestimmt wurden. Die Messgeräte für verbrauchte Energieressourcen, die gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation installiert wurden, müssen spätestens im Monat nach ihrer Installation in Betrieb genommen werden, und ihre Nutzung muss spätestens mit der Zahlung für Energieressourcen beginnen als der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Messgeräte in Betrieb sind. Berechnungen für Energieressourcen können ohne Berücksichtigung der mit Hilfe von installierten und in Betrieb genommenen Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen erhaltenen Daten im Rahmen eines Liefervertrags, eines Kauf- und Verkaufsvertrags für Energieressourcen, der die Bedingungen eines enthält, durchgeführt werden Energiedienstleistungsvertrag (Vertrag). Vor dem Einbau von Messgeräten für verbrauchte Energieträger sowie bei Ausfall, Verlust oder nach Ablauf der Lebensdauer von Messgeräten für verbrauchte Energieträger sind Berechnungen für Energieträger nach Berechnungsverfahren durchzuführen Bestimmung der Menge der Energieressourcen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt wurden. Gleichzeitig sollten diese Berechnungsmethoden die Menge der Energieressourcen so bestimmen, dass Käufer von Energieressourcen dazu angehalten werden, Zahlungen auf der Grundlage von Daten über ihren quantitativen Wert zu leisten, der mit Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen ermittelt wird.

3. Bis zum 1. Januar 2011 sorgen staatliche Behörden, lokale Behörden mit Ausnahme der staatlichen Behörden, lokalen Behörden der Republik Krim und der föderalen Stadt Sewastopol für den Abschluss von Maßnahmen zur Ausstattung von Gebäuden, Bauwerken und zur Unterbringung verwendeten Bauwerken diese Stellen, die sich in staatlichem oder kommunalem Eigentum befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden, Messgeräte für Brauchwasser, Erdgas, Wärmeenergie, elektrische Energie und Inbetriebnahme der installierten Messgeräte. Für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol werden bis zum 1. Januar 2019 Maßnahmen zur Ausstattung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken, die in diesem Teil angegeben sind, mit Messgeräten für Brauchwasser, Wärmeenergie, elektrische Energie und Inbetriebnahme installierter Messgeräte durchgeführt , und für die Ausrüstung mit Geräten zur Messung von gebrauchtem Erdgas und Inbetriebnahme von installierten Messgeräten - bis zum 1. Januar 2021.

4. Bis zum 1. Januar 2011 die Eigentümer von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden und bei deren Betrieb Energieressourcen verwendet werden (einschließlich temporärer Anlagen) , mit Ausnahme der in den Teilen 3, 5 und 6 dieses Artikels genannten Einrichtungen, sind verpflichtet, die Ausrüstung solcher Einrichtungen mit Messgeräten für gebrauchtes Wasser, Erdgas, Wärmeenergie, elektrische Energie abzuschließen und die installierten zu installieren Messgeräte in Betrieb.

4.1. Für die Republik Krim und die Bundesstadt Sewastopol die Eigentümer von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden und deren Betrieb Energieressourcen verbraucht (einschließlich temporärer Einrichtungen) , mit Ausnahme der in den Teilen 3, 5 und 6 dieses Artikels genannten Einrichtungen, sind verpflichtet, die Ausrüstung dieser Einrichtungen mit Messgeräten für gebrauchtes Wasser, Wärmeenergie, elektrische Energie abzuschließen und die installierten Messgeräte vor Januar in Betrieb zu nehmen 01.01.2019 und Ausstattung mit Zählern für gebrauchtes Erdgas und Inbetriebnahme der installierten Zähler in Betrieb bis zum 01.01.2021.

5. Bis zum 1. Juli 2012 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol bis zum 1. Januar 2019 die Eigentümer von Wohngebäuden, mit Ausnahme der in Teil 6 dieses Artikels genannten, die Eigentümer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäuser, die am Tag dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen werden, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Häuser mit Messgeräten für Brauchwasser, Wärmeenergie, elektrische Energie ausgestattet sind und die installierten Messgeräte in Betrieb nehmen. Gleichzeitig müssen Mehrfamilienhäuser innerhalb des festgelegten Zeitraums mit kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Messgeräten für verbrauchtes Wasser, Wärmeenergie, elektrische Energie sowie individuellen und gemeinsamen (für eine Gemeinschaftswohnung) Messgeräten für verbrauchtes Wasser ausgestattet sein, elektrische Energie.

5.1. Bis zum 1. Januar 2015 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol bis zum 1. Januar 2021 müssen die Eigentümer der in Teil 5 dieses Artikels genannten Einrichtungen sicherstellen, dass diese Einrichtungen mit individuellen und gemeinsamen ( für Wohngemeinschaften) Zähler für eingesetztes Erdgas sowie die Inbetriebnahme der installierten Zähler.

5.2. Die in Absatz 5.1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Eigentümer von Wohngebäuden und Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, das ohne Verwendung gasbetriebener Geräte beheizt wird.

6. Bis zum 1. Juli 2012 und für die Republik Krim und die Bundesstadt Sewastopol bis zum 1. Januar 2019 die Eigentümer von Wohngebäuden, Landhäusern oder Gartenhäusern, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden, die von ihnen gehörenden oder von ihnen gegründeten Organisationen (Verbänden) mit allgemeinen Ingenieur- und technischen Unterstützungsnetzen, die an zentrale Stromversorgungsnetze angeschlossen sind, und (oder) zentralen Wärmeversorgungssystemen und (oder) zentralen Wasserversorgungssystemen und (oder ) andere Systeme der zentralen Versorgung mit Energieressourcen, mit Ausnahme von zentralen Gasversorgungssystemen , sind verpflichtet, die Installation von kollektiven (an der Grenze zu zentralen Systemen) Messgeräten für verbrauchtes Wasser, Wärmeenergie, elektrische Energie sowie sicherzustellen Inbetriebnahme der installierten Messgeräte.

6.1. Bis zum 1. Januar 2015 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol bis zum 1. Januar 2021 die Eigentümer der in Teil 6 dieses Artikels genannten Einrichtungen und vereint durch gemeinsame Ingenieur- und technische Unterstützungsnetze, die ihnen oder Organisationen gehören (Vereinigungen), die von ihnen gegründet und an das System der zentralen Gasversorgung angeschlossen sind, sind verpflichtet, die Installation von Sammelzählern (an der Grenze zu zentralen Systemen) für das verwendete Erdgas sowie die Inbetriebnahme der installierten Zähler sicherzustellen diese Einrichtungen.

7. Gebäude, Bauwerke, Bauwerke und sonstige Anlagen, bei deren Betrieb Energieressourcen verwendet werden, einschließlich temporärer Anlagen, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen werden, müssen ab dem Tag ihrer Inbetriebnahme sein mit Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen ausgestattet sein, die den in den Teilen 3 - 6.1 dieses Artikels angegebenen ähneln. Mehrfamilienhäuser, die ab dem 1. Januar 2012 nach Bau, Umbau in Betrieb genommen werden, müssen zusätzlich mit Einzelzählern für Wärmeenergie ausgestattet werden, und Mehrfamilienhäuser, die ab 1. Januar 2012 nach einer Generalüberholung in Betrieb genommen werden, müssen mit Einzelzählern für Wärmeenergie ausgestattet werden wenn eine technische Möglichkeit ihres Einbaus besteht. Die Eigentümer von Messgeräten für Energieressourcen sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Messgeräte, ihre Sicherheit und den rechtzeitigen Austausch zu sorgen.

8. Maßnahmen für die Installation, den Austausch und den Betrieb von Messgeräten für Energieressourcen dürfen von Personen durchgeführt werden, die die Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation für die Durchführung solcher Maßnahmen erfüllen. Bis zum 1. Januar 2019 müssen die Eigentümer der in den Teilen 3-7 dieses Artikels genannten Einrichtungen, deren maximales Volumen des thermischen Energieverbrauchs weniger als zwei Zehntel einer Gigakalorie pro Stunde beträgt, sicherstellen, dass diese Einrichtungen mit ausgestattet sind Wärmeenergiemessgeräte, die in den Teilen 3-7 dieses Artikels angegeben sind, sowie die Inbetriebnahme installierter Messgeräte. Die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln für die kommerzielle Messung von Wärmeenergie und Kühlmittel können Besonderheiten für die Abrechnung von Wärmeenergie und Kühlmittel sowie Merkmale zur Erfüllung der Verpflichtung zur Ausstattung der in den Teilen 3-7 der genannten Einrichtungen festlegen dieser Artikel mit Messgeräten.

9. Ab dem 1. Juli 2010 Organisationen, die Wasser, Erdgas, thermische Energie, elektrische Energie oder deren Übertragung liefern und deren Netze für die technische und technische Unterstützung direkt mit Netzen verbunden sind, die Teil der technischen und technischen Ausrüstung von Einrichtungen sind, die dem unterliegen die Anforderungen dieses Artikels zur Ausrüstung mit Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen, sind verpflichtet, Tätigkeiten für die Installation, den Austausch und den Betrieb von Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen durchzuführen, deren Lieferung oder Übertragung sie durchführen. Diese Organisationen sind nicht berechtigt, den bei ihnen beantragten Personen den Abschluss einer Vereinbarung zu verweigern, die die Bedingungen für die Installation, den Austausch und (oder) den Betrieb von Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen regelt, deren Lieferung oder Übertragung sie mit sich führen aus. Der Preis einer solchen Vereinbarung wird von den Parteien vereinbart. Für die Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtung, diese Messgeräte zu installieren, zu ersetzen und (oder) zu betreiben, zahlen diese Organisationen dem Verbraucher für jeden Tag der Verzögerung eine Vertragsstrafe (Pönale), die in Höhe von einem Dreihundertstel des Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation, wirksam am Tag der Erfüllung der Verpflichtung, jedoch nicht mehr als in Höhe des Preises für die Erbringung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags. Das Verfahren zum Abschluss und die wesentlichen Bedingungen eines solchen Abkommens werden vom zuständigen föderalen Exekutivorgan genehmigt. Eine Vereinbarung, die die Bedingungen für die Installation eines kollektiven oder individuellen (für eine Gemeinschaftswohnung gemeinsamen) Zählers für die verwendete Energiequelle regelt (deren Lieferung oder Übertragung von diesen Organisationen durchgeführt wird) und der mit einem Bürger - dem Eigentümer eines Wohngebäudes - abgeschlossen wird, ein Gartenhaus oder eine von ihm bevollmächtigte Person, mit einem Bürger - dem Eigentümer der Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus oder einer für die Instandhaltung eines Mehrfamilienhauses verantwortlichen Person, um ihre Verpflichtungen gemäß den Teilen 5 - 6.1 dieses Artikels zu erfüllen , muss eine Bedingung für die Zahlung des in einer solchen Vereinbarung festgelegten Preises in gleichen Raten innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Abschluss enthalten, es sei denn, der Verbraucher hat seine Absicht bekundet, den in einer solchen Vereinbarung festgelegten Preis auf einmal zu zahlen oder mit einer kürzeren Ratenlaufzeit. Wenn in einer solchen Vereinbarung eine Ratenzahlungsklausel enthalten ist, enthält der durch eine solche Vereinbarung festgelegte Preis den Betrag der im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Ratenzahlungsplans aufgelaufenen Zinsen, jedoch nicht mehr als die Höhe des Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation, die am Tag des Entstehens in Kraft sind, es sei denn, ein angemessener Ausgleich erfolgt zu Lasten des Haushalts der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, des lokalen Haushalts. Eine Gebietskörperschaft der Russischen Föderation, eine Gemeinde hat das Recht, gemäß dem durch die Haushaltsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren auf Kosten des Haushalts einer Gebietskörperschaft der Russischen Föderation den lokalen Haushalt bereitzustellen , diese Organisationen zu unterstützen, indem ihnen Mittel zur Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ratenzahlungsplänen entstandenen Kosten zugewiesen werden.

10. Bis zum 1. Juli 2010 und für die Republik Krim und die Bundesstadt Sewastopol bis zum 1. Januar 2019 sind die in Teil 9 dieses Artikels genannten Organisationen verpflichtet, den Eigentümern von Wohngebäuden, die in Teil 5 dieses Artikels genannt sind, Auskunft zu erteilen Artikel, Eigentümer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern, Personen, die für die Instandhaltung von Mehrfamilienhäusern verantwortlich sind, Personen, die die Interessen der in Teil 6 dieses Artikels genannten Eigentümer vertreten, Vorschläge für die Ausstattung der in Teil 5 und 6 dieses Artikels genannten Einrichtungen mit Zählern Geräte für die verwendeten Energieressourcen, deren Lieferung oder Weitergabe von diesen Organisationen durchgeführt wird. Eine ungefähre Form eines Vorschlags zur Ausstattung von Energieressourcen mit Messgeräten wird von der zuständigen Bundesbehörde genehmigt. Wenn der Verkauf von Energieressourcen für die in den Teilen 5 und 6 dieses Artikels genannten Einrichtungen auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags von einer anderen als der in Teil 9 dieses Artikels genannten Organisation durchgeführt wird, spätestens am 1. Juli 2010, und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol ist sie verpflichtet, spätestens am 1. Januar 2019 den Eigentümern von Wohngebäuden gemäß Teil 5 dieses Artikels, den Eigentümern von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern, verantwortliche Personen zur Verfügung zu stellen für die Instandhaltung von Mehrfamilienhäusern Personen, die die Interessen der in Teil 6 dieses Artikels genannten Eigentümer vertreten und aus öffentlich zugänglichen Quellen Informationen über mögliche Dienstleister für die Ausstattung der in den Teilen 5 und 6 dieses Artikels genannten Einrichtungen mit Zählern erhalten Geräte für die eingesetzten Energieressourcen. Personen, die für die Instandhaltung von Mehrfamilienhäusern verantwortlich sind, sind verpflichtet, die Eigentümer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern über eingegangene Vorschläge zur Ausstattung von Mehrfamilienhäusern und darin befindlichen Räumlichkeiten mit Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen sowie über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen zu informieren Ausrüstung von Messgeräten für verbrauchte Energieressourcen. Organisationen, die Erdgas liefern oder weiterleiten und deren Netze für die technische und technische Unterstützung direkt mit den Netzen verbunden sind, die Teil der technischen und technischen Ausrüstung von Anlagen sind, die gemäß den Anforderungen dieses Artikels mit Erdgas ausgestattet werden müssen Messgeräte sind bis spätestens 1. Januar 2013 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol bis 1. Januar 2019 bei den in Teil 5 genannten Personen einzureichen. 1 und 6.1 dieses Artikels Vorschläge zur Ausrüstung solcher Anlagen mit Erdgasmessgeräten. In Bezug auf die in den Teilen 3-7 dieses Artikels genannten Anlagen, deren maximales Volumen des Wärmeenergieverbrauchs weniger als zwei Zehntel einer Gigakalorie pro Stunde beträgt, müssen Vorschläge zur Ausstattung dieser Anlagen mit Messgeräten für verbrauchte Wärmeenergie eingereicht werden bis spätestens 1. Juli 2018.

11. Eine Körperschaft der Russischen Föderation, eine kommunale Körperschaft hat das Recht, auf Kosten des Haushalts einer Körperschaft der Russischen Föderation, des lokalen Haushalts, bestimmte Kategorien von Verbrauchern zu unterstützen, indem sie ihnen Mittel zuweist die Installation von Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen, die für Siedlungen für die verwendeten Energieressourcen bestimmt sind. Für den Fall, dass diese Messgeräte zu Lasten von Haushaltsmitteln eingebaut werden, sind die Personen, mit denen diese Messgeräte zur Abrechnung bestimmt sind, von der Erfüllung dieser Verpflichtung im entsprechenden Teil befreit.

12. Bis zum 1. Januar 2012 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol bis zum 1. Januar 2019 (in Bezug auf die in den Teilen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Objekte) bis zum 1. Juli 2013 und für die Republik Krim und die Stadt von föderaler Bedeutung Sewastopol bis zum 1. Januar 2019 (in Bezug auf die in den Teilen 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen Einrichtungen in Bezug auf die Ausstattung mit Messgeräten für Brauchwasser, Wärmeenergie, Strom Energie, einschließlich der Ausrüstung von Wohngebäuden mit kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Messgeräten für verbrauchtes Wasser, Wärmeenergie, Strom sowie individuellen und gemeinsamen (für gemeinschaftliche Wohnungen) Messgeräten für Wasser, Strom), bis zum 1. Januar 2021 (in in Bezug auf die in den Teilen 3-7 dieses Artikels vorgesehenen Einrichtungen, deren maximales Verbrauchsvolumen an Wärmeenergie weniger als zwei Zehntel Gigacalorie pro Stunde beträgt) und bis zum 1. Januar 2019 und für die Republik Krim und die Bundesstadt den Wert von Sewastopol bis zum 1. Januar 2021 (in Bezug auf die in den Teilen 5.1 und 6.1 dieses Artikels vorgesehenen Einrichtungen in Bezug auf die Ausstattung mit Messgeräten für das verwendete Erdgas), die in Teil 9 dieses Artikels genannten Organisationen sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sie mit Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen auszustatten, deren Lieferung und Übertragung diese Organisationen durchführen, Einrichtungen, deren technische und technische Ausrüstung direkt mit ihren technischen und technischen Unterstützungsnetzen verbunden ist und die unter Verstoß gegen die Anforderungen der Teile 3 - 6.1 und 8 dieses Artikels nicht mit Messgeräten für die innerhalb der vorgeschriebenen Frist verbrauchten Energieressourcen ausgestattet waren. Wer der Pflicht zur Ausstattung dieser Anlagen mit Messgeräten für verbrauchte Energieträger nicht fristgerecht nachgekommen ist, muss für die Zulassung dieser Organisationen zu den Aufstellungsorten von Messgeräten für verbrauchte Energieträger sorgen und die Kosten dieser Organisationen dafür tragen Installation dieser Messgeräte und sollte deren Inbetriebnahme nicht beeinträchtigen . Im Falle der Weigerung, Kosten auf freiwilliger Basis zu zahlen, muss eine Person, die der Verpflichtung zur Ausstattung dieser Einrichtungen mit Messgeräten für die verbrauchten Energieressourcen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen ist, auch die Kosten zahlen, die diesen Organisationen aufgrund der Notwendigkeit entstehen Durchsetzung. Gleichzeitig Bürger - Eigentümer von Wohngebäuden, Gartenhäusern, Bürger - Eigentümer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern, die ihre Verpflichtungen nach den Teilen 5 - 6 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt haben. 1 und 8 dieses Artikels, wenn dies erforderte, dass die angegebenen Organisationen Maßnahmen zur Installation von Messgeräten für die verwendeten Energieressourcen ergreifen, zahlen Sie in gleichen Raten innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Installation die Kosten dieser Organisationen für die Installation dieser Messgeräte Geräte, sofern sie nicht ihre Absicht geäußert haben, diese Kosten auf einmal oder mit einer kürzeren Ratenzahlung zu zahlen. Bei Einräumung eines Ratenplans erhöhen sich die Kosten für die Installation von Messgeräten für die eingesetzten Energieträger um die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Ratenplans aufgelaufenen Zinsen, höchstens jedoch um den Refinanzierungssatz der Zentralbank der Russischen Föderation in Kraft am Tag der Entstehung, es sei denn, der entsprechende Ausgleich erfolgt zu Lasten des Haushalts des Subjekts der Russischen Föderation, des örtlichen Haushalts. Nach dem 1. Januar 2012 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol nach dem 1. Januar 2019 (in Bezug auf die in den Teilen 3 und 4 dieses Artikels genannten und nach dem Datum des Inkrafttretens von in Betrieb genommenen Einrichtungen dieses Bundesgesetzes über ähnliche Einrichtungen), nach dem 1. Juli 2013 und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol nach dem 1. Januar 2019 (in Bezug auf die in den Teilen 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen und eingeführten Einrichtungen). Betrieb nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ähnlicher Einrichtungen im Hinblick auf ihre Ausstattung mit Geräten zur Messung von Brauchwasser, Wärmeenergie, elektrischer Energie, einschließlich der Ausstattung von Mehrfamilienhäusern mit kollektiven (Haus-) Zählern für Brauchwasser, Wärme Energie, elektrische Energie sowie individuelle und gemeinsame (für Gemeinschaftswohnungen) Messgeräte für Brauchwasser, elektrische Energie), nach dem 1. Januar 2021 (in Bezug auf Objekte, 3 - 7 dieses Artikels, deren maximales Volumen des Wärmeenergieverbrauchs weniger als zwei Zehntel Gigakalorie pro Stunde beträgt und die nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über ähnliche Anlagen in Betrieb genommen werden) und nach dem 1. Januar , 2019, und für die Republik Krim und die föderale Stadt Sewastopol nach dem 1. Januar 2021 (in Bezug auf die in den Teilen 5.1 und 6.1 dieses Artikels vorgesehenen Einrichtungen und ähnliche Einrichtungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens von in Betrieb genommen wurden dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die Ausrüstung mit Messgeräten für das verwendete Erdgas), müssen die Bestimmungen dieses Teils in allen Fällen eingehalten werden, wenn die angegebenen Organisationen die Tatsachen von Verstößen gegen die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für die Rechnungslegung aufdecken verbrauchte Energieressourcen unter Verwendung ihrer Messgeräte und die Nichtbeseitigung solcher Verstöße durch die Person, die sie begangen hat, vor Ablauf von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie entdeckt wurden. Die besagten Organisationen, wenn sie die Tatsachen der Nichterfüllung durch die Eigentümer von Messgeräten der verwendeten Energieressourcen aufdecken, der Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Messgeräte sicherzustellen und diese Nichterfüllung vor Ablauf von zwei Monaten zu beseitigen ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung auch verpflichtet, diese Messgeräte in Betrieb zu nehmen, wobei die entstandenen Kosten den Eigentümern dieser Messgeräte zuzurechnen sind. Die Eigentümer dieser Messgeräte oder die Personen, die Eigentümer der Einrichtungen sind, in denen diese Messgeräte installiert sind, sind verpflichtet, die Zulassung dieser Organisationen zu den Messgeräten der verwendeten Energieressourcen sicherzustellen und die Kosten dieser Organisationen für deren Betrieb zu tragen , und im Falle der Verweigerung der Kostenübernahme auf freiwilliger Basis die den angegebenen Organisationen entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsbedarf zu erstatten.

13. In Bezug auf die Organisation der Messung der verbrauchten elektrischen Energie die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen an die Organisation und Bereitstellung der Messung der elektrischen Energie, einschließlich der Messgeräte für elektrische Energie, das Verfahren für deren Installation, Austausch und Betrieb sowie wie Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Menge an elektrischer Energie, sind anzuwenden, sofern nicht andere Anforderungen durch das Bundesgesetz Nr. 35-FZ vom 26. März 2003 "Über die Elektrizitätswirtschaft" festgelegt sind.

Gesetzgebung der Russischen Föderation

Sammlung der wichtigsten Bundesgesetze der Russischen Föderation

Bundesgesetz Nr. 261-FZ vom 23.11.2009 „Über Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie über Änderungen bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 27.12.2018)

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

DAS BUNDESRECHT

ÜBER ENERGIEEINSPARUNG UND ENERGIESTEIGERUNG
EFFIZIENZ UND ÄNDERUNGEN ZUM INDIVIDUELLEN
RECHTSAKTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Angenommen von der Staatsduma am 11. November 2009
Genehmigt vom Föderationsrat am 18. November 2009

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2

Kapitel 3. Staatliche Regulierung im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz

Kapitel 4. Energieaudit. Deklaration des Verbrauchs von Energieressourcen. Selbstregulierungsorganisationen im Bereich Energieaudit

Kapitel 5

Kapitel 6. Informationsunterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz

Kapitel 7

Kapitel 8. Staatliche Förderung im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz

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